Urteil des BGH vom 17.06.2003

BGH (stpo, ziel, rechtsmittel, anklage, bestrafung, bezug, folge, erstattung, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 178/03
vom
17. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juni 2003 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenklägerin D. und des Ne-
benklägers H. gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 12. Dezember 2002 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da
auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner,
StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Rechtsmittel sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der
Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere
Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Ob die Nebenkläger mit ihrer Revision ein
zulässiges Ziel verfolgen, ergibt sich aus ihrer Rechtsmittelschrift nicht.
Hinsichtlich der Nebenklägerin D. ist der Angeklagte in den
Fällen 1, 2, 3 und 5 des Urteils (UA S. 6/7) anklagegemäß verurteilt worden
(vgl. SA Bd. I Bl. 189/190). In den weiteren Fällen 4, 11 und 12 der Anklage
(SA Bd. I Bl. 190/191) ist der Angeklagte freigesprochen worden (UA S. 9/10).
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Ob sich die Revision der Nebenklägerin D. gegen den Teil-
freispruch wendet oder in den verurteilten Fällen lediglich eine höhere Bestra-
fung des Angeklagten erstrebt, ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift nicht.
Diese Zweideutigkeit geht zulasten des Rechtsmittelführers, was die Unzuläs-
sigkeit der Revision zur Folge hat (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit
5).
In Bezug auf den Nebenkläger H. ist der Angeklagte ent-
sprechend dem Anklagevorwurf (SA Bd. I Bl. 190) verurteilt worden (UA S. 7).
Dass dieser Nebenkläger eine Änderung des Schuldspruchs erstreben sollte,
ist nicht ersichtlich. Das Rechtsmittel dürfte sich daher nur gegen den Straf-
ausspruch richten und deshalb ein unzulässiges Ziel verfolgen."
Dem tritt der Senat bei.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen