Urteil des BGH vom 25.01.2007

BGH: anhörung, prognostische beurteilung, unterbringung, medikamentöse behandlung, widerruf, klinik, vollstreckung, vollzug, verkündung, ambulanz

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 93/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 56 StGB, § 63 StGB, § 64
Abs 1 StGB, § 67a Abs 1 StGB,
§ 67g Abs 1 Nr 2 StGB
(Maßregelvollzug: Voraussetzungen der Überweisung in
den Vollzug einer anderen Maßregel bei Widerruf der
Unterbringungsaussetzung)
Leitsatz
Die Entscheidung nach § 67 a StGB bedarf regelmäßig der zuvorigen Einholung einer
sachverständigen Stellungnahme.
Tenor
vom Gericht nicht mitgeteilt.>
Gründe
I.
Gegen den Verurteilten hat das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Betzdorf
mit Urteil vom 27.2.1987 eine Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren verhängt und die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet.
Das Landgericht Koblenz erkannte am 4.10.1990 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe
von 1 Jahr und 1 Monat, zugleich wurde die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ausgesprochen.
Seit dem 7.12.2004 wird die Unterbringung im Maßregelvollzug des
Psychiatrischen Krankenhauses in O1 nach § 64 StGB vollzogen.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg hat am 12.6.2006 die
Vollstreckung der Unterbringung und die durch Anrechnung noch nicht erledigten
Strafreste zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte ist mit seinem
Einverständnis angewiesen worden, sich in die Fachklinik X in O2 zu begeben, dort
an der therapeutischen Nachsorgebehandlung teilzunehmen, sich einer örtlichen
Suchtselbsthilfegruppe anzuschließen und regelmäßig therapeutische Gespräche
in der forensischen Ambulanz der Klinik in O1 wahrzunehmen. In den Gründen führt
die Kammer aus, dass die medikamentöse Weiterbehandlung mit Ritalin unter
fachärztlicher Aufsicht die günstige Prognose erhöhe.
Am 28.8.2006 kehrte der Verurteilte nach Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe
nicht mehr in die Fachklinik X zurück. Nachdem er sich am 30.8.2006 telefonisch
beim Bewährungshelfer gemeldet hatte, fand er in einem Übergangswohnheim in
O3 Unterkunft, erhielt dort aber bereits zwei Tage später Hausverbot, weil er stark
alkoholisiert erschien. Der Verurteilte war sodann unbekannten Aufenthalts. Am
11.9.2006 meldete er sich telefonisch bei der forensischen Ambulanz der Klinik
und räumte ein, aktuell Heroin zu konsumieren. Das Angebot einer stationären
Entgiftung lehnte er ab.
Der am 24.10.2006 erlassene Sicherungshaftbefehl ist am 27.11.2006 vollstreckt
worden und wird seit dem 28.11.2006 in der Klinik für forensische Psychiatrie O4, Y,
vollzogen.
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Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kammer die gewährte Aussetzung
der Vollstreckung der Unterbringung sowie der Reststrafen widerrufen und zugleich
die Rücküberweisung der Vollstreckung der Maßregel in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet.
II.
Das gemäß §§ 453 Abs. 2 S. 3, 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 S.1, 311 StPO statthafte,
form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist
zulässig und hat zumindest einen vorläufigen Erfolg.
Das Verfahren der Strafvollstreckungskammer leidet an wesentlichen
Verfahrensmängeln. Die Strafvollstreckungskammer war gehalten, vor
Entscheidung über den Widerruf der ausgesetzten Unterbringung nach § 67 g
StGB, den Widerruf der ausgesetzten Jugend- und Freiheitsstrafe nach §§ 88 Abs.
6, 26 JGG bzw. § 56 f StGB und der Rücküberweisung in den Maßregelvollzug eines
psychiatrischen Krankenhauses nach § 67 a StGB zumindest eine gutachterliche
Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik in O1 einzuholen.
Die Schwere der Weisungsverstöße, deren zeitliche Nähe zur bedingten
Entlassung, der unbekannte Aufenthalt des Verurteilten sowie der Rückfall in den
missbräuchlichen Konsum von Drogen boten zwar eine in jeder Hinsicht tragfähige
Grundlage für den Erlass eines Sicherungshaftbefehls. Eine ausreichende
tatsächliche Grundlage für die angefochtene Entscheidung sind diese Umstände
ohne fachärztliche Stellungnahme aber nicht.
Die angeordnete Rücküberweisung in den Maßregelvollzug eines psychiatrischen
Krankenhauses setzt voraus, dass die Resozialisierung des Verurteilten, d.h. die
zukünftige Eingliederung in die Gesellschaft (verg. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl.,
§ 67 a Rz. 4), dadurch besser gefördert werden kann. Diese Prognose bedarf
regelmäßig sachverständiger Stellungnahme (verg. OLG Hamm NStZ 1987, 93;
Tröndle/Fischer aaO). Bei der vielschichtigen, zuletzt vom ärztlichen Direktor des
Psychiatrischen Krankenhauses in O1 gestellten Diagnose einer hyperkinetischen
Störung des Sozialverhaltens, einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch
und Konsum sonstiger psychotropen Substanzen bei hinzutretender histrionischer
Persönlichkeitsstörung konnte die Kammer nicht aus eigener Sachkunde
beurteilen, ob die ursprüngliche Überweisung aus dem Vollzug des psychiatrischen
Krankenhauses in O4 (Y) in den Maßregelvollzug der Psychiatrischen Klinik in O1
sich als unzutreffend erwiesen hat. Die Beurteilung, ob die weitere Behandlung im
Vollzug nach § 63 StGB förderlicher erscheint, kann auch nicht allein daraus
abgeleitet werden, dass der Verurteilte bei Verkündung des Sicherungshaftbefehls
spontan erklärt hat, er wolle „keinesfalls nach O1 zurück, sondern ins Y“.
Maßgeblich auf den augenblicklichen Willen des Verurteilten abzustellen, entspricht
weder den gesetzlichen Voraussetzungen noch wird dies der Bedeutung der
Entscheidung für die künftige Vollstreckung gerecht. Die Annahme der Kammer,
es handele sich um eine strikt ablehnende Einstellung, wird zudem bereits durch
das Beschwerdevorbringen widerlegt, wonach der Verurteilte nunmehr eine
Behandlung im Psychiatrischen Krankenhaus O1 bevorzugt. Im Übrigen ist es
Aufgabe jeden Maßregelvollzuges, einen Therapiewillen zu wecken. So ist dies den
behandelnden Ärzten im Psychiatrischen Krankenhaus O1 auch beim Verurteilten
gelungen, der bei Beginn des Maßregelvollzugs noch nachdrücklich
Behandlungsunwilligkeit bekundete.
Die sachverständige Beratung hat sich aber nicht nur auf die Auswahl der
Maßregel zu erstrecken, sondern auch darauf, ob ein milderes Mittel als ein
Widerruf der Aussetzungen in Betracht kommen kann. Dies erfordert eine
prognostische Beurteilung künftigen Verhaltens, die ohne sachverständige
Stellungnahme ebenfalls keine tragfähige Grundlage hat. Hier wird, wenn auch
kritisch, zu prüfen sein, ob das Wagnis einer erneuten Aufnahme in die Fachklinik X
verantwortbar ist.
Bei derzeitiger Vollzugslage empfiehlt es sich, sowohl die Stellungnahme der
behandelnden Ärzte im Psychiatrischen Krankenhaus in O1 als auch der
behandelnden Ärzte im Psychiatrischen Krankenhaus in O4 einzuholen. Deren
Stellungnahmen bilden erst die wesentliche Grundlage für die zu treffende
Entscheidung. Hierzu wird der Verurteilte anzuhören sein. Seine Anhörung bei
Verkündung des Sicherungshaftbefehls kann diese Anhörung nicht ersetzen.
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Dem Verurteilten wird Gelegenheit zur mündlichen Anhörung zu gewähren sein.
Zwar ist bei einem Widerruf einer ausgesetzten Unterbringung und einer
Überweisung in eine andere Maßregel die mündliche Anhörung gesetzlich nicht
zwingend vorgeschrieben. Bezüglich des Verfahrens verweist § 463 Abs. 5 StPO
nämlich nicht auf § 453 Abs. 3 S. 3 StPO, sondern auf § 462 StPO. Der damit
anzuwendende § 462 Abs. 2 StPO lässt aber grundsätzlich eine schriftliche
Anhörung genügen (verg. Senat, Beschl. v. 11.12.2006 - 3 Ws 1133/06). Die
Strafvollstreckungskammer hat aber zugleich die Aussetzung einer Restjugend-
und Restfreiheitsstrafe widerrufen. Dies gebietet nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO
regelmäßig eine mündliche Anhörung, wenn – wie hier – wegen Weisungsverstößen
widerrufen werden soll (verg. Senat, Beschl. v. 4.4.2002 – 3 Ws 370/02). § 453 Abs.
1 S. 2 StPO, der bei einem Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit keine mündliche
Anhörung fordert, ist nicht einschlägig.
Entgegen der angefochtenen Entscheidung kann der Widerruf nicht darauf gestützt
werden, der Verurteilte habe eine neue Straftat begangen, in dem er bei
Verkündung des Sicherungshaftbefehls glaubhaft angegeben habe, „einmal in
einer Gaststätte einen Deckel über 7 Euro gemacht zu haben und diesen nicht
habe zahlen zu können“. Der Senat kann offen lassen, ob diese gedrängte
Zusammenfassung eines – zudem nach Ort und Zeit nicht näher konkretisierten –
Lebenssachverhalts eine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer
Straftat ist. Ein ggf. anzunehmender Betrug mit einem Vermögensschaden von 7
Euro steht jedenfalls in keinem angemessenen Verhältnis zum Widerruf einer
ausgesetzten Unterbringung, die seit nahezu 20 Jahren vollzogen worden ist. Das
eingestandene Verhalten ist vielmehr angemessen in die Gesamtschau bei
Gewichtung der Weisungsverstöße einzustellen.
Die Verfahrensfehler führen – auch wenn das Beschwerdegericht im Regelfall die
erforderliche Sachentscheidung zu treffen hat (§ 309 Abs. 2 StPO) - zur Aufhebung
und Zurückverweisung. Der Senat könnte zwar die fachärztlichen Stellungnahmen
einholen, das mit der erforderlichen mündlichen Anhörung verbundene Verfahren
ist aber im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, da eine mündliche Anhörung
dort in der Regel nicht stattfindet (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 14.8.2006 – 3
Ws 743/06; Beschluss vom 24.08.2004 – 3 Ws 897-899/04; Beschluss vom
1.10.2001 – 3 Ws 945-946/01). Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene
Auffassung entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur
(verg. OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 3031 [3014]; Wendisch, in Löwe/Rosenberg,
StPO, 25. Aufl., § 454 Rn 69 jeweils m.w.N.).
Vor erneuter Entscheidung wird die Strafvollstreckungskammer auch die
Einlassung des Verurteilten im Beschwerdeverfahren zu prüfen haben, die
Weisungsverstöße seien mit darauf zurückzuführen, dass die Ambulanz der Klinik
die medikamentöse Behandlung mit Ritalin abgesetzt habe.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.