Urteil des BGH vom 14.01.2009

BGH (zpo, begründung, sicherung, gesetz, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 47/09
vom
6. März 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 6. März 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Konstanz vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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Überdies ergibt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde kein
Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7,
34 Abs. 2 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz aus-
drücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist im vorliegenden Fall
nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der - rechtlich zutreffen-
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den - Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht auseinander, sondern
führt nur eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Konstanz, Entscheidung vom 25.11.2008 - 42 IK 103/06 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 14.01.2009 - 62 T 6/09 A -