Urteil des BGH vom 19.01.2000

BGH (stpo, strafvollstreckung, treffen, haft, sitz, entlassung, konzentrationsprinzip, strafe, essen, aufnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 509/99
2 AR 261/99
vom
19. Januar 2000
in der Bewährungssache
gegen
wegen Betrugs
Az.: 20 AR 59/98 Amtsgericht Lippstadt
Az.: 36 BRs 33/98 Amtsgericht Göttingen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 19. Januar 2000 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
Der Bundesgerichtshof ist zwar das gemeinschaftliche obere Gericht der
über die Zuständigkeit streitenden Amtsgerichte. Die Bestimmung des zustän-
digen Gerichts nach § 14 StPO ist aber abzulehnen, weil keines der streitbetei-
ligten Gerichte im vorliegenden Fall zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 462 a
Abs. 1 - Befaßtsein).
Die Verurteilte befand sich zur Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Essen vom 3. Mai 1999 seit diesem Tage in der Justizvollzugsan-
stalt Gelsenkirchen in Strafhaft. Mit Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt ist
nach dem Konzentrationsprinzip anstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges
die für den Sitz der Vollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 3 StPO;
BGHR StPO § 462 a Abs. 1 - Zuständigkeitswechsel 2). Es kommt nicht darauf
an, ob während der Zeit der Strafvollstreckung nachträgliche Entscheidungen
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zu treffen waren. Auch ist die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die
Nachtragsentscheidungen nach der Entlassung der Verurteilten aus der Haft
nicht wieder auf das Gericht des ersten Rechtszuges übergegangen.
Jähnke Theune Detter
Bode Rothfuß