Urteil des BGH vom 10.11.2005

BGH (zpo, hamburg, vertriebssystem, rechtsfrage, begründung, beweisaufnahme, sicherung, fortbildung, beschwerde, ige)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 214/03
vom
10. November 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 28. August 2003 wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
1.625.908 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nicht gegen verfassungsmäßige Rechte der
Klägerin verstoßen. Insbesondere hat es einer Beweisaufnahme durch Zeu-
genbeweis zugängliches Vorbringen der Klägerin nicht übergangen.
1
2
- 3 -
- 4 -
Bei der Anwendung des § 252 Satz 2 BGB ist das Berufungsgericht von
den vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen ausge-
gangen. Die Würdigung der von der Klägerin zur Schadensschätzung
dargelegten Anknüpfungstatsachen bezieht sich im Hinblick auf das von der
Klägerin im streitigen Zeitraum praktizierte Vertriebssystem und die Vielzahl
der im Verbotszeitraum phasenweise angebotenen, von der Beklagten nicht
angegriffenen Taschenlampen auf einen besonders gelagerten Einzelfall. Die
Verneinung eines Schadens fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des
Tatrichters.
Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulas-
sungsrelevante Rechtsfrage auf, insbesondere keine Divergenz zur Rechtspre-
chung oberster Bundesgerichte. Von einer weiteren Begründung wird abgese-
3
4
- 5 -
hen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutra-
gen, unter denen eine Revision zugelassen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Dr. Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Vill
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2002 - 315 O 354/00 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2003 - 5 U 109/02 -