Urteil des BGH vom 12.02.2009

BGH (stpo, bundesrepublik deutschland, strafanzeige, geltungsbereich, aufenthaltsort, kriegsverbrechen, strafsache, deutschland, wohnsitz, gerichtsstand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 ARs 3/09
vom
12. Februar 2009
betreffend die Strafanzeige
gegen
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3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
wegen des Verdachts von Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 beschlos-
sen:
Für die Entscheidung über den Antrag der Anzeigeerstatter vom
14. November 2006 ist das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig,
soweit sich die Strafanzeige gegen die angezeigten Personen zu
1. bis 3., 5., 8., sowie 10. bis 14. richtet.
Gründe:
I.
Am 14. November 2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeer-
statter beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen den ehemaligen Vertei-
digungsminister , den
ehemaligen Direktor , 12
weitere namentlich bezeichnete US-amerikanische Staatsbürger sowie weitere
unbenannte Personen wegen Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetz-
buch u. a. erstattet. Der Generalbundesanwalt hat mit Verfügung vom 5. April
2007 gemäß § 153 f StPO entschieden, der Strafanzeige keine Folge zu geben.
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Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der
Anzeigeerstatter beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main beantragt, durch
gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die ange-
zeigten Personen, hilfsweise die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens durch
die Bundesanwaltschaft anzuordnen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Ge-
richts nach § 13 a StPO vorgelegt.
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II.
Soweit sich die Strafanzeige gegen die angezeigten Personen zu 1. bis 3.,
5., 8., und 10. bis 14. richtet, hat der Senat das Oberlandesgericht Stuttgart,
dessen sachliche Zuständigkeit sich aus § 172 Abs. 4 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 8
GVG i. V. m. § 7 VStGB ergibt, gemäß § 13 a StPO als örtlich zuständiges Ge-
richt bestimmt.
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Die Voraussetzungen des § 13 a StPO liegen vor, weil es insoweit im Gel-
tungsbereich der StPO an einem örtlich zuständigen Gericht fehlt oder dieses
nicht ermittelt ist. Weder wurden die in der Strafanzeige geschilderten Straftaten
in der Bundesrepublik Deutschland begangen, noch liegt ein Wohn- oder Auf-
enthalts- oder Ergreifungsort einer der angezeigten Personen zu 1. bis 3., 5., 8.,
und 10. bis 14. im Geltungsbereich der StPO. Dass nach den Angaben der An-
zeigeerstatter für die angezeigten US-amerikanischen Staatsangehörigen zu 4.,
6., und 9. die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart und für
den angezeigten US-amerikanischen Staatsangehörigen zu 7. eine solche des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gemäß § 8 StPO (Wohnsitz oder Auf-
enthaltsort) begründet ist, bewirkt nicht den Gerichtsstand des Zusammen-
hangs (§ 13 Abs. 1 StPO) für die weiteren angezeigten Personen; denn dieser
setzt für jede Strafsache das Bestehen eines inländischen Gerichtsstands vor-
aus (vgl. BGH NJW 1992, 1635; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 13 Rdn. 1).
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Unter den in Betracht kommenden Oberlandesgerichten hat der Senat für
das Klageerzwingungsverfahren als örtlich zuständiges Gericht das Oberlan-
desgericht Stuttgart bestimmt, weil dieses bereits im Jahre 2005 mit einer weit-
gehend identischen Strafanzeige befasst war. Außerdem hat das Oberlandes-
gericht Stuttgart über das Klageerzwingungsverfahren gegen die angezeigten
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Personen zu 4., 6. und 9. zu entscheiden, die nach dem Vorbringen der Anzei-
geerstatter ihren Wohn- oder Aufenthaltsort in H. haben sollen.
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Hubert