Urteil des BGH vom 03.03.2006

BGH: juristische person, öffentliches interesse, liquidation, bevölkerung, zahl, vereinszweck, realisierung, kreis, liquidator, geschäft

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 64/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 116 S 1 Nr 2 ZPO
(Prozesskostenhilfe für juristische Person)
Leitsatz
Zum Interesse der Allgemeinheit und des Begriffs der "Kleingläubiger", deren
Betroffenheit zur Bejahung des allgemeinen Interesses führen kann
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig (§§ 567, 127 Abs. 2
Satz 2 ZPO). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg, da das Landgericht ihm
zu Recht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 ZPO die beantragte
Prozesskostenhilfe versagt hat.
I. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, findet die Regelung des § 116
Satz 1 Nr. 1 ZPO bereits deswegen keine Anwendung, weil die Liquidatoren des
Antragstellers keine Parteien kraft Amtes sind (BFH, BFH/NV 95, 332). Daran
ändert sich auch dadurch nichts, dass einer der Liquidatoren nach §§ 48, 29 BGB
vom Amtsgericht bestellt worden ist. Durch die Bestellung wird der Liquidator nicht
zur Partei kraft Amtes. Denn hierdurch erlangt er lediglich die Stellung des
fehlenden Liquidators.
II. Das Landgericht hat auch zu Recht die Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO
mit der Begründung verneint, der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass die
Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider liefe.
Umstände dafür, dass diese Voraussetzung gegeben sei, sind nicht ersichtlich.
Ein solches Interesse liegt im Allgemeinen vor, wenn die Entscheidung einen
größeren Kreis der Bevölkerung oder auch des Wirtschaftsleben ansprechen und
soziale Wirkungen nach sich ziehen kann, wenn die Existenz der juristischen Person
von der Durchführung des Prozesses abhängig ist und von dessen Ausgang das
Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten abhängt, wenn die juristische
Person ohne Durchführung des Prozesses gehindert ist, Aufgaben zu erfüllen, die
der Allgemeinheit dienen, oder wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern betroffen ist
(vgl. BGH NJW 91, 703; BGH NJW 86, 2098; BFH, BFH/NV 98, 493; BFH, BFH/NV 95,
332; BFH, BFH/NV 95, 333; BFH Rpfl. 93, 290; Musielak/Fischer, 4. Aufl., § 116 ZPO,
Rdnr. 17; Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 116 ZPO, Rdnr. 14 f.). Keiner dieser oder ihnen
vergleichbaren Fälle ist hier indessen gegeben.
Davon, dass die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder auch des
Wirtschaftslebens ansprechen könnte, kann angesichts des Charakters des
vorliegenden Streitverhältnisses keine Rede sein. Da der Antragsteller sich in
Liquidation befindet, also aufgelöst ist, und nach seinem eigenen Vortrag nicht
beabsichtigt, seinen Betrieb wieder aufzunehmen, kann von der Durchführung des
Verfahrens weder die Existenz des Antragstellers, noch das Schicksal seiner
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Verfahrens weder die Existenz des Antragstellers, noch das Schicksal seiner
Angestellten abhängen, weil bereits die Liquidation im Regelfall zum Wegfall der
Arbeitsplätze führt (BFH Rpfl. 93, 290). Schon aus diesem Grund kann der
Antragsteller auch keine Aufgaben mehr erfüllen, die der Allgemeinheit dienen,
wobei im Übrigen ohnehin nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses
Kriterium nach dem von ihm verfolgten Vereinszweck zu bejahen gewesen wäre.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein allgemeines
Interesse an der beabsichtigten Rechtsverfolgung darin zu sehen sei, dass die
Realisierung der Forderung zur Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern
führen würde. Nach der von ihm vorgelegten Forderungsaufstellung handelt es
sich um 22 Gläubiger. Bei dieser Anzahl kann noch nicht von einer „Vielzahl“ von
Gläubigern ausgegangen werden. Der BGH hat in NJW 1991, 703 „auch schon“ bei
der Größenordnung von 27 Gläubigern eine „Vielzahl“ angenommen, woraus sich
folgern lässt, dass eine Anzahl von 22 Gläubigern, wie sie sich aus der Liste des
Antragstellers ergibt, dieses Kriterium noch nicht erfüllt. Im Übrigen liegt die Zahl
der „Kleingläubiger“ auch noch darunter:
Soweit bezüglich einer Vielzahl von „Kleingläubigern“ das Interesse der
Allgemeinheit an der Rechtsverfolgung bejaht wird, beruht dies auf sozialen
Erwägungen.
Dem allgemeinen Interesse läuft es grundsätzlich nicht zuwider, wenn einzelne
Gläubiger des Antragstellers mit ihren Forderungen ausfallen. Das geschäftliche
Risiko trägt grundsätzlich jeder Gläubiger selbst. Dies ist die Kehrseite der
Verdienstchancen, die sich der Gläubiger aus dem Geschäft mit dem Antragsteller
errechnete. Das Interesse der Allgemeinheit wird aufgrund sozialer Auswirkungen
erst dann berührt, wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern Gefahr läuft, leer
auszugehen (BFH Rpfl. 93, 290). So ist z. B. die Tatsache der Hingabe
vergleichsweise geringer Darlehensbeträge regelmäßig der Ausdruck begrenzter
wirtschaftlicher Finanzkraft der Darlehensgeber (BFH, a.a.O.). Hieraus folgt, dass
für die Qualifikation des Gläubigers als „Kleingläubiger“ allein die Höhe seiner
Forderung – mag sie auch gering sein – nicht maßgeblich ist. So kann auch ein in
wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht gesundes Großunternehmen, das eine
geringfügige Forderung gegen den Antragsteller besitzt, nicht als „Kleingläubiger“
angesehen werden, da es des sozialen Schutzes unter dem Gesichtspunkt des
Interesses der Allgemeinheit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht bedarf.
Ähnliches gilt für finanzstarke Anstalten des öffentlichen Rechts oder
vergleichbarer Institutionen.
Daraus ergibt sich, dass von den in der von dem Antragsteller vorgelegten Liste
angeführten Gläubigern jedenfalls die A, die B, die C, das …., die Gemeinde O1, die
D und die E unter den maßgeblichen sozialen Gesichtspunkten nicht als
„Kleingläubiger“ angesehen werden können.
Damit schrumpft die Zahl der Kleingläubiger zumindest auf 15 zusammen, so
dass von deren Vielzahl erst Recht nicht die Rede sein kann.
Schließlich lässt sich ein Interesse der Allgemeinheit an der Rechtsverfolgung auch
nicht damit begründen, dass der Anspruch auf einen vom Antragsgegner
möglicherweise erfüllten Straftatbestand (Diebstahl/Unterschlagung) gestützt wird.
Denn ein allgemeines öffentliches Interesse daran, einen nach Angaben des
Antragstellers potentiellen Straftäter heranzuziehen, kann im Klageverfahren des
Antragstellers nicht verfolgt werden (BFH Rpfl. 93, 290).
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da
sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 22 Abs. 1 GKG i. V. m. KV 1811).
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.