Urteil des BGH vom 03.06.2014

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verschulden, überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 1 8 6 / 1 4
vom
3. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 19. November 2013 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom
17. März 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als un-
zulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-
teil wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Fällen des unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen das Urteil hatte sein Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt.
Nachdem bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eine solche nicht bei
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dem Landgericht eingegangen war, hat dieses durch Beschluss vom 17. März
2014 dessen Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
1. Auf den zulässigen Antrag seines Verteidigers vom 25. März 2014 war
dem Angeklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Revi-
sionsbegründung zu gewähren. Der Angeklagte war ohne sein Verschulden
gehindert, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Das in dem Wiedereinset-
zungsantrag glaubhaft gemachte Verschulden seines Verteidigers an der Frist-
versäumung ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (vgl. Meyer-Goßner/
Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN).
Aufgrund der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts vom
17. März 2014 gegenstandslos geworden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August
2013
– 1 StR 245/13 mwN).
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2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrü-
ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rothfuß Graf Cirener
Radtke Mosbacher
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