Urteil des BGH vom 22.04.2004

BGH (dingliche einigung, bank, 1995, gegenstand, zpo, zahlung, mandat, betrag, wandelung, auftrag)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 56/03
Verkündet am:
17. Juni 2004
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Landshut vom 29. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Klägern die Zahlung
weiteren Anwaltshonorars schuldet.
Mit notariellem Vertrag vom 3. Juni 1992 erwarb die Beklagte von der
später in Konkurs gefallenen W. Wo. GmbH (im folgenden: Bau-
träger) ein Wohnungs- und Teilerbbaurecht an einer noch zu errichtenden
Wohnanlage zu einem Gesamtpreis von 397.000 DM. Die Vertragsparteien
erklärten in der Urkunde die dingliche Einigung; der Bauträger bewilligte und
die Klägerin beantragte die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.
Auf dem zu bebauenden Grundstück lasteten Buchgrundschulden im Nennbe-
trag von einer Million und 5,3 Millionen DM zugunsten der B.
Bank Aktiengesellschaft (später B.
- 3 -
bank AG; im folgenden: H. bank). Für diese Grundpfandrechte hatte
die H. bank mit Schreiben vom 26. November 1991 eine Lastenfrei-
stellungsverpflichtung abgegeben. Der beurkundende Notar sollte den Vertrag
unter anderem erst dann dem Grundbuchamt zum Vollzug vorlegen, wenn der
Bauträger ihm schriftlich mitgeteilt hatte, daß der geschuldete Kaufpreis be-
zahlt sei und die Lastenfreistellungserklärung der H. bank vorliege.
Die Beklagte behielt einen Teil des vereinbarten Entgelts wegen mangelhafter
Bauleistung ein.
Die Beklagte beauftragte die Kläger im Jahre 1993 mit der Wahrneh-
mung ihrer Interessen. Mit am 7. Dezember 1994 bei den Klägern eingegange-
nem Schreiben nahm sie zu Ausführungen der Bevollmächtigten des Bauträ-
gers Stellung. Mit Schreiben vom 2. Januar 1995 teilten die Kläger ihr darauf-
hin mit, daß sie "die Angelegenheit bezüglich Ihrer Wandelungsansprüche etc.
noch einmal ausführlich überprüft" hätten. Im Ergebnis rieten sie von der Erhe-
bung einer Wandelungsklage ab. Die Kläger, die aufgrund von Zwischenab-
rechnungen bereits 2.895,70 DM von der Beklagten erhalten hatten, stellten
dieser nach Ende des Mandats mit Kostenrechnung vom 19. Dezember 2001
aus einem Gegenstandswert von 397.000 DM u.a. für ihre "Tätigkeit auf La-
stenfreistellung und Eigentumsübertragung gegenüber W. und dann an-
schließend H. bank" insgesamt (weitere) 4.000,51 € in Rechnung. Das Amts-
gericht hat der eingeklagten Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach § 118
Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO einen Gegenstandswert von 270.000 DM, den Ver-
kehrswert des Wohnungs- und Teilerbbaurechts, zugrundegelegt und die Be-
klagte unter Abweisung der weiter gehenden Klage zur Zahlung von 1.287,74 €
nebst Zinsen verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Mit
- 4 -
der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage insgesamt abzuwei-
sen, weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben gegen die Beklagte aus § 611 BGB einen Anspruch
auf Zahlung restlichen Anwaltshonorars in einer Höhe, die den ausgeurteilten
Betrag übersteigt. Denn angefallen sind sowohl die Geschäftsgebühr (§ 118
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) als auch die Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO). Die jeweilige Mittelgebühr ist aus einem Gegenstandswert in Höhe
von jedenfalls 178.711,41 € (349.529,14 DM) zu berechnen.
1. Das Landgericht hat den Gegenstandswert allein im Blick auf die bei
der H. bank zu erwirkende Pfandfreigabe bestimmt. Damit hat es je-
doch den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit verkannt (§ 7 Abs. 1 BRAGO).
a) Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder Rechtsver-
hältnis, auf das sich die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bezieht. Dabei wird der
Gegenstand durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt (BGH, Urt. v.
5. April 1976 - III ZR 95/74, LM § 7 BRAGO Nr. 2; v. 17. November 1983
- III ZR 193/82, AnwBl. 1984, 501; v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, ZIP
1995, 118, 122; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045;
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 7 Rn. 2).
- 5 -
b) Das Mandat, das die Beklagte den Klägern erteilt hatte, umfaßte auch
die Prüfung der Frage, ob eine Wandelungsklage Aussicht auf Erfolg hatte. Die
Beklagte hat zwar hierzu wiederholt vorgetragen, daß sie von Anfang an beab-
sichtigt habe, die Wohnung zu behalten, ein Mandat, diese zurückzugeben,
habe sie den Klägern nicht erteilt. Nicht bestritten hat sie jedoch, daß das am
7. Dezember 1994 bei den Klägern eingegangene Schreiben von ihr stammt.
Darin hatte sie an den Kläger zu 3 unter Hinweis auf die "unfertige Wohnung"
die Fragen gerichtet: "Muß ich das alles einfach so hinnehmen? Hab ich als
Verbraucher keinerlei Rechte?" Diese Fragen durften die Kläger auch als Auf-
trag verstehen, die Aussichten einer Wandelung in rechtlicher und tatsächli-
cher Hinsicht zu prüfen. Sie sind daher zu Recht in ihrem Schreiben vom
2. Januar 1995 an die Beklagte ausführlich auf die Geltendmachung von Wan-
delungsansprüchen eingegangen.
c) Nach Sachlage wäre nicht eine Klage "auf" Wandelung gemäß § 465
BGB a.F. zu erheben gewesen. Vielmehr hätte die Beklagte nach Abgabe einer
Wandelungserklärung sofort auf Leistung klagen müssen. Dementsprechend
haben die Kläger in ihrem bereits erwähnten Schreiben vom 2. Januar 1995
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein "Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises" wohl nicht realisiert werden könne. Verlangt der Käufer in einem
solchen Fall sein Geld - hier: den geleisteten Teilbetrag - zurück, so ist der
Forderungsbetrag wertbestimmend (Staudinger/Honsell, BGB 13. Bearb. § 465
Rn. 27; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 3 Rn. 63; Wieczorek, ZPO 2. Aufl.
§ 3 Rn. B II b 1; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß
11. Aufl. Rn. 5004, 5005; s. auch OLG Hamm OLGR 2000, 17; MünchKomm-
ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl. § 3 Rn. 136). Dieser Betrag beläuft sich auf
178.711,41 €. Das ergibt sich aus der von den Klägern mit Schriftsatz vom
- 6 -
1. Juli 2002 vorgelegten Aufstellung des Bauträgers vom 11. April 1995, der die
Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht widersprochen hat. Ob darüber hin-
aus für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts in einem solchen Fall der
volle Kaufpreis wertbestimmend ist, kann der Senat offenlassen.
2. Aus diesem Gegenstandswert ist die Geschäftsgebühr gemäß § 118
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen. Das gleiche gilt für die Besprechungsgebühr
gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO: Aus den von den Klägern mit Schriftsatz
vom 27. März 2002 vorgelegten Schreiben vom 23. Mai 1995 an die Bevoll-
mächtigte des Bauträgers und an die Beklagte sowie aus den mit Schriftsatz
vom 1. Juli 2002 vorgelegten weiteren Schreiben vom 11. Januar 1995 an die
Beklagte und vom 19. Juli 1995 an die Bevollmächtigte des Bauträgers ergibt
sich, daß der Kläger zu 3 wiederholt mit der Bevollmächtigten Besprechungen
über tatsächliche oder rechtliche Fragen der Angelegenheit durchgeführt hat
(vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO S. 1047; Gerold/Schmidt/
v. Eicken/Madert, aaO § 118 Rn. 8). Daß das Mandat in der Zwischenzeit die
Frage einer Wandelung nicht mehr umfaßte, hat die Beklagte nicht vorgetra-
gen. Ob auch die Besprechungen mit der H. bank auf den Gegen-
standswert von 178.711,41 € bezogen werden können, kann somit dahinste-
hen.
3. An der rechtlich zutreffenden Einordnung des Gegenstands der an-
waltlichen Tätigkeit ist der Senat nicht durch den Umstand gehindert, daß die
Beklagte keine dahin zielende Verfahrensrüge erhoben hat. Die Frage, was
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war, betrifft die rechtliche Würdigung
des zu beurteilenden Tatbestands, d.h. die Nachprüfung der angefochtenen
Entscheidung dahin, ob die richtige Rechtsnorm richtig angewandt worden ist.
- 7 -
An die geltend gemachten Revisionsgründe ist der Senat nicht gebunden
(§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisie-
rungsband § 557 Rn. 37 ff; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 551 Rn. 10).
4. Werden die von den Klägern mit Kostenrechnung vom 19. Dezember
2001 geltend gemachten 7,5/10-Geschäftsgebühr und 7,5/10-Besprechungsge-
bühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO) aus einem Gegenstandswert von
178.711,41 € berechnet, ergibt sich - ausgehend von dem am 7. Dezember
1994 geltenden Gebührenrecht (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) - eine die bereits
von der Beklagten geleistete Zahlung von 2.895,70 DM sowie den zuerkannten
Betrag von 1.287,74 € übersteigende Summe. Daß die Zahlung der Beklagten
auf den nämlichen Gegenstand erfolgt ist, der auch der Kostenrechnung vom
19. Dezember 2001 zugrunde liegt, ist von den Vorinstanzen zutreffend erkannt
worden. Sie ist daher auf die mit dieser Kostenrechnung geltend gemachten
Gebühren und Auslagen anzurechnen (§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BRAGO).
Gleichwohl verbleibt zugunsten der Kläger ein Überschuß. Die von der Beklag-
ten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch; das ergibt sich schon
daraus, daß sie die Einrede nicht auf Gebührenansprüche bezogen hat, die
Gegenstand der Kostenrechnung vom 19. Dezember 2001 sind.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak