Urteil des BGH vom 02.02.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 55/06
Verkündet
am:
8. März 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse)
Zu den Pflichten eines Beregnungswasser für die Landwirtschaft bereit-
stellenden Wasser- und Bodenverbands, nach einem Wasserrohrbruch
Hilfsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Landwirte zu ergreifen.
BGH, Urteil vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 6. Zi-
vilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
2. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Landwirt und Mitglied des beklagten Wasser- und Boden-
verbands, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu den satzungsmäßigen
Aufgaben des Beklagten gehört es unter anderem, der Landwirtschaft im Ver-
bandsgebiet Beregnungswasser zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck
Beregnungsanlagen herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Auch der
Kläger bezieht zur Bewässerung seiner landwirtschaftlichen Kulturen Wasser
vom Beklagten.
1
- 3 -
Anfang September 2002 kam es zu einem Rohrbruch im Leitungsnetz
des Beklagten, so dass die Wasserzufuhr für einen Teilbereich etwa eine Wo-
che lang unterbrochen war. Betroffen waren auch die landwirtschaftlichen Flä-
chen des Klägers. Der Kläger richtete deswegen am 5. September 2002 ein
Faxschreiben an den Beklagten, in dem er erhebliche Schäden an Salat-, Kohl-
rabi- und Blumenkohlpflanzungen anmeldete. Mit der Klage nimmt er den Be-
klagten wegen der Schädigung von Jungpflanzen durch die Trockenphase auf
Schadensersatz in Höhe von 112.175 € nebst Zinsen in Anspruch.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat
sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Ent-
scheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit seiner - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision begehrt der Be-
klagte Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
3
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
I.
Das Oberlandesgericht lässt es dahinstehen, ob der Beklagte dem Klä-
ger wegen Verletzung einer Amtspflicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
hafte. Eine Schadensersatzpflicht bestehe jedenfalls nach den Grundsätzen der
§§ 275 ff. BGB im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses,
5
- 4 -
zumindest deswegen, weil es für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Not-
fallplan zur Wasserversorgung gegeben habe und der Beklagte auch nach Er-
halt des Faxschreibens vom 5. September 2002 keine Schritte unternommen
habe, um im Wege einer sofortigen Notversorgung die Bewässerung der Kultu-
ren des Klägers sicherzustellen. Selbst wenn dessen Faxschreiben keine aus-
drückliche Aufforderung zur Hilfeleistung enthalten habe, sei der Beklagte damit
hinreichend über Schwierigkeiten des Klägers aufgrund des Ausfalls der Bereg-
nungsanlage informiert worden. Infolge dessen habe er aus dem bestehenden
Schuldverhältnis eine Verpflichtung zur Hilfeleistung gehabt. Auf Unmöglichkeit
könne sich der Beklagte nicht berufen. Für den Bruch großdimensionierter Zu-
bringerleitungen habe er nämlich keine Vorsorge durch die Erstellung eines
Notfallplans getroffen. Unabhängig davon treffe ihn zusätzlich der Vorwurf, nach
der Schadensmeldung vom 5. September 2002 untätig geblieben zu sein. Als
Eilmaßnahme wäre nicht nur die vom Kläger angesprochene Notleitung zur Ü-
berbrückung der Schadensstelle in Betracht gekommen, sondern die Wasser-
versorgung hätte auch vorübergehend durch Tankfahrzeuge sichergestellt wer-
den können. Außer auf Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr hätte der Beklagte da-
bei auf andere Hilfsorganisationen wie das THW oder die Bundeswehr zurück-
greifen können. Eine Vorsorge- und Notfallmaßnahme hätte sich zudem nicht
auf das gesamte betroffene Gebiet erstrecken müssen. Vielmehr sei der Kläger
von ca. 100 Landwirten in dem unterversorgten Gebiet der einzige gewesen,
der nach dem Setzen von Jungpflanzen dringend auf Wasser angewiesen und
dem auch eine kurzfristige Selbsthilfe nicht möglich gewesen sei.
Durch die unterlassene Notversorgung sei dem Kläger mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Ein etwaiges Mitverschulden, weil
der Kläger das Wasser eines Bachs oder Brunnens nicht übergangsweise mit-
tels Notleitung zur Beregnung seiner Pflanzen genutzt habe, werde das Land-
6
- 5 -
gericht prüfen müssen. Ein Mitverschulden könne aber keinesfalls zu einem
völligen Haftungsausschluss führen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in vollem
Umfang stand.
7
1.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt
nicht in Betracht. Der Schaden ist hier weder durch die Wirkungen des von ei-
ner Rohrleitung ausgehenden Wassers verursacht noch auf das Vorhandensein
der Anlage selbst zurückzuführen, sondern darauf, dass deren Funktion unter-
brochen worden ist. Das begründet keine Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1
Satz 1 HPflG (Filthaut, HPflG, 7. Aufl., § 2 Rn. 23 m.w.N.).
8
2.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von einem zwischen den
Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis aus, auf das die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275 ff. BGB;
hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB noch anwendbar in der vor dem
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden Fassung, weil das Rechtsver-
hältnis den Umständen nach bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden war)
entsprechend anzuwenden sind. Die Regeln des vertraglichen Schuldrechts
sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei auf Dauer angeleg-
ten öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen sinngemäß heranzuziehen,
wenn ein besonderes, enges Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Verwal-
tung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung
ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortlichkeit innerhalb
9
- 6 -
des öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteile BGHZ 54, 299, 303; 61, 7, 11
und 166, 268, 276 f. Rn. 17; BGHZ 59, 303, 305; Senatsurteile vom 14. De-
zember 2006 - III ZR 303/05 - WuM 2007, 76 Rn. 9 und vom 11. Januar 2007
- III ZR 294/05 - Rn. 9). Das hat der Senat beispielsweise für den Anschluss an
die gemeindliche Abwasserkanalisation bejaht (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 115,
141, 146; zuletzt Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 aaO). Dasselbe gilt aber
auch bei der (öffentlich-rechtlichen) Lieferung von Trink- oder Brauchwasser
(BGHZ 17, 191, 192 f.; 59, 303, 305 f.; Senatsurteil vom 1. Februar 2007
- III ZR 289/06), wie im Streitfall, zumal der Kläger hier gleichzeitig Mitglied des
beklagten Verbands ist und auch deswegen in engen Beziehungen zu diesem
steht (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987
- III ZR 265/85 - VersR 1987, 768). Die vom Berufungsgericht offen gelassene
und in der Revisionsbegründung aufgegriffene Frage, ob für die Wasserliefe-
rungen des Beklagten ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, kann für
die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich von Bedeu-
tung sein (s. etwa BGHZ 17, 191, 192; Senatsurteil vom 13. Oktober 1977
- III ZR 122/75 - VersR 1978, 85, 86), ist aber für die Anwendbarkeit schuld-
rechtlicher Normen entgegen der Revision ohne Belang.
3.
Richtig ist hiernach ferner, dass die Beweislast den Beklagten trifft, wenn
streitig bleibt, ob die vorübergehende Unmöglichkeit der Belieferung mit Wasser
Folge eines von ihm zu vertretenden Umstands ist (§ 282 BGB a.F., jetzt § 280
Abs. 1 Satz 2 BGB). Das entbindet die Gerichte aber nicht von der vorrangigen
Prüfung, ob der Beklagte den Rohrbruch als eigentliche Ursache der Lieferun-
terbrechung verschuldet hat und verneinendenfalls, welche begleitenden Maß-
nahmen er im Einzelnen schuldet, um die Wasserversorgung seiner Mitglieder
trotzdem sicherzustellen. Inhalt und Umfang derartiger zusätzlicher Pflichten
sind, da nähere Bestimmungen hierüber fehlen, wie im Vertragsrecht an den
10
- 7 -
Geboten von Treu und Glauben auszurichten. Von Bedeutung werden dabei
insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten einschließlich
der Leistungsfähigkeit des beklagten Wasser- und Bodenverbands einerseits
und die Wahrscheinlichkeit sowie das Ausmaß drohender Schäden bei den be-
zugsberechtigten Landwirten andererseits sein.
4.
Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht nach diesen
Maßstäben die Anforderungen an den beklagten Verband teils überspannt, teils
bei deren Bemessung Sachvortrag des Beklagten übergeht.
11
a) Das Oberlandesgericht lässt offen, ob das Bewässerungssystem des
Beklagten mangelhaft war, der Beklagte Überwachungspflichten verletzt hat
oder es im Rahmen der Schadensbeseitigung zu vermeidbaren Verzögerungen
gekommen ist. Das Berufungsurteil macht dem Beklagten jedenfalls zum Vor-
wurf, dass er für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Notfallplan beses-
sen habe, obwohl in jedem Jahr Rohrbrüche in verschiedenen Dimensionen
aufgetreten seien, darunter auch schon drei- oder viermal bei Hauptleitungen
wie im September 2002.
12
Diese Erwägung trägt eine Verurteilung des Beklagten nicht. Sie bezieht
sich allein auf die verfahrensmäßige Seite einer Schadensabwicklung und bleibt
materiell so lange inhaltsleer, als nicht feststeht, welche einzelnen Notfallmaß-
nahmen ein solcher Plan hätte enthalten müssen und dass diese den Scha-
denseintritt verhindert hätten. Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil
nicht zu entnehmen. Auch der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen
der Pflichtverletzung und dem Schaden ist mit diesem Ansatz daher nicht zu
begründen.
13
- 8 -
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen den alternativen Vor-
halt des Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotz des vom Kläger am Morgen
des 5. September 2002 übermittelten Faxschreibens pflichtwidrig untätig ge-
blieben. Diese Mitteilung enthält, geht man nur von ihrem Wortlaut aus, nicht
mehr als eine bloße Schadensmeldung. Ob die vom Berufungsgericht vorge-
nommene erweiternde Auslegung im Sinne einer Bitte um Hilfeleistung rechtlich
möglich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls war es bei einer solchen Unklarheit
auf Seiten des beklagten Verbands nicht pflichtwidrig und vorwerfbar, dass er
das Schreiben des Klägers nicht so verstanden hat.
14
Auf dieser Grundlage bestehen gegen die vom Oberlandesgericht für
möglich und zumutbar gehaltenen Hilfsmaßnahmen nach den bisherigen tat-
richterlichen Feststellungen sowie dem für die Revisionsinstanz als richtig zu
unterstellenden Beklagtenvortrag durchgreifende Bedenken.
15
Auf die Möglichkeit einer Notleitung zur Überbrückung der Schadensstel-
le hat das Berufungsgericht lediglich hingewiesen, ohne dazu Näheres auszu-
führen. Feststellungen zur - vom Beklagten bestrittenen - Realisierbarkeit einer
derartigen Abhilfe fehlen. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten lässt sich
hierauf deshalb ebenso wenig stützen.
16
Soweit ferner das Berufungsgericht auf den vorübergehenden Einsatz
von Tankfahrzeugen nicht nur der Feuerwehr, sondern auch des Technischen
Hilfswerks oder der Bundeswehr verweist, sind jedenfalls für die letzteren schon
die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme nicht dargetan. Das
Technische Hilfswerk hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-Helfer-
rechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) technische Hilfe allein bei
der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen
17
- 9 -
größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen
Stellen zu leisten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen im Streit-
fall vorgelegen hätten. Entsprechendes gilt für die nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2
GG allenfalls unter ähnlichen Umständen in Frage kommende Hilfeleistung
durch die Bundeswehr.
Die Revision rügt darüber hinaus mit Recht, dass das Berufungsgericht
das durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Vorbringen des
Beklagten, Tankfahrzeuge in dem erforderlichen Umfang zur Bewässerung der
vom Ausfall der Leitung betroffenen Flächen hätten tatsächlich nicht zur Verfü-
gung gestanden, unberücksichtigt gelassen hat. Dem lässt sich nicht mit dem
Berufungsurteil entgegenhalten, nur dem Kläger sei es nicht gelungen, kurzfris-
tig selbst eine Wasserversorgung zu beschaffen, so dass sich die Notmaßnah-
men des Beklagten allein auf eine Hilfe für ihn hätten beschränken können. Ei-
ne solche Betrachtung fußt ersichtlich auf einer nachträglichen Sicht. Die für
den Beklagten erforderlichen Maßnahmen können nur an den ihm seinerzeit
zugänglichen Informationen gemessen werden. Der Beklagte hätte demnach
- da er, wie ausgeführt, das Faxschreiben des Klägers nicht als Bitte um Hilfe-
leistung verstehen musste - entweder für alle ca. 100 betroffenen Landwirte
eine Notversorgung bereitstellen oder zunächst - soweit überhaupt durchführ-
bar - zumindest zeitaufwändig den erforderlichen Bedarf ermitteln müssen. Ob
und gegebenenfalls wann ihm dies gelungen und sodann eine Hilfeleistung für
den Kläger angebracht gewesen wäre, bleibt nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts offen.
18
5.
Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Sach-
aufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht
19
- 10 -
erhält hierdurch - sollte es nach ergänzenden Feststellungen wiederum darauf
ankommen - auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Rügen der Revision zur
Wahrscheinlichkeit des Schadens sowie zur Behandlung des Mitverschuldens-
einwands im Grundurteil auseinanderzusetzen.
Schlick
Streck
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 08.01.2004 - 3 O 214/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 U 3/04 -