Urteil des BGH vom 12.04.2005

BGH (einfuhr, ehemann, menge, heroin, verurteilung, deutschland, durchführung, stand, annahme, halten)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 13/05
vom
12. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. April 2005 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten Inga P. wird das
Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2004, so-
weit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit
welcher sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen erwarb der Ehemann der Angeklagten, der
Mitangeklagte Zidrunas Pe. , in drei Fällen in Belgien jeweils 500 g He-
roin, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland bestimmt war.
Das Heroin wurde nach Deutschland eingeführt und in den Fällen II. 3 und 4
zunächst in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten und ihres Eheman-
nes gelagert. Dort holten die Mitangeklagten Svajunas Pe. und Arunas
T. die Betäubungsmittel jeweils ab und veräußerten sie gewinnbringend an
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einen festen Abnehmerkreis. Die Angeklagte wollte "den ihr zustehenden Anteil
am Gewinn" aus den Drogengeschäften für die Behandlung ihrer Kinderlosig-
keit einsetzen. Zu den jeweiligen Tatbeiträgen der Angeklagten hat das Land-
gericht folgendes festgestellt:
- Am 1. Juli 2003 führte der Ehemann der Angeklagten das Heroin in ei-
nem Pkw nach Deutschland ein. Während der Einfuhrfahrt hielt die Angeklagte
telefonischen Kontakt mit ihrem Ehemann, wobei dieser sie über "den Stand
der Dinge" informierte. Außerdem "vertröstete" die Angeklagte Abnehmer der
Betäubungsmittel (Fall II. 3).
- Am 26. Juli 2003 fuhr die Angeklagte selbst mit einem für den Betäu-
bungsmittelschmuggel präparierten Pkw nach Belgien und überbrachte ihrem
Ehemann Bargeld zum Erwerb von Betäubungsmitteln. Sie übernahm sodann
von ihrem Ehemann das erworbene Heroin und führte es am darauffolgenden
Morgen in dem präparierten Fahrzeug nach Deutschland ein (Fall II. 4).
- Am 1. August 2003 fuhr der Ehemann der Angeklagten erneut nach
A. , um Heroin zu erwerben. Während dieser Fahrt, bei welcher er das zwi-
schenzeitlich auf die Angeklagte zugelassene präparierte Fahrzeug benutzte,
hielt er telefonisch Kontakt zur Angeklagten, die ihrerseits Informationen an
den Mitangeklagten Svajunas Pe. weitergab. Anläßlich der tags darauf
erfolgten Einfuhrfahrt wurde der Ehemann der Angeklagten nach dem Grenz-
übertritt festgenommen und das Rauschgift sichergestellt (Fall II. 5).
2. Diese Feststellungen tragen, wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die Verurteilung der Angeklagten we-
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gen täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge nicht; in den Fällen II. 3 und 5 hält auch die tat-
einheitliche Verurteilung wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge einer rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit oder einer
unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder als Beihilfe
zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über diese Be-
teiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können
sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteili-
gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so
daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Be-
teiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482; BGHR BtMG § 29
Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21). Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit
schon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; BGHR
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 58 m.w.N. und Einfuhr 21). Mittäter-
schaft kommt hingegen vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle
eines gleichberechtigten Partners an der Tat mitgewirkt hat (BGHR BtMG § 29
Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39).
a) Nach diesen Grundsätzen ist nicht auszuschließen, daß die Ange-
klagte in allen Fällen lediglich Gehilfin des Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln war. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht zu erkennen, inwie-
weit die Tatbeiträge der Angeklagten bestimmenden Einfluß auf die Drogenge-
schäfte der Mitangeklagten hatten. An den Umsatzgeschäften selbst war die
Angeklagte nicht beteiligt. In den Fällen II. 3 und 5 bestand ihr Tatbeitrag darin,
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während der Einfuhrfahrten telefonischen Kontakt zu ihrem Ehemann und - im
Fall II. 3 - überdies zu Abnehmern der Drogen zu halten. Den Inhalt dieser Ge-
spräche hat die Strafkammer nicht mitgeteilt, so daß an Hand der Urteilsgründe
nicht nachvollzogen werden kann, ob der jeweilige Informationsaustausch mit
der Angeklagten einen wesentlichen Tatbeitrag zum Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln darstellte. In den Fällen II. 3 und 4 könnte zwar das festgestellte
Aufbewahren des Rauschgifts, das gewinnbringend veräußert werden sollte,
ein Tatbeitrag sein, der die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens bereits
für sich genommen rechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-
ben 42). Aber auch insoweit ergeben die Urteilsgründe nicht, ob die Angeklag-
te eigene Verfügungsmacht an den nur vorübergehend in der ehelichen Woh-
nung verwahrten Betäubungsmitteln hatte oder ob sie etwa nur deren Aufbe-
wahrung durch ihren Ehemann duldete (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 35). Ebensowenig vermögen die im Fall II. 4 festgestellten Ku-
riertätigkeiten der Angeklagten bislang ein täterschaftliches Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln zu belegen. Auch insoweit ist dem Urteil hinsichtlich des
Vorwurfs des Handeltreibens ein selbständiges, eigenverantwortliches, vom
Willen zur Tatherrschaft getragenes Handeln der Angeklagten nicht zu ent-
nehmen. Nach den Feststellungen des Urteils war die Angeklagte bei Durch-
führung der Kurierfahrten vielmehr "nicht die treibende Kraft, sondern handelte
mehr oder weniger auf Weisung ihres Ehemannes" (UA 18).
b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist in den Fällen
II. 3 und 5 auch die (tateinheitliche) Annahme von mittäterschaftlicher uner-
laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht gerecht-
fertigt. Der Tatbeitrag der Angeklagten erschöpfte sich in diesen Fällen in Be-
zug auf die Einfuhr der Betäubungsmittel darin, den telefonischen Kontakt zum
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Angeklagten zu halten. Inwieweit dieser Tatbeitrag Ausdruck einer Tatherr-
schaft oder eines Willens zur Tatherrschaft der Angeklagten war, kann in Er-
mangelung der Mitteilung des Inhalts der Gespräche dem Urteil nicht entnom-
men werden.
Anders verhält es sich allerdings bei der Einfuhrfahrt im Fall II. 4. Hier
hat die Angeklagte die Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Einfuhr von Be-
täubungsmitteln eigenhändig vollständig erfüllt, so daß in diesem Fall gegen
die Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge nichts zu erinnern ist (vgl. BGHSt 38,
315).
3. Wegen der tateinheitlichen Verurteilung kann auch im Fall II. 4 die für
sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht aufrechterhalten werden (vgl.
Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 353 Rdn. 7). Die Sache muß deshalb insge-
samt neu verhandelt und entschieden werden, da nicht auszuschließen ist, daß
weitere Feststellungen getroffen werden können, die insgesamt ein mittäter-
schaftliches Handeln der Angeklagten belegen können. Der neue Tatrichter ist
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dabei nicht an die zum Nachteil der Mitangeklagten getroffenen Feststellungen
gebunden, sondern wird auch insoweit eigene Feststellungen zu treffen haben.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible