Urteil des BGH vom 05.02.2002

BGH (zeuge, belgien, vernehmung, hund, begründung, antrag, beweismittel, rechtsmittel, wahrheit, tier)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 482/01
vom
5. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Geiselnahme
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Februar 2002 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 13. Juli 2001 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher Gei-
selnahme" zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rü-
gen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die
Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Mit Recht beanstanden
alle Angeklagten (wobei die entsprechende Rüge des Angeklagten C.
dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen unter Ziffer III. auf den letzten
vier Seiten der Revisionsrechtfertigung zu entnehmen ist), daß das Landgericht
ihren Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin M. mit rechtsfehlerhafter
Begründung zurückgewiesen hat. Dem liegt folgendes zugrunde:
Das Landgericht hat die Verurteilung der Angeklagten auf die Feststel-
lung gestützt, diese hätten den Zeugen R. vom 1. bis 5. Novem-
ber 2000 in einer Wohnung in Belgien gefangen gehalten, um ungestört die
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Einnahmen aus einer Veranstaltung vom 4./5. November in der Diskothek " "
in P. an sich bringen zu können, die der Zeuge R. zusammen mit dem
Angeklagten B. betrieb. Seine Überzeugung, daß die entsprechende Aus-
sage des Zeugen R. der Wahrheit entsprach, hat das Landgericht unter
anderem darauf gestützt, daß der Zeuge vor seiner Fahrt nach Belgien am
31. Oktober 2000 seinen Hund zu seiner Bekannten M. gebracht
habe mit der Ankündigung, er werde das Tier im Laufe des Abends oder späte-
stens am nächsten Tag abholen (UA S. 24), sich dann aber bis zu seiner
Rückkehr nach P. am späten Abend des 5. November 2000 nicht um das
Tier gekümmert habe. Dem liegt eine entsprechende Aussage der Mutter des
Zeugen R. zugrunde (UA S. 71).
Die Angeklagten haben demgegenüber behauptet, der Zeuge R.
habe sich während des gesamten genannten Zeitraums freiwillig in Belgien
aufgehalten, um sich dort vor Privatgläubigern verborgen zu halten, die ange-
kündigt hätten, am 4./5. November 2000 in die Diskothek zu kommen und dort
ihr Geld abzuholen. Im Hauptverhandlungstermin vom 9. Juli 2001 hat der
Verteidiger des Angeklagten C. beantragt, die M. als Zeugin
zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß ihr der Zeuge R. vor seiner
Reise nach Belgien seinen Hund brachte und dabei erklärte, daß er einige Ta-
ge in Belgien bleiben wolle. Diesem Antrag haben sich die Verteidiger der an-
deren Angeklagten angeschlossen. Das Landgericht hat den Antrag mit der
Begründung zurückgewiesen, es handele sich um einen "Beweisermittlungs-
antrag ins Blaue hinein". Denn die Beweisaufnahme habe insbesondere auch
durch die Vernehmung des Zeugen K. ergeben, daß die Zeugin M.
als eine der ersten irritiert nach dem Verbleib des Zeugen R. geforscht
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habe, wozu sie keinen Anlaß gehabt hätte, wenn er sich bei ihr für mehrere
Tage abgemeldet hätte.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar trifft es zu, daß ei-
nem in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisbegehren aus-
nahmsweise nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nach-
gegangen werden muß, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen
Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue
hinein aufgestellt wurde, so daß es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernst-
lich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (BGH NStZ 1993,
143, 144; NJW 1997, 2762, 2764 jew. m.w.N.). Dies ist jedoch nicht schon
dann der Fall, wenn die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die
Richtigkeit der Beweisbehauptung ergeben hat (BGH NJW 1983, 126, 127).
Vielmehr kann hiervon etwa erst dann ausgegangen werden, wenn das bishe-
rige Beweisergebnis, die Akten und der Antrag keinerlei Verknüpfung des Be-
weisthemas mit dem benannten Beweismittel erkennen lassen, so daß jeder
Anhalt dafür fehlt, daß das Beweismittel überhaupt etwas zur Klärung der Be-
weisbehauptung beitragen kann (BGH NStZ 1993, 143, 144; zur fehlenden
Konnexität vgl. auch BGHSt 43, 321, 329 ff.), oder wenn beispielsweise eine
Mehrzahl neutraler Zeugen eine Tatsache übereinstimmend bekundet hat und,
ohne Beleg für entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte, das Gegenteil in
das Wissen eines weiteren, völlig neu benannten Zeugen gestellt wird, dessen
Zuverlässigkeit offensichtlichen Zweifeln begegnet (BGH NJW 1997, 2762,
2764).
Danach durfte der Antrag auf Vernehmung der Zeugin M. nicht mit
der vom Landgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden. Es ist
offensichtlich, daß die Zeugin M. am verläßlichsten dazu Auskunft geben
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konnte, was ihr der Zeuge R. bei Übergabe seines Hundes über die
Dauer seines bevorstehenden Aufenthalts in Belgien erklärte. Demgegenüber
konnte der Zeuge K. (wie auch sonstige zu diesem Punkt gehörte
Zeugen) nur über Wahrnehmungen berichten, aus denen lediglich mittelbar
Schlüsse darauf gezogen werden konnten, für welche Zeitspanne der Zeuge
R. der Zeugin M. seinen Hund in Obhut gegeben hatte. Das Landge-
richt durfte daher nicht allein deswegen von der Beweiserhebung durch das
sachnähere Beweismittel - die Zeugin M. - absehen, weil das Ergebnis be-
reits erhobener sachfernerer Beweise für die Unrichtigkeit der in das Wissen
der Zeugin M. gestellten Beweisbehauptung sprach. Dabei war auch zu
beachten, daß es den Angeklagten nicht verwehrt war, mit dem Mittel des Be-
weisantrags auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die sie nur für
möglich hielten (BGH NStZ 1993, 143, 144 m.w.N.).
Das angefochtene Urteil beruht auf der fehlerhaften Ablehnung des Be-
weisantrages. Das Landgericht hat dem Umstand, daß der Zeuge R. sei-
nen Hund der Zeugin M. für allenfalls einen Tag übergab, maßgebliche
Indizwirkung für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen R. beigemes-
sen, er sei gegen seinen Willen mehrere Tage in Belgien festgehalten worden.
Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß das Landgericht zu einer ab-
weichenden Überzeugungsbildung gelangt wäre, wenn es den beantragten
Beweis erhoben und sich dabei die Beweisbehauptung bestätigt hätte.
Da die Rechtsmittel schon aus diesem Grunde Erfolg haben, bedarf es
keines näheren Eingehens auf die Verfahrensrügen, die beanstanden, das
Landgericht habe auch die Anträge auf Vernehmung der Zeugen T. , Ö.
und Ki. rechtsfehlerhaft abgelehnt. Jedoch weist der Senat darauf hin, daß
auch hier das Verfahren des Landgerichts rechtlichen Bedenken unterliegt.
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Soweit es die Anträge als "ins Blaue gestellte" Beweisermittlungsanträge be-
handelt hat, gelten obige Ausführungen entsprechend. Soweit es die Ableh-
nung der Anträge (auch) darauf stützt, daß die Beweiserhebung aus tatsächli-
chen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, begründet es dies
teils gar nicht, teils wird die Begründung den bestehenden Anforderungen nicht
gerecht (vgl. hierzu Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 75 m.w.N.). Zu der Rü-
ge des Angeklagten B. , das Landgericht habe es unterlassen, hinsichtlich
des Zeugen Cl. eine audiovisuelle Vernehmung nach § 247 a Satz 1 Halbs.
2, § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu erwägen, wird auf die Entscheidungen BGHSt
45, 188 und BGH NStZ 2000, 385 hingewiesen.
Im übrigen gibt die Urteilsformel Anlaß zu dem Hinweis, daß sich die
Kennzeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" im Tenor erübrigt (BGHSt 27,
287, 289).
Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer die gleichen
Feststellungen treffen wie das angefochtene Urteil, wird sie eine Strafbarkeit
der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) in
Betracht zu ziehen haben.
VRiBGH Tolksdorf ist urlaubs- Rissing-van Saan Miebach
bedingt ortsabwesend und des-
halb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
von Lienen Becker