Urteil des BGH vom 03.12.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 142/02
Verkündet am:
3. Dezember 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
SGB XI §§ 36 ff.; SGB X § 116; BGB § 843
Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebe-
dürftigen stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Lei-
stungen nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - KG Berlin
LG Berlin
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 7. Februar 2002 aufgehoben und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 6. September 2000 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung aus
übergegangenem Recht Ersatz ihrer Pflegegeldzahlungen an den bei ihr versi-
cherten W..
Am 1. Februar 1986 wurde dieser bei einem Verkehrsunfall schwer ver-
letzt. Er ist seither zu 100 % schwerbehindert und auf Lebenszeit pflegebedürf-
tig. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall
beteiligten Pkw ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Am
19. Juli 1989 gab der Geschädigte, vertreten durch seinen Vater als Gebrech-
lichkeitspfleger, gegenüber der Beklagten die Erklärung ab, er sei für alle bishe-
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rigen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche aus dem Verkehrs-
unfall vom 1. Februar 1986, seien sie vorhersehbar oder nicht, durch Zahlung
eines Betrages von noch 1.100.000 DM endgültig und vollständig abgefunden.
Außerdem verpflichtete sich der Geschädigte in der Abfindungserklärung, die
BKK im Hinblick auf die von ihr als seine gesetzliche Krankenkasse zunächst
bis zum 31. Januar 1989 abgerechneten Beträge für häusliche Krankenpflege in
Höhe von 600 DM ab Vergleichsschluß nicht mehr in Anspruch zu nehmen und
die Beklagte von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen der BKK freizuhalten.
Gesetzlich übergegangene oder übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere
der Kranken- und Sozialversicherungsträger, sollten durch die Vereinbarung
nicht berührt werden.
Die Beklagte bezahlte die Abfindungssumme am 2. August 1989 an den
Geschädigten. Dieser verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber
der BKK ab 1. August 1992 auf Leistungen, soweit sie die häusliche Pflege be-
trafen.
Nach Verkündung des Gesetzes über die soziale Pflegeversicherung be-
antragte der Geschädigte am 1. Februar 1995 Leistungen der Pflegeversiche-
rung. Die nunmehr als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung bei der BKK
als Pflegekasse zuständige Klägerin zahlte daraufhin in der Zeit vom 1. April
1995 bis zum 30. September 1998 Pflegegeld i.H.v. 54.600 DM an die Mutter
des Geschädigten.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages
nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage
abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-
gehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinen
Ausgleich für ihre Zahlungen verlangen, weil die Ansprüche des Geschädigten
auf Leistungen der Pflegeversicherung vom Abfindungsvergleich umfaßt wor-
den und nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen sei-
en.
Zwar deckten die Leistungen zur Pflegehilfe auch die vermehrten Be-
dürfnisse des Geschädigten aufgrund des Unfalles ab, für die die Beklagte nach
§ 11 StVG, § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG grundsätzlich
hafte. Die geltend gemachten Ansprüche hätten aber frühestens 1995 mit ihrer
Entstehung auf die Klägerin als Sozialversicherungsträger übergehen können,
weil weder zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles noch beim Zustandekommen
des Abfindungsvergleichs ein Sozialversicherungsverhältnis "Soziale Pflegever-
sicherung" bestanden habe. Durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversi-
cherung am 1. Januar 1995 sei der seit 1989 bestehende Anspruch auf Pflege-
hilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht nur erweitert, sondern ein neuer Anspruch
auf Zahlung von Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung geschaffen
worden. Das sei eine Systemänderung, auf die sich die Beklagte bei Regulie-
rung des Schadens nicht habe einstellen müssen. Die Ansprüche seien deshalb
vom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen.
Ein Anspruch der Klägerin bis zur Höhe des nach §§ 53 ff. SGB V a.F.
möglicherweise ursprünglich geschuldeten Pflegegeldes bestehe ebenfalls
nicht. Insoweit fehle die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X
erforderliche Pflicht, Sozialleistungen zu erbringen, jedenfalls deshalb, weil der
Geschädigte auf die Zahlung von Pflegegeld in seinem Schreiben vom 16. Juli
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1992 nach § 46 Abs. 1 SGB I wirksam verzichtet habe. Dieser Verzicht hätte
zwar für die Zukunft widerrufen werden können, ein Widerruf sei jedoch bis zum
Außerkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht erfolgt.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Se-
nat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin
geltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zwischen dem
Geschädigten und der Beklagten erfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB er-
loschen seien, weil die Schaffung des Anspruches auf Pflegegeld in § 37
SGB XI eine im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthaltene Leistungs-
pflicht des Sozialversicherungsträgers neu begründet habe, nicht zu folgen.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die
Leistungen zur Pflegehilfe kongruent mit den Ansprüchen des Geschädigten auf
Erstattung seiner vermehrten Bedürfnisse sind (ständige Rechtsprechung des
Senats, vgl. BGHZ 134, 381, 384; 146, 108, 110 f.; Urteil vom 8. Oktober 1996
- VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). Soweit der Senat im Urteil vom 30. Mai
2000 (- VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117) eine sachliche und zeitliche
Kongruenz verneint hat, lag dem ein besonderer Sachverhalt zugrunde. In dem
Rechtsstreit ging es nämlich um einen nur nach dem Recht der DDR und nicht
nach § 843 BGB gegebenen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfall-
schadens des Vaters wegen der für Rehabilitationsmaßnahmen notwendigen
Betreuung seines geschädigten Kindes. Hinsichtlich dieses Anspruchs lag ein
nach bundesdeutschem Recht verbindliches Anerkenntnis vor. Betroffen waren
nicht Pflegeleistungen, sondern Verdienstausfälle aufgrund außerhäuslicher
Rehabilitationsmaßnahmen für das geschädigte Kind. Nur für diese besondere
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Konstellation hat der Senat die Kongruenz mit den vom Sozialversicherungsträ-
ger erbrachten Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB V verneint.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, war der Geschädigte
nicht berechtigt, am 19. Juli 1989 über die der Klage zugrundeliegenden An-
sprüche zu verfügen. Diese Ansprüche sind nämlich bereits mit dem Inkrafttre-
ten des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 1988,
2477 ff.) am 1. Januar 1989 nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die BKK übergegan-
gen und weder am 16. Juli 1992 durch den Verzicht des Geschädigten gegen-
über der BKK noch 1995 durch den Übergang der Zuständigkeit für Pflege-
leistungen auf die neu errichtete Pflegekasse an den Geschädigten zurückge-
fallen.
a) Der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1
SGB X vollzieht sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats
zum Zeitpunkt des Unfalles, soweit der Sozialversicherungsträger dem Ge-
schädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft
Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungs-
ansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des
Sozialversicherungsträgers erst später durch eine Änderung des bisherigen
Leistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang aller-
dings erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurteile BGHZ 134,
381, 384 f. sowie vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126
m.w.Nachw.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen
zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener An-
sprüche regeln (vgl. Senatsurteile, BGHZ 134, aaO und Urteil vom 12. Juli 1960
- VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 f.).
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Demzufolge sind die ursprünglich begründeten Schadensersatzansprü-
che des Geschädigten gegen die Beklagte wegen vermehrter Bedürfnisse mit
dem 1. Januar 1989 auf die BKK übergegangen.
b) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß nach der
Auffassung des Berufungsgerichts die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche
nicht auf die Klägerin hätten übergehen können, weil sie erst 1995 in Abände-
rung des bisherigen Leistungssystems für Pflegeleistungen neu geschaffen
worden seien und der Geschädigte deshalb durch den Abfindungsvergleich aus
dem Jahr 1989 auf diese künftigen Ansprüche rechtswirksam verzichtet habe.
aa) Der erkennende Senat hat bisher offen gelassen, ob die zum 1. April
1995 in Kraft getretene Ablösung der Regelungen in §§ 53 ff. SGB V durch die
Vorschriften über die soziale Pflegeversicherung im SGB XI einen erneuten Sy-
stemwechsel bedeutete oder lediglich eine Erweiterung und Erhöhung der be-
reits seit 1989 in §§ 53 ff. SGB V vorgesehenen Pflegeleistungen darstellte (vgl.
Senat, Urteil vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - aaO). Auch der Streitfall nötigt
nicht zu einer generellen Beantwortung dieser Frage. Nach den in BGHZ 134,
381, 384 dargelegten Grundsätzen liegt eine Systemänderung vor, wenn eine
Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an
einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1966
– VI ZR 173/64 – VersR 1966, 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neurege-
lung eine Anspruchsberechtigung, die im bisherigen Leistungssystem noch
nicht enthalten war, neu schafft (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 – VI ZR
44/82 – VersR 1984, 35, 36). Danach kommt es auf den konkreten Anspruch
an.
bb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine abweichende Auffassung
auf die obergerichtliche Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur, die einen
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neuerlichen Systemwechsel bejahen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1999, 911 f;
Saarländisches OLG, OLG-Report 1999, 323 f; OLG Bamberg, OLG-Report
2000, 256 f.; zur Literaturmeinung: Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht,
15. Aufl., Kap. 73, Rdn. 21; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl.,
30. Kap., Rdn. 32; Jahnke, VersR, 1996, 924 ff., 929; Wegmann, VersR 1995,
1288, 1290). Danach soll ein Systemwechsel gegeben sein, weil in § 1 SGB XI
ein neuer, eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur umfassenden so-
zialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geschaffen worden sei.
Die zu erbringenden Pflegeleistungen seien völlig neu strukturiert und abgestuft
worden. Auch sei der berechtigte Personenkreis erheblich erweitert worden
(vgl. zur Zielsetzung des Gesetzes BVerfG NJW 2001, 1709, 1711
m.w.Nachw.).
cc) Diese Erwägungen ergeben jedoch in Bezug auf den vorliegenden
Anspruch keine Systemänderung. Für einen nach den §§ 53 ff. SGB V leis-
tungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen, wie den Geschädigten im Streitfall,
sind mit dem Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994
(PflegeVG; BGBl. Teil I, S. 1014 ff.) zwar die organisatorische Abwicklung und
die Höhe des Pflegegeldes geändert worden, der in Art. 1 des PflegeVG ge-
schaffene Anspruch nach § 37 SGB XI stellt sich aber deshalb nicht als gänz-
lich neuer dar. Vielmehr sind dadurch die bereits nach dem Gesundheits-Re-
formgesetz 1989 begründeten Ansprüche lediglich fortgeführt und modifiziert
worden.
(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die §§ 53 ff. SGB V von
vornherein die Leistungen für häusliche und von einer Krankheit unabhängige
Pflege nur vorläufig bis zu einer vollständigen Absicherung der Pflegebedürfti-
gen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regeln. Dementspre-
chend wurden weitere Schritte zur besseren sozialen Absicherung der Pflege-
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bedürftigen für erforderlich gehalten und ein Gesamtkonzept außerhalb der ge-
setzlichen Krankenversicherung in Aussicht genommen (vgl. BT-Drs. 11/2337,
S. 182). Daran knüpfte der Gesetzgeber bei Schaffung des SGB XI an (vgl. BT-
Drs. 12/5262, S. 94 f.). Dementsprechend wurden in Art. 4 Nr. 4 PflegeVG mit
Wirkung vom 1. April 1995 die §§ 53 bis 57 SGB V aufgehoben und der An-
spruch auf häusliche Pflege aus gesetzessystematischen Gründen in das
SGB XI überführt, weil Pflege, die nicht Krankenpflege ist, ein Fremdkörper im
SGB V war (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924 ff., 929). Die Definition des leis-
tungsberechtigten Personenkreises in § 14 Abs. 1 SGB XI lehnt sich im Wort-
laut an die des § 53 Abs. 1 SGB V an, wenn auch das Ausmaß der Hilfebedürf-
tigkeit für die Bemessung des Pflegebedarfs verringert worden ist. Während
§ 53 Abs. 1 SGB V die Hilfebedürftigkeit nämlich noch in sehr hohem Maße
voraussetzte, genügt nach § 14 Abs. 1 SGB XI ein Hilfebedarf in erheblichem
oder höherem Maße. Hingegen spielt dieser Unterschied bei Schwerpflegebe-
dürftigen, wie dem Geschädigten, keine Rolle, weil nach der Überleitungsrege-
lung in Art. 45 Abs. 1 PflegeVG leistungsberechtigte Schwerpflegebedürftige
nach § 53 SGB V ab 1. April 1995 in die Pflegestufe II eingestuft worden sind
und die dementsprechenden Leistungen ohne Antragstellung erhalten (vgl. Ud-
sching, SGB XI, 1995, Einl. Rdn. 13).
(2) Auch die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht durch das
PflegeVG rechtfertigt es nicht, von einer Systemänderung auszugehen. Zwar ist
Leistungsvoraussetzung nach § 33 SGB XI, daß der Pflegebedürftige Versi-
cherter ist. Dem entsprach, daß § 53 SGB V eine Leistungsberechtigung nur für
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte. Im vorliegen-
den Fall war der Geschädigte Versicherter der BKK und deshalb als Schwer-
pflegebedürftiger leistungsberechtigt nach § 53 SGB V. Die Einführung der
zwangsweisen Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung schuf für ihn
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keinen neuen Anspruch, sondern änderte nur die Zuständigkeit des Sozialversi-
cherungsträgers und den Umfang des bestehenden Leistungsanspruchs.
c) Der Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 SGB X
scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß die
Pflegekasse als zur Zahlung des Pflegegeldes zuständige Körperschaft des
öffentlichen Rechts erst 1995 geschaffen worden ist und deshalb ein Sozialver-
sicherungsverhältnis des Geschädigten zu ihr erst in diesem Zeitpunkt entstan-
den sein kann. Zum einen weist die Revision zu Recht darauf hin, daß allein die
Änderung der Leistungszuständigkeit einen bestehenden Anspruch nicht neu
schafft. Es handelt sich vielmehr hierbei um die Organisation der Leistungsge-
währung, die den Anspruch in seinem Bestand grundsätzlich nicht tangiert. Zum
anderen geht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei einem
Wechsel der Leistungszuständigkeit des Sozialversicherungsträgers nach dem
Forderungsübergang der Anspruch vom zuerst verpflichteten auf den nun zu-
ständigen über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen gleichartig
sind, auch wenn der neue Leistungsträger nicht Rechtsnachfolger des zuvor
zuständigen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81 - VersR
1983, 262 f.; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 126;
vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382; vom 13. März 2001
- VI ZR 290/00 – VersR 2001, 1005 f. m.w.Nachw.). Dem liegt der Gedanke
zugrunde, daß einem Wechsel in der Leistungsverpflichtung als Korrelat auch
ein Wechsel in der Berechtigung entsprechen muß. Dementsprechend sind die
Ansprüche von der BKK als dem zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträ-
ger auf die Klägerin übergegangen, weil sie durch die Einführung der §§ 46 ff.
SGB XI am 1. April 1995 als juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl.
§ 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschä-
digten zuständig geworden ist.
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d) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, daß der Vater
des Geschädigten als Gebrechlichkeitspfleger mit Schreiben vom 16. Juli 1992
gegenüber der BKK auf Leistungen ab 1. August 1992 verzichtet hat, soweit
diese die häusliche Pflege seines Sohnes betrafen. Der Rechtsübergang nach
§ 116 Abs. 1 SGB X steht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennen-
den Senats zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der
Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, weil dadurch dem Forde-
rungsübergang nachträglich der Boden entzogen wird (vgl. Senatsurteile vom
8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 und vom 13. März
2001 - VI ZR 290/00 – aaO, m.w.Nachw.). Das hat zur Folge, daß der Geschä-
digte gemäß § 158 Abs. 2 BGB bei Bedingungseintritt wieder in seine Rechte
eintritt, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf (vgl. Senatsur-
teil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 - aaO). Ein Wegfall der Leistungspflicht
des Sozialversicherungsträgers kann allerdings nur angenommen werden,
wenn seine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu
ausgeschlossen erscheint. Erst dann verliert der Sozialversicherungsträger sein
durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regreßinteres-
se. Kommt eine spätere Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers in
Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den An-
spruch noch zu belassen (vgl. noch zu § 1542 RVO: BGHZ 48, 181, 185 ff.).
Durch die Verzichtserklärung des Geschädigten vom 16. Juli 1992 war die er-
neute Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers nicht ausgeschlossen,
weil sie nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden konnte.
3. Im übrigen weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die dem
Rechtsstreit zugrundeliegenden Ansprüche von dem Vergleich schon nach
dessen Wortlaut nicht umfaßt waren, weil gesetzlich übergegangene und über-
gehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversiche-
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rungsträger, durch den Vergleich nicht berührt werden sollten. Dies steht nicht
in Widerspruch zu der aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden
Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht, daß auch künftige Pfle-
geleistungen und allgemein Ansprüche wegen Vermehrung der Bedürfnisse
davon umfaßt werden sollten. Das Berufungsgericht hat offengelassen, inwie-
weit dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Berech-
tigung fehlte, soweit in Höhe des Anspruches auf Pflegegeld nach §§ 53 ff.
SGB V ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die BKK
bereits zuvor erfolgt sei. Davon ist aber, wie unter 2. dargelegt, im vorliegenden
Fall auszugehen. Erfolglos wendet die Revisionserwiderung dagegen ein, daß
der Geschädigte dann keine Veranlassung gehabt hätte, gegenüber der BKK
am 16. Juli 1992 auf die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen zu verzichten.
Unter diesen Umständen sollte der Verzicht verhindern, daß die Beklagte we-
gen des gesetzlichen Anspruchsüberganges nach § 116 Abs. 1 SGB X doppelt
in Anspruch genommen würde. Er weist gerade darauf hin, daß die Beklagte
und der Geschädigte mit dem Anspruchsübergang auf die Klägerin gerechnet
haben, weshalb es der Beklagten auch verwehrt ist, sich gemäß §§ 407 Abs. 1,
412 BGB auf ein Erlöschen der geltend gemachten Ansprüche durch den Ab-
findungsvergleich zu berufen (vgl. Senatsurteil, BGHZ 131, 274 ff., 285 ff.
m.w.Nachw.).
4. Hat die Ablösung der Vorschriften nach §§ 53 ff. SGB V durch diejeni-
gen über das Pflegegeld im SGB XI keine Systemänderung bewirkt, sind die
den Leistungen der Klägerin entsprechenden Ansprüche des Geschädigten auf
sie nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen. Nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin an den Geschädigten zu
Händen seiner Mutter Pflegegeld in Höhe von 54.600 DM für die Zeit vom
1. April 1995 bis zum 30. September 1998 geleistet. Bei dieser Sachlage ist der
Anspruch der Klägerin begründet und das landgerichtliche Urteil wiederherzu-
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stellen. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststel-
lungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur
Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll