Urteil des BGH vom 22.07.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 144/09 Verkündet
am:
22. Juli 2010
Boppel,
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
MRVG Art. 10 § 3
Das Koppelungsverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 144/09 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
- 2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2009 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein freier Architekt, begehrt aus abgetretenem Recht der
R. GbR (künftig: GbR), für die er tätig geworden war, nach vorzeitiger Beendi-
gung eines Architektenvertrages restliche Vergütung für erbrachte Leistungen
nach den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. (im Folgenden
nur: HOAI) und für nicht erbrachte Leistungen nach den Leistungsphasen 5 bis
9 des § 15 Abs. 2 HOAI. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien im We-
sentlichen darüber, ob der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das
Koppelungsverbot nach Art. 10 § 3 MRVG nichtig ist. Nach dieser Vorschrift ist
eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusam-
menhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines
1
- 3 -
Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs
oder Architekten in Anspruch zu nehmen, unwirksam.
2
Der Beklagte suchte im Jahre 1996 für sein Unternehmen nach einem
Baugrundstück, auf dem er eine Lagerhalle nebst Bürotrakt errichten wollte. In
diesem Zusammenhang kam es zum Kontakt zwischen den Parteien. Der Klä-
ger schlug dem Beklagten ein Grundstück vor, das im Eigentum der über
75-jährigen Geschwister K. stand, die an den Verkauf ihres Grundstücks bisher
nicht gedacht hatten. 1996 oder 1997 arrangierte der Kläger ein erstes gemein-
sames Gespräch der Parteien mit den Geschwistern K. Alle weiteren Gesprä-
che mit den Eigentümern wurden ausschließlich von ihm geführt.
Die GbR stellte am 7. Oktober 1997 eine erste Bauvoranfrage und fertig-
te am 8. Juli 1998 einen ersten Planungsentwurf. Nachdem der Beklagte den
Wunsch geäußert hatte, den Kläger nur mit den Leistungen nach den Leis-
tungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI zu beauftragen, teilte ihm der Kläger
mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 mit, dass die GbR mit einer derartigen
Beschränkung nicht einverstanden sei, da das Projekt über einen Zeitraum von
mehr als zwei Jahren in eine zwischenzeitlich baureife Form entwickelt worden
sei, und eine weitere Zusammenarbeit nur bei Erbringung der gesamten Leis-
tungsphasen 1 bis 9 erfolgen könne. In der Folgezeit kamen die Parteien über-
ein, das Grundstück zu teilen, da der Beklagte nicht mehr das gesamte Grund-
stück erwerben wollte. Die Eigentümer stimmten am 19. Februar 2000 der Tei-
lung zu. Der Kläger bemühte sich für die Eigentümer um eine Vermarktung
auch der zweiten Grundstückshälfte.
3
Mit Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 beauftragte der Beklagte
die GbR hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens mit den Leistungen nach den
Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI. Am 3. Mai 2001 schlossen der
4
- 4 -
Beklagte und die Geschwister K. in Anwesenheit des Klägers einen notariellen
Kaufvertrag über die für den Beklagten bestimmte Grundstückshälfte. Nachdem
dieser mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten war, verfasste der Kläger
unter dem 5. August 2001 für die Geschwister K. ein Mahnschreiben.
5
Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 kündigte der Beklagte den Architekten-
vertrag. Von der Bebauung des Grundstücks nahm er Abstand.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 43.888,38 € gerichtete Klage
abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte zunächst mit Urteil vom 21. August
2007 (BauR 2008, 546 und OLGR 2008, 107) dem Kläger lediglich 990,97 €
aus ungerechtfertigter Bereicherung zugesprochen; der Architektenvertrag vom
21. Februar 2000 sei wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach
Art. 10 § 3 MRVG, das nicht verfassungswidrig sei, nichtig. Es hatte im Hinblick
auf die Frage, ob Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß ist, die Revision zuge-
lassen. Der Senat hat mit Urteil vom 25. September 2008 (VII ZR 174/07,
BGHZ 178, 130) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen. Er hat dazu ausgeführt: Nach der der bisherigen Rechtsprechung
zugrunde liegenden weiten Auslegung des Art. 10 § 3 MRVG liege ein Verstoß
gegen das Koppelungsverbot vor. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der äußeren Umstände einem psycho-
logischen Zwang zum Abschluss des Architektenvertrags mit dem Kläger aus-
gesetzt gewesen sei und befürchtet habe, bei Nichtbeauftragung des Klägers
das Grundstück zu verlieren. An diesem weiten Verständnis des Koppelungs-
verbotes werde nicht festgehalten. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck und weil
jedenfalls eine zu weite Auslegung des Koppelungsverbotes Gefahr laufe, in
Konflikt mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit zu geraten,
sei es geboten, Art. 10 § 3 MRVG nicht anzuwenden, wenn der Erwerber des
6
- 5 -
Grundstücks den Architekten selbst veranlasst habe, ihm dieses zu vermitteln,
und gleichzeitig die Beauftragung mit Architektenleistungen in Aussicht gestellt
habe. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung wurde dem Berufungsge-
richt Gelegenheit gegeben, die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzu-
holen. Das Berufungsgericht hat nunmehr den Beklagten verurteilt, an den Klä-
ger 7.303,70 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Beru-
fungsgericht abermals zugelassene Revision des Klägers, der sein Begehren in
Höhe von 36.274,39 € weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
7
I.
Das Berufungsgericht führt, soweit in der Revision von Interesse, aus,
der psychologische Zwang, dem der Beklagte bei Vertragsschluss am
21. Februar 2000 ausgesetzt gewesen sei, führe insoweit zur Nichtigkeit des
Vertrages, als der Beklagte den Kläger mit der Erbringung der Leistungsphasen
5 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt habe. In Kenntnis des Näheverhältnis-
ses des Klägers zu den Geschwistern K. habe der Beklagte das Schreiben des
Klägers vom 3. Dezember 1999, in dem dieser die weitere Zusammenarbeit von
der Beauftragung mit der Vollarchitektur abhängig gemacht habe, objektiv dahin
verstehen müssen, dass sich die weitere Zusammenarbeit auch auf den Ver-
kauf des Grundstücks bezogen habe. Der Beklagte habe sich dem Druck des
Klägers im Schreiben vom 3. Dezember 1999 ausgesetzt gefühlt. Ohne diesen
psychologischen Zwang hätte er den Kläger keinesfalls mit der Erbringung der
8
- 6 -
Leistungsphasen 5 bis 9 beauftragt. Eine solche Beauftragung habe er dem
Kläger auch niemals in Aussicht gestellt. Der Beklagte habe in den Terminen
vom 5. Juni 2007 und 26. Mai 2009 unwidersprochen vorgetragen, dass er be-
reits zu Beginn des Kontakts zwischen den Parteien vorgehabt habe, das ge-
plante Objekt in einer Stahlskelettkonstruktion mit einer Spezialfirma auszufüh-
ren, dadurch hätte er potentiellen Kunden die Vorteile der von ihm vertriebenen
Stahlskelettkonstruktionsbauweise veranschaulichen können, zudem hätte sei-
ne Firma die Trockenbauarbeiten selbst ausführen können, was erheblich
preiswerter für ihn gewesen wäre. Dies spreche entscheidend gegen die Inaus-
sichtstellung eines Vollarchitekturauftrags seitens des Beklagten. Es habe für
ihn zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit bestanden, den Kläger mit den Leis-
tungsphasen 5 bis 9 zu beauftragen. Zwar habe der beweisbelastete Beklagte
keinen Beweis dafür erbracht, dass er dem Kläger zu keinem Zeitpunkt in Aus-
sicht gestellt habe, ihn mit der Vollarchitektur zu beauftragen. Im Hinblick auf
die Schwierigkeit des Negativbeweises habe es jedoch zunächst dem Kläger
oblegen, konkret und nachvollziehbar darzulegen, bei welcher Gelegenheit der
Beklagte ihm die Beauftragung in Aussicht gestellt habe. Das habe er nicht ge-
tan. Ursprünglich habe er stets vorgetragen, seine Vermittlungstätigkeit sei in
der unbestimmten Hoffnung erfolgt, später als Architekt beauftragt zu werden
und sei als reine Akquise anzusehen gewesen. Erst nach der Revisionsent-
scheidung des Bundesgerichtshofs habe er pauschal behauptet, ihm sei zu ei-
nem sehr frühen Zeitpunkt ein Architektenvertrag in Aussicht gestellt worden,
wenn es mit dem Grundstück klappe. Eine plausible Begründung für diese Än-
derung des Vortrags habe der Kläger nicht gegeben. Insgesamt sei danach da-
von auszugehen, dass der Beklagte den Kläger jedenfalls nicht mit den Leis-
tungsphasen 5 bis 9 habe beauftragen wollen. Dafür spreche auch das Schrei-
ben des Klägers vom 3. Dezember 1999.
- 7 -
Anders stelle sich die Situation jedoch hinsichtlich der Leistungsphasen 1
bis 4 dar. Insoweit könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte eine Be-
auftragung nie in Aussicht gestellt habe. Damit sei der Architektenvertrag vom
21. Februar 2000 teilweise, nämlich hinsichtlich der Leistungsphasen 5 bis 9
wegen Verstoßes gegen Art. 10 § 3 MRVG nichtig. Diese Vorschrift sei wirk-
sam. Sie verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
noch gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG; auch ein Eingriff in die
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor.
9
II.
Das hält den Angriffen der Revision stand.
10
1. Die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie der Würdigung des
Berufungsgerichts entgegentritt, der Beklagte habe eine Vollarchitektur nicht in
Aussicht gestellt, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet,
§ 564 Satz 1 ZPO. Insbesondere hat die Rüge keinen Erfolg, das Berufungsge-
richt habe seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft streitigen Vortrag des Beklagten
als unstreitig zugrunde gelegt; den vom Berufungsgericht als unwidersprochen
bezeichneten Vortrag des Beklagten, er habe bereits zu Beginn des Kontakts
zwischen den Parteien vorgehabt, das geplante Objekt in einer Stahlskelettkon-
struktion mit einer Spezialfirma ausführen zu lassen, habe der Kläger ausdrück-
lich bestritten; er habe erläutert, der Beklagte sei entgegen seinem Vorbringen
zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Neuerrichtung der Lagerhalle
nebst Bürotrakt selbst oder als Generalunternehmer auszuführen; erst im Janu-
ar 2002 sei die Überlegung aufgekommen, das Bauvorhaben mit einer Gene-
ralunternehmerin zu verwirklichen. Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht
11
- 8 -
nicht berücksichtigt und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
verletzt.
12
Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft,
das Vorbringen des Beklagten sei unbestritten. Jedenfalls war die Nichtberück-
sichtigung des Vortrags des Klägers für die Entscheidung im Ergebnis ohne
Bedeutung. Denn das Berufungsgericht hat als tragfähigen Grund für seine
Entscheidung auch darauf abgestellt, dass der Kläger seine erst nach dem Er-
lass des Senatsurteils vorgebrachte Behauptung, ihm sei eine Vollarchitektur in
Aussicht gestellt worden, nicht substantiiert habe, obwohl eine solche Substan-
tiierung angesichts des zuvor davon abweichenden Vorbringens von ihm zu
verlangen gewesen wäre. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Danach findet die Entscheidung des Berufungsgerichts schon darin ihre ausrei-
chende Stütze, dass die Behauptung des Beklagten, er habe eine Vollarchitek-
tur nicht in Aussicht gestellt, von dem Kläger nicht substantiiert bestritten wor-
den ist. Die vom Berufungsgericht angeführten sonstigen Umstände stellen die-
ses Ergebnis nicht in Frage, sondern unterstützen es, wozu rechtlich keine
Notwendigkeit bestand. Die Ausführungen der Revision dazu, das Berufungsge-
richt habe den "Prüfungsmaßstab" verkannt, sind schon deshalb unerheblich,
weil sie nicht mit einbeziehen, dass der Kläger zunächst vorgetragen hat, es sei
bei den ersten Gesprächen nicht über Architektenleistungen gesprochen wor-
den. Demgegenüber hat er später - nach der ihm insoweit günstigen Entschei-
dung des Senats - behauptet, ihm sei eine Vollarchitektur in Aussicht gestellt
worden.
2. Das Berufungsgericht sieht die Behauptung des Beklagten, er habe
dem Kläger auch nicht in Aussicht gestellt, ihn mit den Leistungen der Leis-
tungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI zu beauftragen, nicht als erwiesen
an. In Anwendung der Grundsätze des Senatsurteils vom 25. September 2008
13
- 9 -
kommt es zu dem Ergebnis, dass dieser Teil des Architektenvertrages nicht
unter das Koppelungsverbot fällt und wirksam ist, die Beauftragung mit den
Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI dagegen wegen
Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig ist.
14
Die Revision meint, eine derartige Aufspaltung nach konkreten Vertrags-
inhalten sei völlig unpraktikabel. Die Ergebnisse wären rein zufällig und würden
den Zweck des Koppelungsverbotes nicht fördern. Werde der Abschluss eines
Architektenvertrages in Aussicht gestellt, liege es in der Natur der Sache, dass
eine Bestimmung der konkreten Vertragsinhalte noch nicht erfolgen müsse. Sei
der Architekt mit den vom Bauwilligen veranlassten Bemühungen um ein
Grundstück erfolgreich und erreiche er dadurch eine günstige Verhandlungspo-
sition, sei dies die zwangsläufige Folge des vom Bauwilligen angestoßenen
Leistungswettbewerbs. Das Vertrauen des Bauwilligen, die Früchte der Akquisi-
tionsbemühungen exakt zu dem Preis eines zuvor in Aussicht gestellten Archi-
tektenvertrages ernten zu können, sei nicht schutzwürdig. Der Beklagte könne
folglich keinen partiellen Schutz durch das Koppelungsverbot beanspruchen.
Das überzeugt nicht. Wie auch die Revision sieht, hat der Senat in sei-
nem Urteil vom 25. September 2008 (VII ZR 174/07, BGHZ 178, 130, 137) dar-
auf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot auch dann in
Betracht kommt, wenn im Architektenvertrag mehr Leistungen beauftragt sind,
als zuvor in Aussicht gestellt worden waren. Hiervon abzurücken besteht kein
Anlass. Das Koppelungsverbot bezweckt, den Leistungswettbewerb unter den
Architekten und das freie Wahlrecht des Bauwilligen hinsichtlich eines Architek-
ten seines Vertrauens zu schützen (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15). Die
Freiheit des Bauwilligen, sich nur eingeschränkt für einen Architekten zu ent-
scheiden, wird durch das Koppelungsverbot ebenfalls geschützt. Dadurch, dass
ein Architekt die zunächst ohne Verstoß gegen das Koppelungsverbot erworbe-
15
- 10 -
ne Position ausnutzt, den Grundstückserwerb davon abhängig zu machen, dass
ihm ein weitergehender Auftrag verschafft wird, wird der Wettbewerb unter den
Architekten in gleicher Weise verzerrt, wie es in dem Fall geschieht, dass ein
Architekt ein Grundstück von vornherein an der Hand hat und den Erwerb des
Grundstücks von seiner Beauftragung abhängig macht. Der Bauwillige wird in
seiner Entscheidung beeinträchtigt, hinsichtlich der weitergehenden Leistungen
einen Architekten seines Vertrauens zu wählen. Dass die mit einer Anwendung
des Koppelungsverbotes auf die weitergehende Beauftragung verbundene Auf-
spaltung des Architektenvertrages nach Leistungsinhalten unpraktikabel wäre
oder zu zufälligen Ergebnissen führen würde, ist nicht ersichtlich.
3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass das Koppe-
lungsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Bedenken, die insoweit
in der Literatur geäußert werden (Hesse, BauR 1977, 73, 76 und BauR 1985,
30, 37; Pauly, BauR 2006, 769; Werner, BauR 2006, 1606 ff.), teilt der Senat
nicht, insbesondere nachdem er in seinem Urteil vom 25. September 2008
(VII ZR 174/07 aaO) den Anwendungsbereich des Koppelungsverbotes einge-
schränkt und diejenigen Fälle ausgenommen hat, in denen der Erwerber des
Grundstücks den Architekten selbst veranlasst hat, ihm dieses zu vermitteln
und gleichzeitig die Beauftragung mit der Architektenleistung in Aussicht gestellt
hat.
16
a) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor; er wird von der
Revision auch nicht geltend gemacht.
17
aa) Das Eigentumsrecht des Erwerbers des Grundstücks ist ersichtlich
nicht betroffen. Ihm steht es frei, ob er das ihm mit Architektenbindung angebo-
tene Grundstück erwerben will (vgl. Lass, DNotZ 1996, 742, 747 und
18
- 11 -
Christiansen-Geiss, Voraussetzungen und Folgen des Koppelungsverbotes
Art. 10 § 3 MRVG, S. 41).
19
bb) Hinsichtlich des Veräußerers des Grundstücks meint das Berufungs-
gericht unter Bezugnahme auf Lass (aaO), das Koppelungsverbot bewirke kei-
ne Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitele höchstens die
mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit, die aber nicht dem
Eigentumsschutz unterfalle (vgl. BVerfGE 78, 205, 211 und BVerfGE 68, 193,
222). Ob dies zutrifft oder ob der Veräußerer in seiner Verfügungsbefugnis in-
soweit eingeschränkt wird, als er die Veräußerung nicht an bestimmte, von ihm
gewählte Bedingungen knüpfen kann (vgl. Christiansen-Geiss, aaO, S. 42),
kann dahinstehen. Denn jedenfalls stellt Art. 10 § 3 MRVG nur eine, gemessen
an der Sozialbindung des Eigentums, zulässige Inhalts- und Schrankenbestim-
mung dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70,
55, 58 und Christiansen-Geiss, aaO, S. 45).
b) Das Koppelungsverbot verletzt nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG garan-
tierte Berufsfreiheit.
20
aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Art. 10 § 3
MRVG eine berufsregelnde Tendenz hat. Er zielt in persönlicher Hinsicht be-
rufsstandsbezogen auf Architekten und Ingenieure ab und schränkt in sachli-
cher Hinsicht das rechtsgeschäftliche Verhalten bei Ausübung dieser Berufe
ein.
21
Ob eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich mögliche gesetzli-
che Begrenzung der Berufsfreiheit verfassungsmäßig gerechtfertigt und insbe-
sondere verhältnismäßig ist, richtet sich nach der vom Bundesverfassungsge-
richt entwickelten Stufenlehre (vgl. BVerfGE 7, 377) danach, welche Qualität
einem Eingriff in die Berufsfreiheit zukommt. Die bloße Berufsausübung kann
22
- 12 -
bereits beschränkt werden, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
dies zweckmäßig erscheinen lassen. Je stärker die gesetzliche Regelung die
Berufswahl berührt, umso strengere Voraussetzungen werden für ihre Zulässig-
keit gefordert. Objektive Berufswahlbeschränkungen, deren Überwindung nicht
in der Macht des Einzelnen liegt, sind als stärkster Eingriff in die Berufsfreiheit
nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich
schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend
geboten sind. Bei der Berufswahl ist der Einzelne nicht von vornherein auf feste
Berufsbilder beschränkt. Er darf vielmehr grundsätzlich jede erlaubte auch un-
typische Tätigkeit als Beruf wählen (BVerfGE 13, 97, 106) und er darf, worauf
die Revision hinweist, auch mehrere Berufe wählen und nebeneinander aus-
üben (BVerfGE 87, 287, 316). Von einem selbständigen Beruf kann aber bei
solchen Tätigkeiten keine Rede sein, die nur als Erweiterung eines anderen
Berufs ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als
Grundlage der Lebensführung unberührt lässt (BVerfGE 68, 272, 281).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hält Art. 10 § 3 MRVG der verfas-
sungsrechtlichen Prüfung stand.
23
(1) Bei dem Koppelungsverbot handelt es sich in erster Linie um eine Be-
rufsausübungsregelung. Das Koppelungsverbot gilt nur für freie Architekten und
nicht für Architekten, die gewerbsmäßig als Bauträger oder Baubetreuer tätig
sind (BGH, Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 94/88, BauR 1989, 95 =
ZfBR 1989, 29). Es stellt keine objektiven oder subjektiven Voraussetzungen für
den Beruf des freien Architekten auf. Es hindert diese Architekten nicht, diesen
Beruf zu wählen und sinnvoll auszuüben. Freie Architekten dürfen grundsätzlich
nicht gewerbsmäßig tätig sein. Bleiben sie unterhalb der Schwelle der Ge-
werbsmäßigkeit und wollen sie nur mehr oder weniger häufig über ihr ange-
stammtes Berufsbild hinaus zusätzlich die Vermittlung von Grundstücken anbie-
24
- 13 -
ten oder wie ein Baubetreuer oder Bauträger tätig werden (vgl. BGH, Urteile
vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember
1983 -
VII
ZR
59/82, BGHZ 89, 240 und vom 27.
September
1990
- VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR 1991, 14), handelt es sich um Tätig-
keiten, die in Erweiterung des Architektenberufes ausgeübt werden und die ei-
gentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lassen
(vgl. BVerfGE 68, 272, 281). Ein eigenständiger Beruf setzt, wenn sich das Be-
rufsbild nicht aus einer gesetzlichen Regelung ergibt, voraus, dass sich die be-
rufliche Tätigkeit von anderen Berufen wesensmäßig unterscheidet und die Be-
rufsträger in der sozialen Wirklichkeit als eigene Berufsgruppe in Erscheinung
treten (BVerfGE 86, 28, 38 und BVerfG in NJW 2008, 1293, Tz. 29; vgl. auch
BVerfGE 77, 84, 105). Das ist bei den Architekten, die über ihr Berufsbild hin-
aus zusätzliche Leistungen anbieten, nicht der Fall. Damit regelt das Koppe-
lungsverbot grundsätzlich nur die Berufsausübung.
(2) Allerdings wird die Berufsfreiheit jedenfalls solcher Architekten erheb-
lich eingeschränkt, die vermehrt ihre Leistungen in Verbindung mit der Vermitt-
lung oder Verschaffung des Baugrundstücks anbieten wollen, aber noch unter-
halb der Schwelle der Gewerbsmäßigkeit bleiben. Das Koppelungsverbot kann
in diesen Fällen einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nahe kommen. Es
kann daher nicht mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls gerechtfer-
tigt werden, sondern nur mit solchen Allgemeininteressen, die so schwer wie-
gen, dass sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung der Architekten verdie-
nen (BVerfGE 77, 84, 106 und BVerfGE 61, 291, 311).
25
Diesen Anforderungen wird Art. 10 § 3 MRVG gerecht. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass den Auffassungen des Gesetzgebers über die bei Unterlas-
sung des Eingriffs drohenden Gefahren und über die zu ihrer Abwehr gebote-
nen Maßnahmen besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 25, 1, 12). Außer-
26
- 14 -
dem steht dem Gesetzgeber vor allem bei der Festlegung arbeits-, sozial- und
wirtschaftspolitischer Ziele ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 77, 84,
106).
27
Das Koppelungsverbot verfolgt den Zweck, die freie Wahl des Architek-
ten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Be-
rufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den
Architekten zu fördern (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14/15). Das sind wichtige
Gemeinschaftsgüter, die den Eingriff in die Berufswahl rechtfertigen. Gerade
der freien Architektenwahl kommt erhebliches Gewicht zu, weil sie unmittelbar
auf die bauliche Gestaltung des erworbenen Grundstücks Einfluss nimmt. Der
Wettbewerb wiederum hat direkten Einfluss auf die Qualität der Leistungen der
Architekten, die sich unmittelbar in der Gestaltung des Landschafts- und Stadt-
bildes niederschlagen, die zwangsläufig von allen Menschen wahrgenommen
werden und damit erhebliche Wirkungen auf die Allgemeinheit haben. Auch der
Wettbewerb unter den Architekten ist damit ein erhebliches Gemeinschaftsgut,
zumal der Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen auch der Erhaltung einer aus-
reichenden Zahl sich dem Wettbewerb stellender Architekten dient (vgl.
Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 12 Rdn. 40; vgl. auch Lass, aaO, S. 752 ff.
und Christiansen-Geiss, aaO, S. 48 ff., die sogar den von ihnen angenomme-
nen Eingriff in die Berufswahlfreiheit für gerechtfertigt ansehen).
(3) Das Koppelungsverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck zu er-
reichen. Die Freiheit des Bauwilligen, einen Architekten nach fachlicher Leis-
tung auszuwählen, wird gestärkt, wenn er nicht schon durch den Erwerb des zu
bebauenden Grundstücks an einen bestimmten Architekten gebunden ist.
Gleichzeitig können sich diejenigen Architekten, die keine Grundstücke an der
Hand haben und sich auf die für das Berufsbild typischen Leistungen beschrän-
ken, besser am Markt behaupten.
28
- 15 -
Das Verbot genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht er-
sichtlich, dass der erstrebte Zweck in einfacherer, gleich wirksamer, aber die
Grundrechte weniger fühlbar einschränkender Weise erreicht werden könnte.
29
30
Schließlich ist Art. 10 § 3 MRVG auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Angesichts der mit dem Koppelungsverbot verfolgten legitimen Ziele wiegt der
Eingriff in die Berufsfreiheit nicht so schwer, dass er für die betroffenen Archi-
tekten unzumutbar wäre. Ihnen verbleibt ein ausreichendes Betätigungsfeld, um
ihren Beruf auszuüben und ihr Auskommen zu sichern, zumal der Senat in sei-
nem Urteil vom 27. September 2008 (VII ZR 174/07, BGHZ 178, 130) den An-
wendungsbereich des Koppelungsverbotes eingeschränkt hat.
(4) Gegen das Koppelungsverbot wird eingewandt, seit seinem Inkrafttre-
ten am 10. November 1971 habe sich die Lage auf dem Wohnungs- und Grund-
stücksmarkt verändert (vgl. dazu Pauly, BauR 2006, 769, 770 und Vygen in
Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., Art. 10 § 3 MRVG, Rdn. 44). Ob dies
zutrifft und ob das Koppelungsverbot dadurch seine Berechtigung im Wesentli-
chen verloren hat, kann dahinstehen. Die aufgezeigten Veränderungen er-
scheinen zwar gravierend, aber nicht so bedeutsam, dass sie die Verfassungs-
mäßigkeit des Koppelungsverbotes in Frage stellen könnten. Wie gerade der
Streitfall zeigt, gibt es auch heute noch Fälle, in denen das Koppelungsverbot in
sinnvoller Weise verhindert, dass ein Architekt, der ein Grundstück an der Hand
hat, die dadurch erworbene überlegene Stellung ausnutzt und durch psycholo-
gischen Druck den Bauwilligen veranlasst, mit ihm einen Architektenvertrag zu
schließen.
31
(5) Nach dem Senatsurteil vom 24. Juni 1982 (VII ZR 253/81, BauR
1982, 512) gilt das Koppelungsverbot auch dann, wenn ein Architekt als Sieger
aus einem gemeindlichen Architektenwettbewerb hervorgegangen ist, ihm zur
32
- 16 -
Verwirklichung der Zielvorstellungen des Wettbewerbs die Grundstücke von der
Gemeinde an die Hand gegeben wurden, und die Bauwilligen von der Gemein-
de an ihn verwiesen werden. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, diese
Ausdehnung des Koppelungsverbotes werde durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht ge-
deckt. Denn dadurch werde der gesetzgeberische Zweck, die freie Auswahl des
Architekten allein nach Leistungsgesichtspunkten zu gewährleisten, nicht geför-
dert, sondern konterkariert (Lass aaO, S. 752 ff.; Christiansen-Geiss, aaO,
S. 53 ff. und BauR 2009, 421, 424 f.; vgl. auch Werner, BauR 2006, 1602, 1610
und Vygen in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., Art. 10 § 3 MRVG,
Rdn. 44).
Der Senat muss nicht entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang dadurch die Verfassungsmäßigkeit von Art. 10 § 3 MRVG in Frage ge-
stellt wird. Denn jedenfalls wäre eine verfassungskonforme Auslegung dahin
möglich, dass diese Fälle nicht vom Koppelungsverbot umfasst werden (Lass,
aaO; a.A. Christiansen-Geiss, aaO, S. 57 f.). Zwar ist es richtig, dass eine ver-
fassungskonforme Auslegung dann nicht zulässig ist, wenn sie mit dem klar
erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten und dazu führen
würde, dass der normative Gehalt der Vorschrift grundlegend neu bestimmt
wird (vgl. BVerfGE 90, 263, 275 und BVerfGE 54, 277, 299). So ist es hier aber
nicht. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober
1981 zu § 4 Abs. 2 HOAI (BVerfGE 58, 283 = BauR 1982, 74) war eine Ergän-
zung von Art. 10 § 2 Abs. 3 MRVG notwendig geworden. Im Rahmen dieses
Gesetzgebungsverfahrens beantragte die SPD im zuständigen Ausschuss,
Art. 10 § 3 MRVG dahingehend zu ergänzen, dass das Koppelungsverbot nicht
gelten solle, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein im Einver-
nehmen mit der Gemeinde tätiger Träger für die Bebauung des Grundstücks
einen Planungswettbewerb durchgeführt habe und ein als Preisträger hervor-
gegangener Architekt oder Ingenieur mit der Planung oder Ausführung beauf-
33
- 17 -
tragt werden solle. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Se-
natsurteil vom 24. Juni 1982 (VII ZR 253/81, BauR 1982, 512) dem ursprüngli-
chen Willen des Gesetzgebers zuwider laufe. Der Antrag wurde abgelehnt, da
insbesondere die Ausweitung auf andere Institutionen die Gefahr einer Wettbe-
werbsverzerrung innerhalb der Planungsberufe in sich trüge (BT-Drucks.
10/1562 S. 6). Während der zweiten und dritten Lesung des Gesetzesentwurfs
im Bundestag stellte die SPD-Fraktion den Antrag erneut. Er wurde wiederum
abgelehnt. Die Redner der damaligen Regierungsparteien CDU/CSU und FDP
wiesen dabei einmal auf die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen aber auch
darauf hin, dass das die Mindestsätze nach § 4 Abs. 2 HOAI betreffende Ge-
setzgebungsverfahren nicht mit der Problematik des Koppelungsverbotes be-
lastet und dadurch verzögert werden sollte (vgl. Protokoll über die 86. Sitzung
des Bundestags vom 21. September 1984 S. 6286 ff.).
Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, eine Auslegung von
Art. 10 § 3 MRVG dahin, dass die Sieger gemeindlicher Architektenwettbewer-
be nicht unter das Koppelungsverbot fallen, würde die oben aufgezeigten Gren-
zen einer verfassungskonformen Auslegung überschreiten. Vielmehr würde da-
durch das Maximum dessen aufrechterhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat
(vgl. BVerfGE 86, 288, 320).
34
c) Das Koppelungsverbot verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG.
35
aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu be-
handeln (BVerfGE 103, 310, 318). Der Gleichheitsgrundsatz will ausschließen,
dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressa-
ten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschie-
36
- 18 -
de von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Be-
handlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss in sachli-
chen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Dabei ist es grundsätzlich
Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich
von Lebenssachverhalten als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbe-
handlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht
der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfGE 87,
1, 36). Nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben
sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Dem entspricht eine abge-
stufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Bei Regelungen,
die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung
von Grundrechten nachteilig auswirken, ist im Einzelnen zu prüfen, ob für die
vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht be-
stehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE
88, 87, 96 f.; BVerfGE 91, 346, 362 f. und BVerfGE 116, 135, 160 f.). Es kommt
dabei nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste
Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen
seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfGE 84, 348, 359).
bb) Eine Ungleichbehandlung liegt vor. Freiberufliche Architekten, die
über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen an-
bieten und damit Bauträger, Generalübernehmer oder Baubetreuer auftre-
ten, unterliegen dem Koppelungsverbot (BGH, Urteile vom 24. November 1977
- VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ
89, 240 und vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR
1991, 14). Das Koppelungsverbot gilt dagegen nicht für Architekten, die ge-
werbsmäßig Bauträger usw. tätig werden (BGH, Urteil vom 29. September
1988 - VII ZR 94/88, BauR 1989, 95), und nicht für Baubetreuungsunternehmer
(BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - VII ZR 180/73, BGHZ 63, 302), Bauträ-
37
- 19 -
ger, Generalunternehmer mit Planungsverpflichtung und Generalübernehmer
(BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240).
38
cc) Diese Unterscheidung ist nach den unter aa) dargelegten Grundsät-
zen sachlich gerechtfertigt.
39
(1) Es handelt sich um eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die
mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Auch berührt
das Koppelungsverbot die Berufsfreiheit der freiberuflichen Architekten. Es ist
daher nicht nur eine Willkürprüfung vorzunehmen. Vielmehr ist im Rahmen ei-
ner Verhältnismäßigkeitsprüfung zu untersuchen, ob für die Differenzierung
Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unglei-
chen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87, 96 f.).
(2) Der Gesetzgeber wollte mit dem Koppelungsverbot den freien Wett-
bewerb unter den Architekten erhalten und fördern und die Grundstückserwer-
ber davor bewahren, ungeeignete Architekten nur deshalb beauftragen zu müs-
sen, weil sie ein Grundstück an der Hand haben. Dies ist auch heute noch (vgl.
oben b) bb) (4)) ein anerkennenswerter Zweck, der die unterschiedliche Be-
handlung rechtfertigen kann. Zutreffend weist das Berufungsgericht unter Be-
zugnahme auf sein Urteil vom 21. August 2007, BauR 2008, 546, 549 darauf
hin, dass das Koppelungsverbot problemlos umgangen werden könnte, wenn
freiberuflich tätige Architekten die Möglichkeit hätten, neben ihrer Planungs-
und Bauaufsichtstätigkeit weitere Leistungen anzubieten und so dem Koppe-
lungsverbot entgehen könnten (vgl. auch Christiansen-Geiss, aaO, S. 63). Es
handelt sich zudem bei freien Architekten einerseits und gewerblichen Bauträ-
gern usw. andererseits um unterschiedliche Berufsbilder. Bei Ersteren gehören
eine Makler- oder Bauträgertätigkeit nicht zum Berufsbild. Dagegen stehen bei
Bauträgern usw. die Grundstücksbeschaffung und die Erstellung des Bauwerks
40
- 20 -
im Vordergrund (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82,
BGHZ 89, 240). Sie bieten ihre verschiedenen Leistungen als Gesamtpaket an
und müssten ihre Tätigkeiten erheblich einschränken, wenn sie unter das Kop-
pelungsverbot fielen (vgl. Christiansen-Geiss, aaO, S. 64).
41
(3) Diese Ungleichbehandlung ist geeignet, das mit dem Koppelungsver-
bot verfolgte Ziel zu erreichen. Eine weniger belastende Differenzierung steht
nicht zur Verfügung.
(4) Auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG werden verfassungsrechtliche
Bedenken daraus hergeleitet, dass das Koppelungsverbot für Architekten gilt,
die als Sieger aus einem gemeindlichen Wettbewerb hervorgegangen sind (vgl.
Christiansen-Geiss, aaO, S. 64). Diese Bedenken sind jedenfalls wegen der
zulässigen verfassungskonformen Auslegung (vgl. oben b) bb) (5)) nicht ge-
rechtfertigt.
42
- 21 -
4. Nach alledem ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Die Revision war daher zurückzuweisen.
43
Kniffka Bauner Eick
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 05.10.2006 - 19 O 29/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2009 - I-21 U 239/06 -