Urteil des BGH vom 19.11.2013

BGH: strafzumessung, überzeugung, ermittlungsverfahren, beihilfe, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 466/13
vom
19. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am
19. November 2013 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 im Strafausspruch
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum
Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat bei der konkreten Strafbemessung zu Gunsten des
Angeklagten ein bereits im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis be-
rücksichtigt, dessen Wert allerdings eingeschränkt, weil der Angeklagte insbe-
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sondere die objektiven, bei einem Bodypacker leicht zu belegenden Umstände
angegeben und zu seinen früheren Südamerikareisen die Unwahrheit gesagt
hatte (UA S. 10). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Umstand,
dass der Angeklagte zu früheren Südamerikareisen nach der Überzeugung des
Landgerichts (das insoweit nicht von Urlaubsreisen des Angeklagten ausgeht,
sondern die Vermutung hegt, auch diese Reisen seien im Zusammenhang mit
Drogengeschäften durchgeführt worden), die Unwahrheit gesagt habe, kann
nicht die schuldmindernde Einräumung des gegenständlichen Tatvorwurfs rela-
tivieren, der mit den genannten Reisen in keinem Zusammenhang steht. Im Üb-
rigen wird damit dem Angeklagten - was unzulässig wäre - vorgeworfen, auch
insoweit kein "Geständnis" abgelegt zu haben (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl.,
§ 46 Rn. 50 b).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne Berück-
sichtigung des rechtsfehlerhaft in der Strafzumessung eingestellten Umstandes
zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre.
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Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und kön-
nen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellun-
gen zu treffen, die von den bisherigen nicht abweichen.
Appl Krehl Eschelbach
Ott Zeng
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