Urteil des BGH vom 29.11.2005

BGH (stpo, rüge, besitz, pistole, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 367/05 vom
29. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2005 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel
vom 27. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge des Strafklageverbrauchs im Fall 37 der Urteilsgründe be-
merkt der Senat ergänzend, dass der persönliche Besitz der in diesem
Fall verwendeten Pistole P 229 durch den Angeklagten in keinem
Handlungsteil mit den besonders gelagerten Tathandlungen in den
Waffenhandelsfällen Nr. II. 2. und 3. im Verfahren I KLs 3/04 des Land-
gerichts Kiel zusammentrifft; bloße Gleichzeitigkeit vermag Tateinheit
nicht zu begründen (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 8).
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker