Urteil des BGH vom 26.06.2008

BGH (in dubio pro reo, vollstreckung der strafe, stgb, eintritt, tod, strafkammer, staatsanwaltschaft, strafe, alkohol, verurteilung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 159/08
vom
26. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 29. November 2007 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil
im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Strafaussetzung
zur Bewährung entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-
entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird auf seine Kos-
ten verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstre-
ckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein-
gelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwalt-
schaft die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das vom Generalbundesanwalt ver-
tretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine
Verfahrens- und die Sachrüge erhebt, führt lediglich zum Wegfall der Strafaus-
setzung zur Bewährung.
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I. Nach den Feststellungen waren der erheblich alkoholisierte Angeklagte
und die ebenfalls stark angetrunkene und zusätzlich unter dem Einfluss ver-
schiedener Medikamente stehende Geschädigte in der gemeinsamen Wohnung
in einen längeren Streit geraten. Schließlich begab sich die Geschädigte in das
Schlafzimmer und legte sich ins Bett. Nachdem der Angeklagte ihr gefolgt war,
kam es nunmehr auch zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte
der Geschädigten mehrere Büschel Haare ausriss. Außerdem drückte er das
Gesicht der auf dem Bauch liegenden, schimpfenden und schreienden Frau in
der Absicht, sie zur Ruhe zu bringen, von hinten mindestens einige Sekunden,
jedenfalls aber so lange auf das Kopfkissen, bis sie keinen Laut mehr von sich
gab. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen verstarb die Ge-
schädigte.
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II. Revision der Staatsanwaltschaft
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1. Das Landgericht hat das Ausreißen der Haare und das Drücken des
Kopfes in das Kissen als vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) gewürdigt.
An einer Verurteilung wegen Totschlags (§ 212 StGB) oder Körperverletzung
mit Todesfolge (§ 227 StGB) hat es sich gehindert gesehen, weil eine Kausalität
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des Handelns des Angeklagten für den Eintritt des Todes der Geschädigten
nicht sicher festgestellt werden könne. Außerdem sei nicht nachweisbar, dass
der Angeklagte diese Straftatbestände in subjektiver Hinsicht erfüllt habe. We-
gen der auf jahrelangem Alkoholmissbrauch beruhenden kognitiven Defizite des
Angeklagten, einer möglicherweise im Tatzeitpunkt vorliegenden affektiven Er-
regung und der hohen Alkoholisierung sei nicht feststellbar, dass der Angeklag-
te den Tod des Opfers gewollt oder mit ihm gerechnet und ihn billigend in Kauf
genommen habe. Ebenso wenig sei sicher festzustellen, dass der Eintritt des
Todes für den Angeklagten voraussehbar gewesen sei. Eine Verurteilung we-
gen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) scheide aus, weil
die Tat nicht auf eine Lebensgefährdung angelegt gewesen sei.
Diese Ausführungen halten sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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a) Soweit das Landgericht gemeint hat, nicht ausschließen zu können,
dass allein die Alkoholisierung des Opfers im Zusammenwirken mit dem Medi-
kamenteneinfluss eine Atemstörung und dadurch den Tod verursacht habe, hat
es den Grundsatz "in dubio pro reo" vor einer ausreichenden Würdigung der
erhobenen Beweise und damit rechtsfehlerhaft angewendet.
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Der vom Landgericht gehörte Sachverständige hat ausgeführt, als To-
desursache komme sowohl eine spurenarme Tötung, ein Erstickungstod zu-
sammen mit der Alkoholbeeinflussung oder allein die Alkoholbeeinflussung zu-
sammen mit der Medikamentenaufnahme in Betracht. Die ersten beiden Alter-
nativen, bei denen die Kausalität des Handelns des Angeklagten für den Tod
des Opfers zu bejahen wäre, hat der Sachverständige als "möglich" und "denk-
bar" bezeichnet. Demgegenüber hat er es als "nicht nahe liegend" bewertet,
dass der Alkohol- und Medikamenteneinfluss allein ohne eine Unterbrechung
der Sauerstoffzufuhr tödlich gewesen sei, da bei der trinkgewohnten Geschä-
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digten eine Alkoholbeeinflussung von 3 bis 5 Promille erforderlich gewesen sei,
um tödlich zu wirken; es sei bei ihr aber nur von einer Blutalkoholkonzentration
von 2,6 Promille auszugehen. Es sei jedoch gleichwohl "nicht auszuschließen",
dass allein die Alkoholisierung im Zusammenwirken mit dem Medikamentenein-
fluss eine Atemstörung verursacht und dadurch die Todesursache gesetzt ha-
be.
Diesen Ausführungen folgend ist das Landgericht allein mit dem Hinweis
darauf, es könne nicht festgestellt werden, wie lange das Anpressen des Kop-
fes des Opfers gegen das Kissen gedauert habe, von der letzten, fern liegen-
den Möglichkeit ausgegangen. Damit hat es nicht bedacht, dass der Zweifels-
satz eine Entscheidungsregel ist, die das Tatgericht erst dann anzuwenden hat,
wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung
vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar
entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (st. Rspr.; vgl. BGH
NStZ-RR 2005, 209; NStZ 2001, 609). Das Landgericht hätte deshalb vor An-
wendung des Zweifelssatzes eine umfassende Würdigung aller relevanten tat-
sächlichen Umstände vornehmen müssen. Dabei wäre etwa zu erwägen gewe-
sen, dass das Opfer bereits längere Zeit im Übermaß dem Alkohol zugespro-
chen und Medikamente eingenommen hatte, ohne dass es in der Vergangen-
heit zu lebensbedrohlichen Situationen gekommen war. Vor diesem Hintergrund
hätte sich die Strafkammer dazu verhalten müssen, dass es der allgemeinen
Lebenserfahrung widerspricht, dass die Geschädigte gerade in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang damit, dass sie von dem Angeklagten körperlich
misshandelt und ihr Gesicht so lange in ein Kissen gedrückt wurde, bis sie sich
nicht mehr rührte, allein aufgrund des Alkohol- und Medikamenteneinflusses
verstorben sein soll. Statt eine solche Würdigung vorzunehmen und zu beden-
ken, dass eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Gesche-
hensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit
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nicht erforderlich ist und die bloße gedankliche, abstrakt theoretische Möglich-
keit, dass der Tathergang auch anders gewesen sein könnte, die Verurteilung
nicht hindern darf (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 4; Meyer-Goßner,
StPO 51. Aufl. § 261 Rdn. 2 jeweils m. w. N.), ist das Landgericht jedoch für
den Fall, dass der Eintritt des Todes des Opfers völlig unabhängig von der ver-
übten Gewalt als "zuviel Zufall" anzusehen sei, vorschnell auf die Prüfung der
subjektiven Tatseite ausgewichen.
b) Auch die Verneinung der Voraussetzungen des subjektiven Tatbe-
stands jedenfalls der Körperverletzung mit Todesfolge und der gefährlichen
Körperverletzung begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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aa) Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob dem Angeklagten hinsicht-
lich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist
(§ 18 StGB), zunächst zutreffend darauf abgestellt, ob vom Angeklagten in sei-
ner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der
Eintritt des Todes des Opfers vorausgesehen werden konnte.
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Soweit die Strafkammer es jedoch für maßgebend gehalten hat, ob der
Eintritt des Todes "insbesondere bei einem möglicherweise nur wenige Sekun-
den dauernden Drücken des Gesichts in das Kissen" für den Angeklagten vor-
aussehbar gewesen sei, ist sie von einem unzutreffenden Ansatzpunkt ausge-
gangen. Zwar hat sie nicht festzustellen vermocht, wie lange der Angeklagte
den Kopf des Opfers in das Kissen presste. Hierauf kommt es jedoch bei der
Beurteilung der Vorhersehbarkeit des Todeseintritts für den Angeklagten nicht
entscheidend an. Denn nach den Feststellungen wollte er das Gesicht der Ge-
schädigten jedenfalls so lange in das Kissen drücken, bis diese ruhig war, un-
abhängig davon, wie viel Zeit hierfür konkret erforderlich war. Diesen Plan setz-
te er auch in die Tat um. Das Landgericht hätte deshalb die konkrete Absicht
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des Angeklagten zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen machen und prüfen
müssen, ob vor diesem Hintergrund der Angeklagte vorhergesehen hat oder
vorhersehen konnte, dass es zum Tod des Opfers führen kann, wenn dessen
Gesicht so lange in ein Kissen gedrückt wird, bis es ruhig ist. Auf die Frage, ob
das vom Täter verfolgte Handlungsziel früher eintritt, als er es sich möglicher-
weise vorgestellt hat, kommt es demgegenüber nicht an. Der Senat kann mit
Blick auf die offensichtliche objektive Gefährlichkeit der Vorgehensweise des
Angeklagten und den Umstand, dass sich die Vorhersehbarkeit nicht auf die
einzelnen physichen Vorgänge erstrecken muss, die als Folge der Körperver-
letzung im konkreten Fall den Tod herbeiführen (vgl. Stree in Schönke/Schrö-
der, StGB 26. Aufl. § 227 Rdn. 7 m. w. N.), nicht ausschließen, dass das Land-
gericht in diesem Fall auch bei Berücksichtigung der Beeinträchtigungen des
Angeklagten die Voraussehbarkeit des Eintritts des Todes bejaht hätte.
bb) Die Ausführungen der Strafkammer zu den subjektiven Vorausset-
zungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB weisen denselben Rechtsfehler auf. Für
die Beurteilung, ob die Tat des Angeklagten subjektiv auf eine Lebensgefähr-
dung angelegt war (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Lebensgefährdung 6),
kommt es ebenfalls nicht darauf an, dass das Pressen des Gesichts auf das
Kissen möglicherweise nur kurze Zeit dauerte. Vielmehr ist auch in diesem Zu-
sammenhang entscheidend, dass der Angeklagte das Opfer so lange in das
Kissen drücken wollte, bis es ruhig war, und dies auch tat.
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2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat teilweise auch zu Guns-
ten des Angeklagten Erfolg (§ 301 StPO). Es führt zum Wegfall des Ausspruchs
über die Strafaussetzung zur Bewährung; denn die Zeit der erlittenen Untersu-
chungshaft übersteigt die erkannte Strafe. Von der Möglichkeit, die Untersu-
chungshaft nicht auf die Strafe anzurechnen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB), hat das
Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Die erkannte Strafe ist deshalb bereits
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vollständig verbüßt und kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden
(vgl. BGHSt 31, 25; BGH NJW 2002, 1356). Mit dem Wegfall der Strafausset-
zung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos (vgl.
BGHR StGB § 56 Aussetzung 1).
III. Revision des Angeklagten
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Auf das Rechtsmittel des Angeklagten ist aus den dargelegten Gründen
der Strafausspruch abzuändern, soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewäh-
rung ausgesetzt worden ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf-
grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
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Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels macht es nicht unbillig, den
Angeklagten mit den gesamten Gebühren und Auslagen zu belasten (§ 473
Abs. 4 Satz 1 StPO).
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IV. Sofortige Beschwerde des Angeklagten
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Die nicht begründete, jedoch ersichtlich gegen die Kostenentscheidung
des angefochtenen Urteils eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten ist
durch die Aufhebung des Urteils gegenstandslos.
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Becker Miebach Sost-Scheible
Graf Schäfer