Urteil des BGH vom 22.07.2010

BGH (tag, eintragung, antrag, zwangsversteigerung, zpo, begründung, zulassung, bezug, beitritt, grundbuchamt)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 183/09
vom
22. Juli 2010
in der Zwangsversteigerungssache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Amberg vom 28. Oktober 2009 wird zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
419,14 €.
Gründe:
I.
Die Schuldnerin ist Mitglied der Beteiligten zu 1, einer Wohnungseigen-
tümergemeinschaft. Diese beantragte mit einem am 18. Dezember 2008 bei
dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, die Zwangsversteigerung von
Teileigentum der Schuldnerin wegen titulierter Hausgeldansprüche aus dem
Jahr 2006 in der Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 ZVG anzuordnen.
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Mit Beschluss vom 5. Januar 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht die
Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 an. Das Ersuchen um die Eintragung
des Zwangsversteigerungsvermerks ging am 7. Januar 2009 bei dem Grund-
buchamt ein; die Eintragung des Vermerks erfolgte am 8. Januar 2009. An die-
sem Tag wurde der Anordnungsbeschluss der Schuldnerin zugestellt.
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Den im April 2009 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1, den Beitritt zu
dem in der Rangklasse 5 betriebenen Versteigerungsverfahren in der bevor-
rechtigten Rangklasse 2 zuzulassen, lehnte das Vollstreckungsgericht ab. Die
dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zuge-
lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Zulas-
sung ihres Beitritts in der Rangklasse 2 weiter.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tag in dem Paral-
lelverfahren V ZB 178/09 Bezug genommen.
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Krüger Lemke
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
AG Amberg, Entscheidung vom 29.04.2009 - 4 K 192/08 -
LG Amberg, Entscheidung vom 28.10.2009 - 33 T 471/09 -