Urteil des BGH vom 19.02.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 190/01
Verkündet am:
19. Februar 2002
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 249 A, 328
Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von Unterhaltslasten für sein nichteheli-
ches und ungewolltes Kind bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der min-
derjährigen Mutter.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 -OLG Celle
LG Hannover
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 2001 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 23. August 1983 geborene Kläger begehrt von der Beklagten,
einer niedergelassenen Gynäkologin, die Freistellung von Unterhaltsansprü-
chen seines nichtehelichen Kindes, das er Ende Oktober 1998 - also im Alter
von 15 Jahren - mit der damals 12 Jahre alten F. gezeugt hat. Diese wurde im
Dezember 1998 13 Jahre alt. Am 19. Januar 1999 suchte F. mit ihrer Mutter die
Praxis der Beklagten auf, um sich über die Möglichkeiten einer Empfängnisver-
hütung zu informieren. Über den Verdacht einer Schwangerschaft wurde dabei
nicht gesprochen. Die Beklagte untersuchte F. gynäkologisch und verschrieb
ihr die Anti-Babypille; eine sonographische Untersuchung oder ein Schwanger-
schaftstest wurden nicht vorgenommen. Bei einer weiteren Untersuchung am
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18. Februar 1999 stellte die Beklagte fest, daß F. in der 16. Woche schwanger
war.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte hätte die Schwangerschaft be-
reits bei der Untersuchung am 19. Januar 1999 erkennen müssen. Dann wäre
ein legaler Schwangerschaftsabbruch möglich gewesen. Die Beklagte habe
auch Veranlassung gehabt, die Möglichkeit einer Schwangerschaft zu über-
prüfen, denn F. habe auf Befragen gesagt, daß sie schon Geschlechtsverkehr
gehabt habe und die Frage nach der letzten Regel nicht genau beantwortet.
Die Beklagte meint, der Kläger falle als nichtehelicher Vater nicht in den
Schutzbereich des Behandlungsvertrages zwischen ihr und F.. Am 19. Januar
1999 habe im übrigen keine Veranlassung zu weitergehenden Untersuchungen
bestanden. Selbst wenn damals die Schwangerschaft festgestellt worden wäre,
wäre ein strafloser Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB aus
zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem
Kläger stünden keine Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag zu, weil er we-
der Vertragspartner der Beklagten noch in den Schutzbereich des Behand-
lungsvertrages einbezogen worden sei. Die Berufung des Klägers hatte keinen
Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Anspruch zu verneinen,
weil der Kläger als Dritter nicht in den Schutzbereich des ärztlichen Behand-
lungsvertrages zwischen der Beklagten und F. einbezogen worden sei. Im Hin-
blick auf den Inhalt des Behandlungsvertrages - gynäkologische Untersuchung
und Beratung über künftige schwangerschaftsverhütende Maßnahmen - habe
die Beklagte diese Leistungen nur für die Patientin erbracht, so daß eine Lei-
stungsnähe des Klägers nicht gegeben gewesen sei. Auch habe die Beklagte
nicht erkennen können, daß ein Schutz Dritter im Hinblick auf eine bereits be-
stehende Schwangerschaft von F. beabsichtigt gewesen sei. Zwar habe sie
gewußt, daß F. bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte, objektive Anhalts-
punkte für eine Schwangerschaft hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch dürfe
davon ausgegangen werden, daß von einer Patientin selbst eine bestehende
Schwangerschaft nicht ernsthaft in Betracht gezogen werde, wenn sie Mittel für
eine zukünftige Schwangerschaftsverhütung wolle. Bei der ersten Untersu-
chung sei es für die Beklagte erkennbar ausschließlich um die eigenen Inter-
essen von F. gegangen. Ob "im Sinne eines Reflexes" auch Interessen des
Klägers berührt sein könnten, könne dahinstehen. Denn dies würde nicht aus-
reichen, um den Kläger in den Schutzbereich des ärztlichen Behandlungsver-
trages einzubeziehen.
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II.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprü-
che des Klägers gegen die Beklagte verneint.
1. Die Revision meint, ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen
die Beklagte sei gegeben, weil dem Kläger die Schutzwirkung des Behand-
lungsvertrages zugute komme und weil sich F. nach einer sachgemäßen Be-
ratung am 19. Januar 1999 für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden
hätte. Dabei wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht in den Schutzbereich des zwischen F.
und der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages einbezogen.
Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von
den für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages erfor-
derlichen allgemeinen Voraussetzungen ausgegangen (vgl. dazu im einzelnen
Senatsurteil BGHZ 56, 269, 273 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR
231/99 - NJW 2001, 3115, 3116). Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß
der Auffassung des Berufungsgerichts vom Inhalt des Behandlungsvertrages
ein zu enges Verständnis zugrunde liegt. Nach dessen Zweck und Inhalt sollte
eine Schwangerschaft der nach ihrem Alter noch kindlichen Patientin vermie-
den werden. Auf Grund des Anamnesegespräches war der Beklagten bekannt,
daß F. bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Das bedeutet für den Inhalt
des Behandlungsvertrages, daß die Beklagte der F. zunächst eine sorgfältige
Untersuchung schuldete, bei der - was mangels tatrichterlicher Feststellungen
revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die bereits bestehende Schwangerschaft
entdeckt worden wäre; sodann aber schuldete sie schon im Hinblick auf die
Jugendlichkeit der Patientin auch eine Beratung über das weitere Vorgehen,
nachdem die zunächst angestrebte Verhütung obsolet geworden war. Selbst
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wenn jedoch die Beklagte dabei zum Hinweis auf die Möglichkeiten eines le-
galen Schwangerschaftsabbruches verpflichtet gewesen sein sollte, konnte der
Behandlungsvertrag zwischen F. und der Beklagten keinen weiterreichenden
Inhalt haben. Insbesondere war die Beklagte entgegen der ursprünglichen
Auffassung der Revision nicht verpflichtet, selbst den Abbruch vorzunehmen.
Das bedarf im Hinblick auf die gesetzliche Konzeption des Schwangerschafts-
abbruches keiner weiteren Darlegungen.
2. Bei einem solchen Verständnis des Behandlungsvertrages liegt es
schon nach den allgemeinen Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung
für Dritte und nach den Umständen des Streitfalls eher fern, daß der Kläger in
seinen Schutzbereich einbezogen gewesen sein könnte, weil zum einen die für
einen solchen Vertrag erforderliche Leistungsnähe zugunsten des Klägers
nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - aaO m.w.N.)
und im übrigen auch der zeitliche Aspekt zu beachten ist. Soweit nämlich der
Vertrag auf Verhütung einer künftigen Schwangerschaft gerichtet war, kann er
dem Kläger schon deshalb nicht zugute kommen, weil F. bei Vertragsschluß
bereits schwanger war, andererseits jedoch im Zeitpunkt der Zeugung des Kin-
des (also dem Zeitpunkt, der die Unterhaltspflichten des Klägers ausgelöst hat)
überhaupt noch kein Vertrag zwischen F. und der Beklagten bestand, in den
der Kläger hätte einbezogen sein können.
3. Soweit der Kläger sich darauf beruft, F. hätte sich bei einer Feststel-
lung der Schwangerschaft am 19. Januar 1999 zu deren Abbruch entschlos-
sen, kann er auch hieraus für sich keinen Anspruch gegen die Beklagte her-
leiten.
a) Die Revision läßt offen, nach welcher Regelung der Schwanger-
schaftsabbruch im vorliegenden Fall überhaupt hätte vorgenommen werden
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können, wobei sie allerdings vom grundsätzlich Bestehen einer Frist auszuge-
hen scheint (hierzu unten b). Soweit die Beklagte auf § 218 a Abs. 1 StGB ver-
weist und geltend macht, daß ein Abbruch nach dieser Vorschrift nicht mehr
möglich gewesen wäre, besteht Anlaß zu folgender Klarstellung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 95,107;
129, 178, 185; zuletzt Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 5 f.)
kann eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereite-
lung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs nur dann Ansatz dafür sein,
die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches gegen
den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch
das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der
Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre.
§ 218 a StGB läßt einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch grundsätz-
lich nur bei Vorliegen einer medizinischen oder einer kriminologischen Indika-
tion (§ 218 a Abs. 2 und 3 StGB) zu. Ein allein auf der Beratungslösung beru-
hender Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB, auf den die Be-
klagte abstellt, wäre hingegen nicht rechtmäßig gewesen. Deshalb könnte ein
Vertrag über Untersuchungen zur Vorbereitung eines solchen Schwanger-
schaftsabbruchs auch nicht Grundlage eines Anspruches auf Ersatz des Un-
terhaltsschadens für ein ungewolltes Kind sein. § 218 a Abs. 1 StGB klammert
zwar den Schwangerschaftsabbruch unter den dort bestimmten Voraussetzun-
gen aus dem Straftatbestand aus. Dies bedeutet aber lediglich, daß er nicht mit
Strafe bedroht ist (BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 4/92, 5/92 -
BVerfGE 88, 203, 273 ff.). Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben.
Die Beratungsregelung hat lediglich zur Folge, daß die Frau, die ihre Schwan-
gerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung
nicht erlaubte Handlung vornimmt (BVerfG aaO).
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b) Soweit der Kläger auf die schwere Belastung der F. durch die
Schwangerschaft und die Geburt des Kindes im Hinblick auf ihr kindliches Alter
hinweist, könnte dies auf eine Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs
aus medizinischer Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB abzielen, wobei aller-
dings der Vortrag des Klägers hierzu wenig aussagekräftig ist. Jedenfalls wäre
ein Abbruch aufgrund dieser Indikation nicht fristgebunden und von daher bei
Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch noch zu einem späteren
Zeitpunkt möglich gewesen. Indessen erstreckt sich auch dann, wenn ein
Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer
schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht
kommt, der Schutzumfang des Behandlungsvertrages regelmäßig nicht auf die
Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Se-
natsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071; BGHZ
143, 389, 393 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 9).
Der vorliegende Fall nötigt zu keiner abschließenden Entscheidung darüber,
ob und unter welchen Umständen der Schutzzweck eines auf diese Indikation
gestützten Vertrages ausnahmsweise auch die Vermeidung einer finanziellen
Belastung mit Unterhaltsansprüchen umfaßt und ob der Kläger grundsätzlich in
den Schutzbereich eines solchen Vertrages einbezogen sein könnte. Unter den
Umständen des Streitfalls könnte nämlich selbst eine Einbeziehung des Klä-
gers in den Schutzbereich des Vertrages zwischen F. und der Beklagten
- unabhängig von der Frage, ob hierfür eine auf Dauer angelegte Lebensge-
meinschaft zu fordern wäre - auch deshalb nicht zu einem Schadensersatzan-
spruch der geltend gemachten Art führen, weil der Kläger - wie er selbst er-
kennt - die Entscheidung der F., das Kind auszutragen, hinnehmen muß. An-
haltspunkte dafür, daß F. bei Feststellung der Schwangerschaft am 18. Februar
1999 aus Unkenntnis der auch dann noch bestehenden Möglichkeit eines Ab-
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bruches aus medizinischer Indikation oder aus anderen, von der Beklagten
eventuell zu vertretenden Umständen hierauf verzichtet haben könnte, sind aus
dem hierfür maßgeblichen Vortrag des Klägers nicht ersichtlich.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Diederichsen
Pauge