Urteil des BGH vom 03.06.2008

BGH (mitgliedschaft, wohnung, genossenschaft, schuldner, mitglied, eröffnung, auszahlung, zpo, beendigung, treuhänder)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 63/09
Verkündet
am:
17. September 2009
Hauck
Justizsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Strausberg vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Über das Vermögen des S. (künftig: Schuldner)
wurde mit Beschluss vom 18. April 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren
eröffnet. Der Kläger wurde zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner ist Genosse
der Beklagten und nutzt aufgrund eines Dauernutzungsvertrags eine ihrer
Wohnungen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 kündigte der Kläger die Mit-
gliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft. Die Beklagte wies die Kün-
digung zurück. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzu-
stellen, dass die Mitgliedschaft des Schuldners in der Beklagten durch die Kün-
digung beendet ist. Die Klage hat beim Amtsgericht Erfolg gehabt, ist aber vom
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Berufungsgericht abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-
senen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Treuhänder sei entsprechend
§ 66 GenG befugt gewesen, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Beklag-
ten zu kündigen. Die Kündigung sei jedoch analog § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO
unwirksam. Diese Vorschrift, nach der ein Insolvenzverwalter das Mietverhältnis
des Schuldners über seine Wohnung nicht kündigen, sondern nur erklären kön-
ne, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig wer-
den, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, sei in ent-
sprechender Anwendung auch für den Fall einschlägig, in dem der Schuldner
eine genossenschaftliche Wohnung nutze. Eine Kündigung der Mitgliedschaft
des Schuldners in der Genossenschaft müsse dazu führen, dass die Beklagte
den Nutzungsvertrag an der Wohnung kündige, weil sie ihren auf einer Warte-
liste stehenden Mitgliedern zur Bereitstellung einer Genossenschaftswohnung
verpflichtet sei. Damit wäre das mit der Einführung des neuen Satzes 2 in Ab-
satz 1 des § 109 InsO durch das Gesetz vom 26. Oktober 2001 vom Gesetzge-
ber verfolgte Anliegen der Vermeidung von Obdachlosigkeit des Schuldners
und der ihm von Verfassungs wegen gebotenen Eröffnung der Möglichkeit der
Entschuldung obsolet.
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II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Kläger im Grundsatz für be-
rechtigt gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Beklagten zu kün-
digen. Wie der Senat durch Urteil vom 19. März 2009 (IX ZR 58/08, NJW 2009,
1820 Rn. 5, z.V.b. in BGHZ 180, 185) entschieden hat, steht das Recht, in der
Insolvenz des Mitglieds einer Genossenschaft die Mitgliedschaft mit dem Ziel zu
kündigen, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf
Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zu realisieren,
dem Insolvenzverwalter zu. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 1 InsO und in ent-
sprechender Anwendung von § 66 GenG.
2. Richtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass § 109 Abs. 1
Satz 2 InsO auf den Fall einer Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in
einer Wohnungsgenossenschaft nicht unmittelbar anwendbar ist. Das Kündi-
gungsverbot dieser Norm gilt unmittelbar allenfalls für das Dauernutzungsver-
hältnis an der Wohnung, welches regelmäßig mit der Mitgliedschaft verbunden
ist.
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3. Den Streit, ob § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Kündigung der Mit-
gliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft entsprechend angewendet wer-
den kann, hat der Senat im Urteil vom 19. März 2009 (aaO S. 1821 Rn. 8 ff)
dahin entschieden, dass eine Analogie nicht möglich ist. Ob eine planwidrige
Regelungslücke vorliegt, kann dahinstehen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist
jedenfalls mit dem gesetzlich geregelten Sachverhalt nicht hinreichend ver-
gleichbar. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung eine ana-
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loge Anwendung auch nicht unter dem Gesichtspunkt verfassungskonformer
Auslegung im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten.
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a) Verliert der Insolvenzschuldner seine Wohnung, kann dies das Ziel
des Verbraucherinsolvenzverfahrens gefährden, dem Schuldner durch Gewäh-
rung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermögli-
chen. Dieser Gefahr ist der Gesetzgeber für Mietwohnungen mit der Neurege-
lung in § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO im Jahr 2001 entgegen getreten (vgl. BT-
Drucks. 14/5680, S. 27 zu Nr. 11). Anders als eine Wohnungskündigung führt
die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft jedoch
nicht notwendig zu einer Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Eine solche
Folge liegt zwar nicht fern. Denn der Zweck einer Wohnungsgenossenschaft ist
es, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Scheidet ein Mitglied
aus der Genossenschaft aus und haben andere Genossen einen Bedarf an der
Wohnung des ausgeschiedenen Genossen, kann die Genossenschaft aufgrund
ihres Statuts gehalten sein, das Nutzungsverhältnis mit dem ausgeschiedenen
Genossen aufzulösen und die Wohnung einem Mitglied zu überlassen. Zwin-
gend ist die Annahme eines Rechts der Genossenschaft zur Wohnungskündi-
gung im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch den Treuhänder aber
nicht. Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes-
gerichtshofs hat bisher offen gelassen, ob die Genossenschaft im Falle der
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gläubiger eines Genossen nach § 66
GenG zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses berechtigt ist (BGH, Urt. v.
10. September 2003 - VIII ZR 22/03, NJW-RR 2004, 12, 13 unter 2.). Selbst
wenn die Genossenschaft zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses berechtigt
sein sollte, ist es nicht zwangsläufig, dass sie von diesem Recht Gebrauch
macht. Es kann im Einzelfall Gründe geben, von einer Kündigung abzusehen,
etwa wenn die Wohnung nicht für andere Genossen benötigt wird oder wenn
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absehbar ist, dass der betroffene Genosse nach Beendigung des Insolvenzver-
fahrens wieder die erforderlichen Genossenschaftsanteile erwirbt.
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b) Im Übrigen besteht zwischen der Situation, in der sich ein Mitglied ei-
ner Wohnungsgenossenschaft in einer Zahlungskrise befindet, und der ent-
sprechenden Situation eines "gewöhnlichen" Wohnungsmieters ein entschei-
dender Unterschied. Gegenüber beiden können Gläubiger vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens die Pfändung und Überweisung des künftigen Anspruchs
auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bzw. der Mietkaution nach
§§ 829, 835 ZPO erwirken. Während dem Gläubiger eines Genossenschafts-
mitglieds aber die Möglichkeit offen steht, nach § 66 GenG unter den dort ge-
nannten Voraussetzungen das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle
auszuüben und so die Voraussetzung für eine Auszahlung des gepfändeten
Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens herbeizufüh-
ren, hat der Gläubiger eines Mieters diese Möglichkeit nicht. Zugriff auf die
Mietkaution hat er erst, wenn das Mietverhältnis ohne sein Zutun endet. Die
Vorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gewährleistet diesen Schutz des Mie-
ters auch im Insolvenzverfahren, indem er eine Kündigung des Mietverhältnis-
ses durch den Insolvenzverwalter ausschließt. Würde man dem Mitglied einer
Wohnungsgenossenschaft im Insolvenzverfahren einen entsprechenden Schutz
gewähren, führte dies zu einer Gleichstellung mit dem Mieter, die vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nicht bestand (BGH, Urt. v. 19. März 2009 aaO
S. 1821 Rn. 12). Daran ändert auch der Hinweis der Revisionserwiderung
nichts, dass ein Schuldner, dessen Gläubiger nach § 66 GenG vorgehen könne,
regelmäßig zahlungsunfähig und darauf zu verweisen sei, selbst die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens herbeiführen.
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c) Hinzu kommt, dass Wohnungsgenossenschaften ihren Mitgliedern das
Recht einräumen können, mehr Geschäftsanteile zu erwerben, als nötig ist, um
eine genossenschaftliche Wohnung nutzen zu dürfen (§ 7a GenG). Wäre eine
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter auch in einem sol-
chen Fall in entsprechender Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ausge-
schlossen, wären den Gläubigern auch Vermögenswerte des Schuldners ent-
zogen, die für den Erhalt seiner Wohnung nicht erforderlich sind. Dies wäre vom
Schutzzweck dieser Norm nicht mehr gedeckt.
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4. Grundrechte der Beklagten werden durch diese Entscheidung nicht
verletzt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwiefern die Berechtigung des Treu-
händers, die Mitgliedschaft des insolventen Genossen zu kündigen, sie in eige-
nen Grundrechten konkret gefährden könnte.
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III.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben (). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-
letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er-
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folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat
in der Sache selbst zu entscheiden (.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 10 C 105/07 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.06.2008 - 6a S 175/07 -