Urteil des BGH vom 12.12.2006

Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 56/04
vom
12. Dezember 2006
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,
Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. P.
wird für dessen Gutachtertätigkeit über die von der Urkundsbeamtin
bereits festgesetzte Vergütung von 3.410,10 EUR hinaus eine wei-
tere Vergütung von 2.436,-- EUR einschließlich gesetzlicher Um-
satzsteuer (Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Gründe:
1. Der mit Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2004 bestellte Sachverstän-
dige hat, nachdem im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin das
Verfahren unterbrochen wurde (§ 240 ZPO), die von ihm geleistete Tätigkeit auf
der Basis von 42 Arbeitsstunden abgerechnet. Er hat dabei einen Stundensatz
von 120,-- EUR nebst Mehrwertsteuer angesetzt. Die Urkundsbeamtin hat unter
Zugrundelegung der Honorargruppe 5 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG (Sanitär-
technik) lediglich einen Stundensatz von 70,-- EUR angesetzt und die Vergü-
tung des Sachverständigen nebst Umsatzsteuer entsprechend festgesetzt.
Hiergegen hat sich der gerichtliche Sachverständige gewandt. Die Urkundsbe-
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amtin hat daraufhin die Festsetzung der Vergütung dem Senat zur Entschei-
dung vorgelegt.
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2. Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen ist die genannte weite-
re Entschädigung festzusetzen. Der Senat bewertet die Tätigkeit des gerichtli-
chen Sachverständigen im vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahren nach billi-
gem Ermessen mit der Honorargruppe 10 (vgl. Sen.Beschl. vom 7.11.2006
- X ZR 138/04 - Sachverständigenentschädigung IV, zur Veröffentlichung vor-
gesehen). Hieraus folgt ein gesetzlicher Stundensatz von 95,-- EUR. Dieser
Satz konnte, nachdem die vom Sachverständigen begehrte Überschreitung des
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Honorarsatzes weniger als 50 vom Hundert beträgt, eine Partei dem zuge-
stimmt hat und der einbezahlte Vorschuss hierfür ausreicht, auf den vom Sach-
verständigen geforderten Satz von 120,-- EUR nebst Mehrwertsteuer erhöht
werden (§ 13 Abs. 1, 2 JVEG; vgl. Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04).
Daraus ergibt sich die beantragte Festsetzung in voller Höhe.
Melullis Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.01.2004 - 4 Ni 19/03 -