Urteil des BGH vom 14.08.2013

BGH: zigarette, versuch, polizei, gefängnis, rücktritt, schuldfähigkeit, bak, blutprobe, schwurgericht, beweismittel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 308/13
vom
14. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2013 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts
– Schwurgericht – Bielefeld vom 8. Februar 2013 mit
den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat
mit der Sachrüge Erfolg.
I.
1. Der Angeklagte war seit Ende Februar 2012 als Leiharbeiter bei einem
in der Fleischverarbeitung tätigen Unternehmen in R. im
Schichtdienst beschäftigt. Zusammen mit mehreren, vorwiegend osteuropä-
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ischen Arbeitnehmern, zu denen auch der Geschädigte S. sowie
der Zeuge T. gehörten, lebte er in einer von seinem Arbeitge-
ber gestellten Unterkunft, in der jeder der Arbeitnehmer ein Zimmer bewohnte
und sich mit den anderen die Benutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche
und Badezimmer teilte. Nachdem der Angeklagte am 16. Juni 2012 bis 9.00 Uhr
morgens gearbeitet, danach geschlafen und im Anschluss Einkäufe erledigt
hatte, trank er nach seiner Rückkehr gegen 17.00 Uhr zunächst mit einem an-
deren Mitbewohner Wodka und Bier und spielte daraufhin mit dem Geschädig-
ten S. und anderen Männern bis etwa 4.00 Uhr nachts in der Gemein-
schaftsküche Karten. In Gegenwart des Zeugen T. , der in die Küche
gekommen war, entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und dem Geschä-
digten S. eine zunächst nur verbale Auseinandersetzung, dann aber eine
Prügelei, bei der beide auf dem Boden der Küche zu liegen kamen und mit
Fäusten auf Gesicht und Oberkörper des jeweils anderen einschlugen. Wer mit
der Auseinandersetzung begonnen hatte, konnte das Landgericht nicht sicher
feststellen. Auf Initiative des Zeugen T. , der den Geschädigten vom
Körper des Angeklagten heruntergezogen hatte, erklärten beide den Streit für
beendet. Während der Geschädigte im Begriff war, sich wieder auf seinen Stuhl
am Küchentisch zu setzen, öffnete der Angeklagte die Schublade des Küchen-
tischs, entnahm ihr mit der rechten Hand ein Messer mit einer 15 cm langen
Klinge, drehte sich um und stach dem Geschädigten, ihm von Angesicht zu An-
gesicht gegenüberstehend, zweimal schnell hintereinander in die linke Seite
des mit einem T-Shirt bekleideten Oberkörpers, wobei er billigend in Kauf
nahm, diesen zu töten. Anschließend warf er das Messer in die noch offen ste-
hende Schublade. Der Geschädigte blieb noch einen Augenblick stehen, bevor
er auf dem Boden zusammensackte. Während der Zeuge T. versuch-
te, mit einem Küchentuch die Blutungen zu stoppen, setzte sich der Angeklagte
auf einen Stuhl im hinteren Teil der Küche und begann sich eine Zigarette zu
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drehen. Vom Zeugen T. zur Hilfe aufgefordert, antwortete er, er müs-
se sich erst eine Zigarette drehen, denn er käme jetzt ins Gefängnis. Bis zum
späteren Eintreffen der Polizei blieb der Angeklagte auf seinem Stuhl sitzen.
Der lebensgefährlich verletzte Geschädigte konnte durch eine Notoperation ge-
rettet werden.
2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte mit beding-
tem Tötungsvorsatz auf den Geschädigten eingestochen habe, ohne durch
Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt gewesen zu sein. Einen strafbefreien-
den Rücktritt hat es mit der Begründung verneint, dass ein beendeter Versuch
im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 StGB gegeben sei und der Angeklagte
keine Rettungsbemühungen entfaltet habe. Ein beendeter Versuch sei anzu-
nehmen, weil nicht festzustellen sei, dass sich der Angeklagte über die Folgen
seiner Tat überhaupt irgendwelche Vorstellungen gemacht habe. Ein realer Ge-
sichtspunkt, an den die Annahme anknüpfen könnte, der Angeklagte habe ge-
glaubt, der mit Tötungsvorsatz geführte Stich sei nicht tödlich, bestehe nicht.
Dass der Geschädigte nach den Stichverletzungen nicht unmittelbar zusam-
mengebrochen, vielmehr zunächst noch einen kleinen Augenblick stehen ge-
blieben sei, sei ohne Bedeutung, da der tödliche Erfolg nicht in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit der todesverursachenden Handlung stehen müs-
se, sondern auch, etwa durch Verbluten, erst einige Zeit später eintreten könne.
Schließlich habe sich der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt zu seinen entspre-
chenden Vorstellungen geäußert. Wenn sich aber Erwägungen des Angeklag-
ten, die zugefügten Verletzungen seien nicht tödlich gewesen, nicht feststellen
ließen, könne allenfalls festgestellt werden, dass sich der Angeklagte überhaupt
keine Vorstellung darüber gemacht habe, ob der Geschädigte sterben könne
oder nicht. Der Zweifelsgrundsatz, der auch auf das Vorliegen der Rücktritts-
voraussetzungen Anwendung finde, erlaube es nicht, zugunsten des Angeklag-
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ten Tatvarianten zu unterstellen, für die es
– wie hier – keine konkreten An-
haltspunkte gäbe.
II.
1. Da das Rechtsmittel des Angeklagten bereits mit der Sachrüge in vol-
lem Umfang Erfolg hat, bedarf es einer eingehenden Erörterung der erhobenen
Verfahrensrüge nicht. Der Senat merkt gleichwohl an, dass die Zurückweisung
des Beweisantrags auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständi-
gengutachtens als völlig ungeeignet im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 Fall 4
StPO rechtlichen Bedenken begegnet. Zu der Beweisfrage
– Verletzungen und
Spurenbilder beim Angeklagten sollten belegen, dass er im Rahmen der Aus-
einandersetzung mit dem Geschädigten von diesem mit dem linken Arm ge-
würgt worden sei
– hätte sich ein Sachverständiger nach Lage des Falles
voraussichtlich gutachterlich äußern können. Damit ist das benannte Beweis-
mittel aber nicht völlig ungeeignet. Denn die völlige Ungeeignetheit eines Be-
weismittels liegt nur dann vor, wenn der Tatrichter ohne Rücksicht auf das bis-
her gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit dem angebote-
nen Beweismittel das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach
sicherer Lebenserfahrung nicht wird erzielen lassen; ein geminderter, geringer
oder nur zweifelhafter Beweiswert reicht nicht aus (BGH, Beschluss vom
24. August 2007
– 2 StR 322/07, NStZ 2008, 116; Beschluss vom 6. März 2008
– 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351, 352).
2. Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden sachlich-
rechtlichen Mangel auf, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht zur
Annahme eines beendeten Versuchs gelangt ist und daran anknüpfend einen
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strafbefreienden Rücktritt verneint hat, an einem Erörterungsmangel leiden und
deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhalten.
a) Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,
dass ein beendeter Versuch, von dem nur unter den erschwerten Vorausset-
zungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden
kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann vorliegt,
wenn sich der Täter im Augenblick des Verzichts auf eine mögliche Weiterfüh-
rung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens
macht (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008
– 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264 Tz. 9; Be-
schluss vom 3. Februar 1999
– 2 StR 540/98, NStZ 1999, 299; Urteil vom
10. Februar 1999
– 3 StR 618/98, NStZ 1999, 300, 301; Beschluss vom
12. April 1995
– 2 StR 105/95, MDR bei Holtz 1995, 878, 879; Urteil vom
2. November 1994
– 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306; SSW-StGB/Kudlich/
Schuhr, § 24 Rn. 37). Als innere Tatsache muss diese gedankliche Indifferenz
des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumin-
dest in Kauf genommenen Konsequenzen aber positiv festgestellt werden; hier-
zu bedarf es einer zusammenfassenden Würdigung aller maßgeblichen objekti-
ven Umstände (Senatsurteil vom 13. März 2008
– 4 StR 610/07, Tz. 13 mwN).
b) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in den Urteilsgründen
nicht gerecht. Zwar trifft es zu, dass der Zweifelssatz nicht dazu nötigt, (innere)
Tatsachen zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, für die es keine An-
haltspunkte gibt (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013
– 4 StR 170/13; BGH, Ur-
teil vom 3. Juni 2008
– 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264, Tz. 14). Auch kann in Fäl-
len, in denen sich aus den objektiven Umständen kein Hinweis auf das konkrete
Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt des Abbruchs der Tötungshandlung
ergibt, die Annahme gerechtfertigt sein, dass bei ihm die der Tatbegehung zu
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Grunde liegende Folgeneinschätzung fortbestanden hat oder ihm die Folgen
gleichgültig sind (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 aaO).
aa) Im vorliegenden Fall gab es jedoch (weitere) konkrete Umstände
unmittelbar nach der Tat, die Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Ange-
klagten zuließen, vom Landgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdi-
gung aber keine Berücksichtigung gefunden haben:
Nach den Feststellungen lagen die beiden Messerstichverletzungen in
der Bauchregion, wobei der zweite Stich nur oberflächlich war und im subkuta-
nen Gewebe endete (UA S. 8). Dem Angeklagten war auch bewusst, dass eine
rettungsbereite Person in Gestalt des Zeugen T. anwesend war, der
unmittelbar nach der Tat Maßnahmen ergriff, um die Blutung zu stoppen, und
den Notarzt sowie die Polizei alarmieren ließ. Bei dieser Sachlage wäre zu erör-
tern gewesen, ob aus Sicht des Angeklagten Grund für die Annahme bestand,
die mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Stiche würden tatsächlich keine
lebensbedrohlichen Folgen haben.
bb) Schon mit Blick auf diesen Erörterungsmangel erweist sich die Erwä-
gung des Landgerichts, aus dem Umstand, dass keine Feststellungen zum Vor-
stellungsbild des Angeklagten zum Erfolgseintritt getroffen werden konnten, sei
auf ein Fehlen derartiger Vorstellungen zu schließen, als nicht tragfähig. Die
Erwägung ist im Übrigen auch für sich genommen in dieser allgemeinen Form
rechtlich bedenklich. Denn die (positive) Feststellung, dass sich der Täter keine
Gedanken über den Erfolgseintritt gemacht hat, darf mit dem Fall, dass zu die-
sen Gedanken keine Feststellungen getroffen werden können, nicht gleichge-
setzt werden, da es in dem letztgenannten Fall noch Raum für die Anwendung
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des Zweifelssatzes gibt (Senatsbeschluss aaO; SSW-StGB/Kudlich/Schuhr,
§ 24 Rn. 37).
III.
1. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei
wird der neue Tatrichter
– sofern er wieder entsprechende Feststellungen zu
treffen vermag
– auch zu erwägen haben, ob der Äußerung des Angeklagten
auf die Aufforderung des Zeugen T. , ihm zu helfen, er müsse sich jetzt
erst eine Zigarette drehen, da er jetzt nämlich ins Gefängnis müsse, ein Hinweis
auf ein indifferentes Vorstellungsbild oder eine Gleichgültigkeit gegenüber
einem möglichen Todeseintritt entnommen werden kann.
2. Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur uneingeschränkten
Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sind rechtlich bedenklich.
Zwar hat sich die Strafkammer insoweit sachverständig beraten lassen,
die beim Angeklagten etwa zwei Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe
mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,09
‰ findet indes in diesem Zu-
sammenhang in den Urteilsgründen keine Berücksichtigung; die aus diesem
Umstand zu ziehenden Folgerungen bleiben unerörtert. Ob sich der Sachver-
ständige zu diesem Wert geäußert und eine Rückrechnung vorgenommen hat,
wird im Urteil ebenfalls nicht mitgeteilt. Angesichts der aus der Blutprobe fol-
genden Tatzeit-BAK von etwa 2,69
‰ war dies hier aber unerlässlich.
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Die Erwägung des Landgerichts, für die uneingeschränkt erhalten ge-
bliebene Schuldfähigkeit spreche auch das exakte Erinnerungsvermögen des
Angeklagten an den Tathergang, erweist sich vor dem Hintergrund der Tat-
sache, dass die Strafkammer dessen Einlassung in wesentlichen Teilen nicht
gefolgt ist, als kaum tragfähig.
b) Bei der Prüfung eines sonstigen minder schweren Falles des Tot-
schlags im Sinne von § 213 Fall 2 StGB ist das Vorliegen eines vertypten
Strafmilderungsgrundes
– hier § 23 Abs. 2 StGB – regelmäßig von Bedeutung;
er bedarf daher der ausdrücklichen Erörterung (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl.,
§ 213 Rn. 14).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Mutzbauer Bender
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