Urteil des BGH vom 09.07.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 6/07 Verkündet
am:
9. Juli 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Ab, 242 (Familienrecht) D, 1570, 1578 Abs. 1 Satz 1, 1587 b, 1579
Nr. 1, 1408
a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungs-
ausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss
des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung
alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen
Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.
b) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamt-
nichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im
neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariel-
len Verhandlung bekannt gegeben wird.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - OLG Frankfurt am Main
AG
Kirchhain
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 2. Familiensenats in Kassel
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember
2006 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 19. Oktober 1984 geschossene Ehe der Parteien, aus der die
Töchter I.A.C. (geb. 3. November 1984), M.I. (geb. am 28. Februar 1986) und
C.O. (geb. am 30. Juli 1993) hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amt-
gerichts - Familiengericht - vom 15. Februar 2006 geschieden (insoweit rechts-
kräftig seit 11. Juli 2006). Die noch minderjährige Tochter C.O. wird seit der
Trennung der Parteien (nach den Feststellungen des Amtsgerichts: am 1. Sep-
tember 2002) von der Antragstellerin betreut. Die Parteien streiten über schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleich sowie über Zugewinnausgleich.
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Die Parteien haben am 5. Oktober 1984 einen Ehevertrag geschlossen.
Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 1. Juli 1940) war im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses 44 Jahre alt und als Jurist - nach erfolgreicher
Tätigkeit in mehreren anderen Untenehmen - in der Personalabteilung der
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M.-AG tätig; gegen Ende seines Berufslebens war er leitender Angestellter ei-
ner Bank in Frankfurt. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geboren am
12. Dezember 1959) war bei Vertragsschluss 24 Jahre alt und als Erzieherin in
einem Kindergarten tätig. Diese Arbeitsstelle hat sie in der Folgezeit aufgege-
ben; heute ist sie als Fachlehrerin teilzeitbeschäftigt. In dem Ehevertrag, des-
sen Text der Ehefrau vor der notariellen Verhandlung nicht bekannt gegeben
worden war, ist u.a. folgendes geregelt:
"§ 2
Bis zur Geburt von Kindern sind beide Ehegatten zur Berufstätig-
keit berechtigt und verpflichtet. …
Wenn ein Kind geboren wird, gibt ein Ehegatte, unter normalen
Umständen die Ehefrau, seine Berufstätigkeit vorübergehend
auf. Diesem Ehegatten obliegt dann die Haushaltsführung und
die Kindesbetreuung. Sobald die Kindesbetreuung es zulässt, ist
er berechtigt, seinen Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt ver-
fügbare sonstige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Vorrangig ist je-
doch das Wohl der Kinder. Steht dieses einer Halb- oder Ganz-
tagsbeschäftigung nicht entgegen, so ist der Ehegatte zur Auf-
nahme einer zumutbaren Berufstätigkeit berechtigt und verpflich-
tet.
§ 3
Die Ehegatten wollen in Gütertrennung leben und schließen den
gesetzlichen Güterstand aus. …
§ 4
Die Ehegatten schließen gegenseitig den Versorgungsausgleich
völlig aus.
§ 5
Für den Fall, dass unsere Ehe vor Ablauf von 5 Jahren geschie-
den wird, verzichten wir gegenseitig und völlig auf jeden nach-
ehelichen Unterhalt.
- 4 -
Ist bei der Scheidung jedoch ein gemeinsames Kind vorhanden,
so steht dem Ehegatten, der das Kind betreut, unter den Voraus-
setzungen des § 1570 BGB Unterhalt zu.
Im übrigen soll es grundsätzlich bei der gesetzlichen Regelung
verbleiben. Jedoch soll sich das Maß des Unterhalts nicht nach
den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem erlernten
bzw. dem mit höherem Einkommen verbundenen ausgeübten
Beruf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmen. Der Auf-
stockungsanspruch des § 1573 Abs. 2 BGB und der Kapitalisie-
rungsanspruch des § 1585 Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen.
§ 6
Sollte eine der Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
sollen die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben."
Im Scheidungsverbundverfahren hat die Ehefrau - neben der Zahlung
von nachehelichem Unterhalt und der Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs - im Wege der Stufenklage begehrt, den Ehemann zu verurteilen, Aus-
kunft über sein Endvermögen zum 29. Oktober 2003 zu erteilen. Das Amtsge-
richt hat die Ehe geschieden, dem Unterhaltsverlangen teilweise entsprochen,
den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt, den schuldrecht-
lichen Versorgungsausgleich vorbehalten und die Zugewinnausgleichsstufen-
klage abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht
den Unterhaltsausspruch herabgesetzt und den Ehemann verurteilt, der Ehe-
frau Auskunft über sein Endvermögen zum 29. Oktober 2003 zu erteilen; den
Antrag des Ehemannes festzustellen, dass ein schuldrechtlicher Versorgungs-
ausgleich nicht stattfindet, hat es abgewiesen. Gegen die Entscheidung zum
Zugewinnausgleich und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet
sich die - insoweit zugelassene - Revision des Ehemannes.
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Entscheidungsgründe:
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Das zulässige Rechtmittel hat keinen Erfolg.
I.
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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien ge-
schlossene Ehevertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirk-
sam.
Eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen ergebe eine einseiti-
ge Benachteiligung der Ehefrau, die nicht durch Regelungen zu ihren Gunsten
ausgeglichen würden. Zwar bleibe der als Kernbereich der Scheidungsfolgen
anzusehende Betreuungsunterhalt im Grundsatz unberührt, dies allerdings mit
der Einschränkung, dass das Maß des Unterhalts sich nicht nach den ehelichen
Lebensverhältnissen, sondern nach dem Einkommen bemesse, das aus dem
erlernten oder, falls höher dotiert, aus dem ausgeübten Beruf erzielbar wäre.
Die Ehefrau sei so an ihrem Beruf als Erzieherin festgehalten worden; an der
wirtschaftlichen Stellung des Ehemannes habe sie - im Gegensatz zu den ge-
meinsamen Kindern der Parteien - nicht teilhaben sollen, und zwar unabhängig
davon, ob sie durch ihre Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf ihren Mindestunter-
halt würde bestreiten können. Dieser Nachteil werde durch den vereinbarten
Ausschluss des Aufstockungsunterhalts verschärft. Der generelle Ausschluss
des Versorgungsausgleichs bewirke, dass die Ehefrau, die nach dem Ehever-
trag für die Zeit der Kinderbetreuung zur Aufgabe ihrer Berufstätigkeit verpflich-
tet gewesen sei, in dieser Zeit - abgesehen von den Kindererziehungszeiten -
keine nennenswerte Versorgung habe aufbauen können. Eine Vereinbarung
über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei zwar grundsätzlich wirksam.
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- 6 -
Dies könne jedoch dann nicht gelten, wenn diese Vereinbarung - wie hier - Be-
standteil eines einen Ehegatten insgesamt beeinträchtigenden Vertrages sei.
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Im Übrigen sei der Ehevertrag nur deshalb zustande gekommen, weil
zwischen den Parteien ein wirtschaftliches und soziales Missverhältnis bestan-
den habe; denn die Parteien hätten sich - abgesehen von dem zwischen ihnen
bestehenden Altersunterschied - in einer nach Bildung und sozialer Stellung
völlig unterschiedlichen Situation befunden. Außerdem lasse der Umstand,
dass der Ehefrau vor der notariellen Verhandlung kein Vertragsentwurf zugelei-
tet worden sei und die Ehefrau sich - nach dem Vortrag des Ehemannes - um
die Formulierung im Vertrag nicht sonderlich gekümmert habe, den sicheren
Schluss zu, dass der Vertragsinhalt bereits vor dem Beurkundungstermin zwi-
schen dem Ehemann und dem Notar ausgehandelt worden sei. Vor allem sei zu
berücksichtigen, dass die Ehefrau bei Vertragsschluss im neunten Monat
schwanger gewesen sei und aus der Sicht beider Parteien die Eheschließung
alsbald habe erfolgen sollen. Dem Ehemann sei es dabei - nach seinem eige-
nen Vortrag - darauf angekommen, dass das Kind in der Ehe geboren werde,
damit auch er sorgeberechtigt würde; die Ehefrau habe unterhaltsrechtlich ab-
gesichert sein wollen. Eine Gesamtwürdigung der Situation ergebe, dass der
Ehemann auf die Ehefrau - ausdrücklich oder nicht, jedenfalls aber tatsächlich -
einen so erheblichen Druck ausgeübt habe, dass dem Ehevertrag die rechtliche
Anerkennung insgesamt versagt bleiben müsse.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil
BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der
Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen
Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden
kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die
individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte
Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten
- bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und
seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger
Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des
einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des
anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die
vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des
Scheidungsfolgenrechts eingreift.
9
Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskon-
trolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom-
mens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Schei-
dungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung
der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die gu-
ten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Fol-
ge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten
(§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die
individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits ver-
wirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten
und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede ver-
folgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den
begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Ges-
10
- 8 -
taltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem
Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004,
601, 606).
11
Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, hat sodann eine
Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dafür sind nicht nur die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist
vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemein-
schaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident
einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegat-
ten unzumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601,
606).
2. Die ehevertraglichen Abreden der Parteien halten bereits der Wirk-
samkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht stand.
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a) Schon bei einer isolierten Betrachtung der Einzelregelungen ergibt
sich, dass der Ehevertrag teilweise eine - bereits im Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses offenkundige - einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall be-
wirkt, die durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch
keinerlei Vorteile für die Ehefrau ausgeglichen wird.
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aa) Die zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Abreden der Parteien
rechtfertigen allerdings - für sich genommen - das Verdikt der Sittenwidrigkeit
nicht. Mit dem grundsätzlichen Ausschluss nachehelichen Unterhalts für den
Fall, dass die Ehe vor Ablauf von fünf Jahren geschieden wird, nehmen die
Ehegatten einen Rechtsgedanken auf, der sich auch in § 1579 Abs. 1 Nr. 1
BGB sowie - ansatzweise (Begrenzung des Unterhalts nach Höhe und Dauer) -
auch in § 1578 b BGB findet. Der Umstand, dass die vertraglich vorgesehene
Fünfjahresfrist über den Zeitrahmen hinausgeht, für den der Senat eine kurze
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Ehedauer bejaht hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 -
FamRZ 1886, 886, 887: bis drei Jahre), steht nicht entgegen. Denn der vom
Senat gezogene Zeitrahmen beansprucht nur für den Regelfall Geltung (vgl.
Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405, 1407)
und ist schon deshalb einer - angemessenen - abweichenden Konkretisierung
durch Ehevertrag zugänglich. Die von § 1579 Nr. 1 2. Halbs. BGB besonders
geschützten Kindesbelange sind gewahrt, da der vereinbarte generelle Unter-
haltsausschluss für den Betreuungsunterhalt nicht gilt.
Die Unterhaltsabrede erweist sich - allein betrachtet - auch nicht schon
deshalb als sittenwidrig, weil die Parteien die Höhe des Unterhaltsanspruchs
abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und dabei nicht an die
ehelichen Lebensverhältnisse, sondern an das Einkommen angeknüpft haben,
das der Unterhaltsberechtigte aus seinem erlernten oder, falls höher dotiert,
ausgeübten Beruf erzielen könnte. Eine solche abweichende Regelung der Un-
terhaltshöhe ist, wie der Senat entschieden hat, nicht schon deshalb zu bean-
standen, weil die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe - nach den bei Ver-
tragsschluss bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen -
hinter den ehelichen Lebensverhältnissen zurückbleibt. Vielmehr ist die Schwel-
le der Sittenwidrigkeit allenfalls dann erreicht, wenn die vertraglich vorgesehene
Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, ehebedingte Nachteile des Unter-
haltsberechtigten auszugleichen (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR
296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447). Das ist hier nicht der Fall: Die getroffene
Abrede will, wenn sie für die Höhe des geschuldeten Unterhalts an das - hier
von der Ehefrau - in ihrem erlernten oder später ausgeübten und besser bezahl-
ten Beruf anknüpft, gerade die Nachteile ausgleichen, die für die Ehefrau mit
dem durch die Kinderbetreuung bedingten Verzicht auf eine fortdauernde eige-
ne Berufstätigkeit verbunden sind. Auf die vom Oberlandesgericht angespro-
chene Frage, ob die danach geschuldete Unterhaltshöhe den Mindestbedarf
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- 10 -
der Ehefrau deckt, kommt es nicht an; denn es ist schon nicht ersichtlich, dass
nach den - maßgebenden - Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
das tatsächliche oder zu erwartende Einkommen der Ehefrau als Erzieherin zur
Deckung ihres Mindestbedarfs nicht ausreichen könnte.
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bb) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält dagegen - schon für
sich genommen - einer Überprüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht
stand.
Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider
Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem
Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition
grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch anderer-
seits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er
einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über
den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft
werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil
BGHZ 158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605; vgl. ferner Senatsbeschluss vom
6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; Senatsurteil vom
28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 585). Der Unterhalt
wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetz-
lichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher
Solidarität besondere Bedeutung zu - was freilich einen Verzicht nicht generell
ausschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird. Nichts anderes
gilt für den Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs
ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein
Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der
Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit
dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann
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namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Ver-
tragsschluss geplant, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und
deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzich-
tet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nach-
teil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig
verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angela-
stet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober
2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187).
So liegen die Dinge hier. Nach dem Ehevertrag sollte bei Geburt eines
Kindes ein Ehegatte - nach der im Ehevertrag gewählten Formulierung: "unter
normalen Umständen die Ehefrau" - seine Berufstätigkeit aufgeben und sich der
Haushaltsführung und Kinderbetreuung widmen. Erst wenn die Kinderbetreu-
ung und das "vorrangige Wohl der Kinder" es zuließe, sollte die Ehefrau be-
rechtigt sein, ihren Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare sonstige
Berufstätigkeit aufzunehmen. Die Ehegatten haben damit bei Vertragsschluss
bewusst in Kauf genommen, dass die bei Vertragsschluss im neunten Monat
schwangere Ehefrau alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und damit bis
auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (außer Kindererziehungszei-
ten) erwerben würde. Der mit der Geburt von drei Kindern und deren - der Ehe-
frau aufgegebenen - Betreuung einhergehende Verzicht auf den Ausbau der
eigenen Versorgungsbiographie stellt sich nunmehr - mit der Scheidung - für die
Ehefrau als ein bei Vertragsschluss vorhersehbarer ehebedingter Nachteil dar.
Mit dem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird dieser
Nachteil auf die Ehefrau verlagert. Da diese einseitige Lastenverteilung durch
keinerlei Vorteil für die Ehefrau kompensiert wird, ist er nach § 138 Abs. 1 BGB
unwirksam.
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cc) Anders verhält es sich - bei isolierter Betrachtung - mit dem verein-
barten Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Der Zugewinnausgleich wird vom
Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich ehe-
vertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81,
95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachran-
gige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgen-
rechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt
hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ
2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444,
1448, vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom
17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 388), für sich genommen
regelmäßig nicht sittenwidrig sein. Das gilt auch hier.
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b) Auch wenn die Regelungen des Ehevertrags über den teilweisen Aus-
schluss und die höhenmäßige Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sowie
über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs - bei jeweils gesonderter Be-
trachtung - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen,
erweist sich der Ehevertrag bei einer Gesamtwürdigung der getroffenen Abre-
den dennoch als insgesamt sittenwidrig und damit als im ganzen nichtig.
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aa) Der objektive Gehalt der Gesamtregelung zielt erkennbar auf eine
einseitige Benachteiligung der Ehefrau: Der Ehefrau wird "unter normalen Um-
ständen" die Betreuung der gemeinsamen Kinder übertragen. Der damit - nach
der im Ehevertrag zum Ausdruck kommenden Vorstellung der Parteien: not-
wendig - einhergehende Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wird der Ehe-
frau jedoch nicht honoriert. Im Falle einer Auflösung der Ehe vor Ablauf der
Fünfjahresfrist wird die Ehefrau auf den Betreuungsunterhalt verwiesen; ein
Anschlussunterhalt wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit bleibt ihr ver-
sagt. Auch bei einer - wie hier - längeren Ehedauer muss sie unmittelbar nach
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der Scheidung ihres bisherigen "ehelichen" Lebenszuschnitts entsagen und
sich mit einem ihrem ursprünglichen Beruf gemäßen, deutlich bescheideneren
Lebensunterhalt begnügen. Die mit dem Verzicht auf Erwerbstätigkeit verbun-
dene Lücke in der Versorgungsbiographie wird nicht geschlossen; der Aus-
schluss des Versorgungsausgleichs sichert die in der Ehe gemeinsam erwirt-
schaftete Altersversorgung allein dem Ehemann. Diese Einseitigkeit findet im
Ausschluss des Zugewinnausgleichs ihre konsequente Fortsetzung: Die Erträge
aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes verbleiben ungeschmälert ihm.
bb) Die Frage, ob das objektive Zusammenspiel dieser die Ehefrau ein-
seitig benachteiligenden Regelungen bereits ausreicht, um den Ehevertrag für
insgesamt sittenwidrig zu erachten, kann hier dahinstehen. Denn die bei einer
Gesamtwürdigung durchweg einseitige Lastenzuweisung im Ehevertrag erweist
sich jedenfalls deshalb als zur Gänze sittenwidrig, weil die Parteien sich beim
Vertragsschluss nicht als "gleich starke Verhandlungspartner" gegenüberge-
standen, der Ehevertrag vielmehr erkennbar auf einer gravierenden wirtschaftli-
chen wie sozialen Imparität der (späteren) Ehegatten beruht.
22
Zwar vermag eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehever-
trages, wie der Senat wiederholt dargelegt hat, für sich allein noch keine Sit-
tenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche
Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß, die es
rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unter-
ziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berück-
sichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005,
1444, 1446, vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361, vom
28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober
2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 387). Bei einer solchen Gesamtschau
kann der von den Parteien geschlossene Ehevertrag keinen Bestand haben.
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Objektiv ist dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit der Begrenzung
des nachehelichen Unterhalts, vor allem aber mit dem Ausschluss des Versor-
gungsausgleichs Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Schei-
dungsfolgenrechts teilweise (Unterhalt) bzw. ganz (Versorgungsausgleich) ab-
bedungen worden sind, ohne dass dieser Nachteil für die Ehefrau durch ander-
weitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegat-
ten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige ge-
wichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt würde (Senatsurteil
vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Subjektiv ist
bei dieser Gesamtschau - worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist - zu
berücksichtigen, dass die (spätere) Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrags
unmittelbar vor der Geburt ihres Kindes stand, auf eine unterhaltsrechtliche Si-
cherung - auch im Interesse ihres Kindes - angewiesen war und gegenüber
dem juristisch versierten, deutlich älteren und beruflich erfolgreichen (späteren)
Ehemann keine reale Chance hatte, sich mit dem ihr erstmals in der notariellen
Verhandlung bekanntgegebenen Vertragstext kritisch auseinanderzusetzen und
diesen Vertrag auf der Ebene der Gleichordnung mit ihrem (späteren) Ehemann
zu diskutieren. Es kann dahinstehen, ob ein Notar mit der Beurkundung eines
solchen die (künftige) Ehefrau einseitig belastenden Ehevertrags, der weder mit
beiden künftigen Ehegatten vorbesprochen noch der rechtsunkundigen und im
neunten Monat schwangeren Ehefrau rechtzeitig vor der notariellen Verhand-
lung zur Kenntnis gebracht worden ist, zumindest nach heutigen Maßstäben
seinen Standespflichten genügt. Jedenfalls rechtfertigt eine Würdigung aller
Umstände den - auch vom Oberlandesgericht gezogenen - Schluss, dass ein
solchermaßen zustande gekommener Ehevertrag, mag er auch in Einzelfragen
- isoliert betrachtet - vertretbar erscheinen, insgesamt keine Anerkennung der
Rechtsordnung verdient.
- 15 -
cc) Danach ist der Ehevertrag nicht nur hinsichtlich des Ausschlusses
des Versorgungsausgleichs, sondern auch in Ansehung des Ausschlusses des
Zugewinnausgleichs und der Vereinbarung der Gütertrennung nichtig. Die von
den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel (§ 6 des Ehevertrags) ändert
daran nichts. Ergibt sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden
bereits aus der Gesamtwürdigung eines Vertrags, dessen Inhalt für eine Partei
- wie hier für die Ehefrau - ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelrege-
lungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt wer-
den, so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, hier also
auch den für die Ehefrau nachteiligen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Für
eine auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beschränkte Teilnichtig-
keit bleibt in solchem Fall kein Raum (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006
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- XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 108; vgl. auch Brambring FPR 2005, 130,
133; vgl. ferner BGH Urteil vom 13. März 1979 - KZR 23/77 - NJW 1979, 1605,
1606).
Sprick Wagenitz Fuchs
Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Kirchhain, Entscheidung vom 15.02.2006 - 32 F 803/03-S- -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 20.12.2006 - 2 UF 110/06 -