Urteil des BGH vom 07.12.2005

BGH (freiheitsstrafe, stgb, vergewaltigung, nachprüfung, sicherungsverwahrung, stand, gesetzesmaterialien, strafe, gesetz, unterbringung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 474/05
vom
7. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung mit Todesfolge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2005
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 7. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-
desfolge in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern mit
Todesfolge und versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge unter Einbeziehung
der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer lebenslangen Freiheitsstra-
fe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung angeordnet. Hinsichtlich der Einsatzstrafe für die verfahrensgegen-
ständliche Tat hat das Landgericht den Strafrahmen der §§ 176 b, 178 StGB
zugrunde gelegt und auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Dies hält der
rechtlichen Nachprüfung stand. Nach dem Gesetzeswortlaut kann auch bei
leichtfertiger Verursachung der Todesfolge, wie sie hier vorliegt, auf lebenslan-
ge Freiheitsstrafe erkannt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich
keine Hinweise darauf, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur für den Fall der
vorsätzlichen Herbeiführung der Todesfolge in das Gesetz aufgenommen wor-
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den ist; vielmehr knüpft der Gesetzgeber sowohl die lebenslange als auch die
zeitige Freiheitsstrafe einheitlich an die wenigstens leichtfertige Verursachung
des Todes an (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 21, 32). Der Senat folgt auch nicht
der Auffassung, dass die lebenslange Strafe nur bei vorsätzlicher Todesverur-
sachung schuldangemessen sein könne (so aber Wolters/Horn in SK-StGB
§ 178 Rdn. 5; Renzikowski in MünchKomm-StGB § 178 und § 176 a je Rdn. 16;
a. A. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 178 Rdn. 7; § 176 b Rdn. 5). Dass die
lebenslange Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall trotz der nur leichtfertigen Ver-
ursachung der Todesfolge tatsächlich schuldangemessen ist, hat der Tatrichter
rechtsfehlerfrei begründet.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck