Urteil des BGH vom 06.05.2009

BGH (freiheitsstrafe, unterbringung, stpo, stgb, teil, vollziehung, schuldspruch, anordnung, therapie, straftat)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 349/09
vom
1. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
1. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 6. Mai 2009, soweit es ihn
betrifft,
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte
wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist;
b) im Ausspruch über die Vorwegvollziehung von neun
Monaten Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben;
der Ausspruch entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen
schweren Raubes im minder schweren Fall" zur Freiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Freiheitsstrafe zu einem Teil
von neun Monaten vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Hiergegen wendet
sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-
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schränkten, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisi-
on. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler-
folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Ausspruch über die Vollziehung eines Teiles der verhängten Frei-
heitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nicht beste-
hen bleiben.
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Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in
Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiat-
rischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I
1327)
soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen,
dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach § 67 Abs. 2
Satz 3 StGB ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht aus-
nahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstre-
ckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung
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Beurteilungsspielraum für den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des
Gesetzes nicht. Zur Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Frei-
heitsstrafe ist eine Prognose darüber notwendig, wie lange die Unterbringung in
der Maßregel zur Durchführung der Therapie voraussichtlich erforderlich sein
wird (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 172 m. w. N.).
Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass das
Landgericht den Ausspruch über den Vorwegvollzug nach diesen Grundsätzen
getroffen hat. Vielmehr lassen die Ausführungen besorgen, dass es seine Ent-
scheidung über die Vollsteckungsreihenfolge auf § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB ge-
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stützt und verkannt hat, dass bei Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren Satz 2
dieses Absatzes Anwendung findet. Hierfür spricht auch, dass die Feststellung
des zur erfolgreichen Therapie des Angeklagten voraussichtlich erforderlichen
Zeitraumes fehlt, der - ausgehend vom Halbstrafenzeitpunkt - notwendige
Grundlage für die Berechnung des gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB zu bestim-
menden, vor der Maßregel zu vollziehenden Teils der verhängten Freiheitsstra-
fe ist. Dies hindert den Senat, diesen Teil der Freiheitsstrafe selbst festzulegen
(vgl. BGH NStZ 2008, 213). Der Ausspruch über den Vorwegvollzug von neun
Monaten Freiheitsstrafe vor der Maßregel muss daher aufgehoben werden.
Im Hinblick auf die seit dem 9. Februar 2009 ununterbrochen erlittene
Untersuchungshaft, die auf einen vor der Maßregel zu vollziehenden Teil der
verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, und wegen der festgestellten
massiven Abhängigkeit des Angeklagten von Heroin hat der Senat von einer
Zurückverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung abge-
sehen. Vielmehr erscheint es unter diesen Umständen sachgerecht, die soforti-
ge Vollziehung der angeordneten Maßregel durch den Wegfall des landgericht-
lichen Ausspruches zu ermöglichen.
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2. Der Senat hat ferner den Sc
geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kenn-
zeichnung der jeweils gegebenen Qua
- vom Landgericht zutreffend ange-
nommenen - Verwirklichung des
wendung eines Messers ist deshalb auf "besonders schweren Raub" zu erken-
nen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342). Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung
("gemeinschaftlich") in der Urteilsformel ist dagegen ebenso entbehrlich, wie die
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Aufnahme des Vorliegens eines gesetzlichen Regelbeispieles in die Urteilsfor-
mel ("im minder schweren Fall") (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juli 2009 - 3 StR
295/09; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24 f.).
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtmittels besteht für
eine Entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 31. August 2009 hat dem Senat bei
der Beratung vorgelegen.
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Sost-Scheible
RiBGH Pfister befindet sich
Hubert
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible
Schäfer Mayer