Urteil des BGH vom 22.05.2002
BGH (schweigen, strafkammer, stellungnahme, erklärung, einlassung, rüge, stpo, anhörung, antrag, nachprüfung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 72/02
vom
22. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2002 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 20. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Zu der Rüge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft aus dem Schwei-
gen des Angeklagten Schlüsse gezogen, bemerkt der Senat ergänzend
zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts, daß die verlesene Er-
klärung des Angeklagten zu Recht als Einlassung gewertet worden ist.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen