Urteil des BGH vom 20.08.2003

BGH (zpo, sicherung, begründung, zulassung, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 302/03
vom
14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
20. August 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das
Berufungsurteil entspricht, auch was die Ausführungen zu §§ 172 f.
BGB angeht, der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Eine Zulassung der Revision ist deshalb auch unter Berücksichtigung
der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
NJW 2003, 2690 ff. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
nicht veranlaßt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 80.671,70 €
Nobbe Müller
Wassermann
Mayen
Ellenberger