Urteil des BGH vom 26.05.2004

BGH (verhandlung, zpo, sache, nachprüfung, veröffentlichung, wiedergabe, gerichtskosten, aufnahme, kaufvertrag, kauf)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 314/03
Verkündet am:
26. Mai 2004
P o t s c h ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Regensburg vom 30. September 2003 aufgeho-
ben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Amtsgerichts Kelheim vom 30. April 2003 zurückgewiesen. Zugleich hat es die
Revision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf
die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstel-
lung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die Berufungsanträge gibt
es nicht wieder. Mit seiner Revision begehrt der Kläger, das angefochtene Urteil
- 3 -
aufzuheben und nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu er-
kennen; hilfsweise beantragt er, die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe den Nachweis,
daß der von ihm erworbene Pkw im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel
behaftet gewesen sei, nicht erbracht. Ihm obliege insoweit die Beweislast. Der
Kläger sei nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen, da er das
Fahrzeug zumindest auch für gewerbliche Zwecke nutze.
II.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es, wie die Revision zu Recht
rügt, mangels einer hinreichenden tatbestandlichen Darstellung und mangels
Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht
zuläßt.
1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhand-
lung vor dem Amtsgericht am 30. April 2003 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5
EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. Da-
nach bedarf das Berufungsurteil zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle
muß das Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch die Bezugnahme
auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung
- 4 -
etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten. Mangelt es daran, fehlt dem
Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559
ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist
das Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Von der Zurückverweisung kann nur dann ab-
gesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der
Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsur-
teile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494, unter II 1
m.w.Nachw. und vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 208/03 unter 1; BGH, Urteil
vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BB 2004, 687, zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen, unter II 1 und 3 m.w.Nachw.). Des weiteren ist eine wörtli-
che oder zumindest sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Beru-
fungsurteil nicht entbehrlich (Senatsurteil BGHZ 154, 99, 100 f.; Senatsurteile
vom 22. Dezember 2003, aaO und vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 110/03, zur
Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 10. Februar 2004, aaO unter II 2,
jew. m.w.Nachw.).
2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es
enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstin-
stanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzun-
gen. Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich nicht, welchen Sachverhalt
das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. So ist bereits
nicht ersichtlich, ob der Kaufvertrag vor oder nach dem 1. Januar 2002 ge-
schlossen wurde; es bleibt daher offen, in welcher Fassung die Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Kauf anzuwenden sind (vgl. Art. 229 § 5
Satz 1 EGBGB). Des weiteren läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen,
welche Rechtsfolge der Kläger begehrt und welche Mängel er geltend macht.
Zudem fehlt es an einer ausdrücklichen oder zumindest sinngemäßen Wieder-
gabe der Berufungsanträge. Über den Hauptantrag der Revision, nach den
- 5 -
Schlußanträgen des Klägers in der Berufungsinstanz zu erkennen, kann daher
unabhängig von der fehlenden tatbestandlichen Grundlage nicht entschieden
werden.
III.
Hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat
der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Hermanns