Urteil des BGH vom 04.08.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 73/04
vom
4. August 2004
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-
richts München vom 8. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückge-
wiesen.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 6. August 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 28. Oktober 1962) ist dem Ehemann
(Antragsgegner; geboren am 22. Juni 1959) am 11. Februar 2003 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-
gelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-
sicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt
Oberbayern (LVA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der An-
tragstellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
150,89 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu
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Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen
Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der An-
tragstellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 27,42 €,
bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1987 bis 31. Januar 2003; § 1587
Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung bei der LVA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in
Höhe von 137,24 € für die Antragstellerin und 439,01 € für den Antragsgegner
ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwart-
schaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-
stungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung
anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 54,85 € dem
Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-
richt zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-
stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-
sen. Die Parteien sowie die LVA und die BfA haben sich im Rechtsbeschwer-
deverfahren nicht geäußert.
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II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden
Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium
volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-
deführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich ent-
schieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentli-
chen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar
2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch
zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur
Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage bei-
gefügt).
Hahne Sprick Wagenitz
Vézina Dose