Urteil des BGH vom 17.02.2010

BGH (kind, antrag, vater, beziehung, zpo, bewilligung, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 40/09
vom
17. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1
Satz 1 ZPO.
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der
"sozial-familiären Beziehung" i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB
nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung kommt es
entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwor-
tung trägt (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB - Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR
150/06 - FamRZ 2008, 1821 Tz. 13 f.). Dies setzt indes nicht voraus, dass er
mit dem Kind zusammenlebt. Auch der sozial-familiäre Verbund eines Vaters
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mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind ist gemäß Art. 6 Abs. 1 GG
geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt
(vgl. BVerfGE 108, 82, 112 = FamRZ 2003, 816, 822; 2006, 1596, 1597).
Hahne Vézina Dose
Klinkhammer
Schilling
Vorinstanzen:
AG Zwickau, Entscheidung vom 06.02.2009 - 10 F 351/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2009 - 21 UF 143/09 -