Urteil des BGH vom 11.10.2005

BGH (nachteil, untreue, stpo, freiheitsstrafe, anklageschrift, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 49/06
vom
21. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 11. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird für den Fall acht der Anklage-
schrift (Untreue zum Nachteil B. im Jahre 2001) eine
Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert