Urteil des BGH vom 24.11.2000

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 481/00
vom
24. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 16. Juni 2000 dahin abgeändert, daß die
Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sieben
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision
des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen,
geringen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Miß-
brauchs von Schutzbefohlenen muß entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjäh-
rung eingetreten ist. Die Taten wurden zwischen März 1991 und den Osterferi-
en 1992 begangen. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre
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(§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch
die Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten am 11.
November 1999 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spätesten möglichen
Tattag unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). An diesem Tag war die Verfol-
gung des Vergehens nach § 174 StGB jedoch bereits verjährt.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Einzelstrafen und die
Gesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall des jeweils tateinheitlich ver-
wirklichten Vergehens nicht in Frage gestellt. Die Schuldspruchänderung läßt
den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unberührt. Das Landgericht hat
zwar die Verwirklichung jeweils zweier Tatbestände zu Lasten des Angeklagten
berücksichtigt. Auch verjährte Taten können aber straferschwerend berück-
sichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr., vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.). Der Senat schließt daher aus,
daß das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs ge-
ringere Strafen festgesetzt hätte.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen