Urteil des BGH vom 14.06.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 45/06 Verkündet
am:
14. Juni 2007
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 157 B; DIN 4109; VDI-Richtlinie 4100
a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung
des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss
sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Die Schalldämm-
Maße der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindest-
anforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus
den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 o-
der das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern.
b) Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz wür-
den überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung
nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht
bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das
geschuldete Maß ermitteln.
c) Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik
entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den
Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche
Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt.
d) Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Be-
steller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungs-
bau erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren
Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist.
e) Zur Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06 -
OLG Hamm
LG Bielefeld
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2006 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt wor-
den ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin erwarb am 10. Oktober 1996 von der Beklagten eine noch
zu errichtende Doppelhaushälfte.
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Die in dem Vertrag in Bezug genommene Baubeschreibung lautet unter
dem Stichwort "Bauausführung":
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"Alle Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf Wärme, Schall- und
Brandschutz werden eingehalten. Die in den Verordnungen festgelegten Min-
destwerte werden überschritten."
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- 3 -
Unter dem Stichwort "Vorwandinstallation" heißt es:
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"Im WC und Badezimmer werden die Rohre und isolierten Spülkästen
der WC´s vor der Wand verlegt, isoliert und fachgerecht abgemauert, wodurch
neben optimaler Geräuschdämmung auch eine dekorative, sinnvolle Ablage-
möglichkeit mit interessanter Raumgestaltung entsteht."
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Die Klägerin rügte nach Fertigstellung und Bezug des Hauses im Jahre
1997 Schallschutzmängel. Die Luftschallmessungen haben bewertete Schall-
dämm-Maße von R´
w
54 dB zwischen den Wohnzimmern beider Doppelhaus-
hälften, 58 dB zwischen den Gästezimmern und 65 dB vom Bad des Nachbar-
gebäudes zum Schlafzimmer im 1. OG ergeben. Die Trittschallmessungen ha-
ben Werte des vorhandenen bewerteten Norm-Trittschallpegels von L´
n,w
=
46 dB und 48 dB ergeben. Die Installationsgeräusche wurden mit bewerteten
Maßen von L
in
20,0 dB bis 26,8 dB ermittelt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die erhöhten Schall-
schutzwerte nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 einzuhalten. Das ergebe sich sowohl
aus der vertraglichen Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes durch die
Baubeschreibung und dazu erfolgten Erklärungen eines Mitarbeiters und des
Geschäftsführers der Beklagten als auch aus der vereinbarten Bauweise. Auch
dann, wenn die Beklagte die anerkannten Regeln der Technik eingehalten hät-
te, hätte das Haus einen höheren Schallschutz. Sie hat die Auffassung vertre-
ten, zur Herbeiführung des geschuldeten Schallschutzes sei eine durchgehende
Trennung des Gebäudes einschließlich der Bodenplatte notwendig. Außerdem
müsse die Trennfuge durchgehend mindestens 3 cm stark sein und mit einer
Mineralfaserdämmung versehen sein.
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Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaushälfte der
Klägerin durch Erstellung einer ab Oberkante Sohlplatte bis unter die Dachhaut
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- 4 -
durchgehenden Fuge von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen. Eine sol-
che Trennung sei vereinbart. Sie ergebe sich aus den dem Vertrag beigefügten
Plänen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Trennung
der Bodenplatte könne die Klägerin nicht verlangen.
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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläge-
rin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Schallschutz des Hauses zur
benachbarten Doppelhaushälfte so nachzubessern, dass die in Beiblatt 2 zu
DIN 4109 vorgegebenen Werte für den erhöhten Schallschutz eingehalten wer-
den.
Hilfsweise hat sie beantragt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch Er-
stellung einer durchgehenden, 3 cm starken Fuge von der anderen Doppel-
haushälfte zu trennen und die Fuge mit einer mineralischen Faserdämmplatte
nach DIN 18165 oder gleichwertigem Schalldämmmaterial vollflächig zu verse-
hen und den Schallschutz so zu verbessern, dass die Mindestwerte um 3 dB
überschritten werden.
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Außerdem hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der nach der Durchfüh-
rung der vorstehend genannten Maßnahmen verbleibt, weil das Haus der Klä-
gerin nicht mit einer durchgehenden gedämmten Trennfuge entsprechend der
Planung der Beklagten versehen worden ist.
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Die Beklagte hat beantragt, sie unter Abänderung des landgerichtlichen
Urteils zu verurteilen, eine Fuge (lediglich) in den Außenwandbereichen herzu-
stellen, und im Übrigen die Klage abzuweisen.
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaushälfte
der Klägerin durch eine ab der Oberkante der Sohlplatte bis unter die Dachhaut
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durchgehende Fuge in der Außenwand von der anderen Doppelhaushälfte zu
trennen sowie die Luftschalldämmung des Wohnzimmers im Erdgeschoss so-
weit zu verbessern, dass die Schallschutzwerte der DIN 4109 Stand 1989 ein-
gehalten werden. Im Übrigen hat es beide Berufungen zurückgewiesen.
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Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen. Mit der Revision
verfolgt die Klägerin ihre in der Berufung gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die Gesetze in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 Abs. 5 Satz 1
EGBGB).
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I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte schulde keinen erhöhten
Schallschutz gemäß den Werten des Beiblattes 2 zu DIN 4109. Ein erhöhter
Schallschutz sei nicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung folge nicht aus der
Angabe, nach der die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte über-
schritten würden. Gegen eine Vereinbarung erhöhten Schallschutzes spreche,
dass im vorhergehenden Satz abweichend festgeschrieben sei, dass "die Be-
stimmungen im Hochbau in Bezug auf ... Schallschutz … eingehalten werden."
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Zum anderen sei nach der Erklärung zur Überschreitung der Werte nicht fest-
stellbar, wie groß eine Überschreitung sein solle. Auch die Angabe zur Vor-
wandinstallation "optimale Geräuschdämmung" sei zu unbestimmt. Sie beziehe
sich nur anpreisend auf die Tatsache der Vorwandinstallation und stelle keine
Zusage für ein bestimmtes Maß der Schalldämmung dar.
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Ein erhöhter Schallschutz oder zumindest eine Überschreitung des bei
der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Schallschut-
zes sei auch nicht deshalb geschuldet, weil die Parteien eine Bauausführung
vereinbart hätten, die bei regelgerechter Ausführung zu einem derart erhöhten
Schallschutz führe. Aus den in Bezug genommenen Planunterlagen lasse sich
nicht entnehmen, wie die Trennung der Häuser vorgenommen werden sollte.
Die Beklagte schulde mangels abweichender Vereinbarungen einen
Schallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik. Es sei nicht feststell-
bar, dass die DIN 4109 nicht den Stand der Technik wiedergebe. Der Sachver-
ständige habe sie in seinen Gutachten als Maßstab für die zu erfüllenden Min-
destanforderungen herangezogen. Um 3 dB höhere Schallschutzwerte habe er
aus technischer Sicht erst im Rahmen einer vereinbarten Überschreitung gefor-
dert.
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Nach dem Sachverständigengutachten sei der nach der DIN 4109 einzu-
haltende Wert lediglich im Wohnzimmer nicht erreicht. Wie die Beklagte diesen
Mangel beseitige, bleibe ihr überlassen. Soweit durch den Einsatz einer biege-
weichen Vorsatzschale eine Verringerung der Raumgröße entstehe, führe das
nicht zur Unzulässigkeit der Maßnahme, sondern gegebenenfalls zu einem er-
satzfähigen Minderwert.
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Die Klägerin könne keine 3 cm breite Fuge fordern, die mit Faserdämm-
platten zu füllen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lasse sich
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nicht feststellen, dass allein diese bestimmte Ausführung den anerkannten Re-
geln entspreche. Der Senat folge den plausiblen Ausführungen des Sachver-
ständigen und nicht den von der Klägerin herangezogenen Literaturmeinungen,
die ohne überzeugende Begründung höhere Anforderungen stellten.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit
rechtsfehlerhafter Begründung hat das Berufungsgericht bereits den Hauptan-
trag der Klägerin zurückgewiesen.
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Der Senat geht mangels abweichender Feststellungen davon aus, dass
die Klägerin ihren Hauptantrag sowohl auf den Luft- und Trittschallschutz als
auch auf den Installationen betreffenden Schallschutz bezieht. Die Aufhebung
des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache geben Gelegenheit,
insoweit eine Klärung herbeizuführen.
23
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 633 Abs. 1 BGB einen
Anspruch auf Nachbesserung der Doppelhaushälfte, wenn diese mit Fehlern
behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach
dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Welcher
Schallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln
(BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Die Auffas-
sung des Berufungsgerichts, nach dem Vertrag sei ein Schallschutz nach den
Mindestanforderungen der DIN 4109 geschuldet, beruht auf Rechtsfehlern. Sie
lässt wesentliche Umstände unberücksichtigt und verstößt zudem gegen den
Grundsatz der interessengerechten Auslegung.
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a) Die Auslegung des Berufungsgerichts ist bereits deshalb rechtsfehler-
haft, weil sie sich allein daran orientiert, welche ausdrücklichen Vereinbarungen
die Parteien zum Schallschutz getroffen haben und ob sich aus der nach dem
Vertrag erkennbaren Bauweise ein erhöhter Schallschutz nach den Schall-
dämm-Maßen der DIN 4109 ergibt. Es lässt dabei unberücksichtigt, dass die
Schalldämm-Maße der DIN 4109, wenn sie nicht vereinbart sind, in aller Regel
nicht die maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung des geschulde-
ten Schallschutzes sind. Maßgebend sind die im Vertrag zum Ausdruck ge-
brachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beein-
trächtigung durch Geräusche. Der Besteller hat insoweit in aller Regel keine
Vorstellungen, die sich in Schalldämm-Maßen nach der DIN 4109 ausdrücken,
sondern darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist,
inwieweit er also Gespräche, Musik oder sonstige Geräusche aus anderen
Wohnungen oder Doppelhaushälften hören oder verstehen kann. Entsprechen-
de Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, son-
dern auch aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragspar-
teien, sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen
des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architek-
tonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben (vgl.
BGH, Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595 = ZfBR 1993,
219; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545
= NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263). Bereits aus diesen Umständen werden
sich häufig Anforderungen an den Schallschutz ergeben, die deutlich über die
Mindestanforderungen hinausgehen und es deshalb rechtfertigen, die Vereinba-
rung eines gegenüber den Schallschutzanforderungen der DIN 4109 erhöhten
Schallschutzes anzunehmen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass die
Anforderungen der DIN 4109 nach ihrer in Ziffer 1 zum Ausdruck gebrachten
Zweckbestimmung Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren
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Belästigungen durch Schallübertragung schützen sollen. Nach dieser Zweckbe-
stimmung werden die Schallschutzwerte der DIN 4109 auch als Mindestanfor-
derungen an den Schallschutz im Hochbau bezeichnet (vgl. Locher-Weiß, BauR
2005, 17, 18). In aller Regel wird demgegenüber der Erwerber einer Wohnung
oder eines Doppelhauses eine Ausführung erwarten, die einem üblichen Quali-
täts- und Komfortstandard entspricht. Haben die Parteien einen üblichen Quali-
täts- und Komfortstandard vereinbart, so muss sich das einzuhaltende Schall-
dämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Insoweit können aus den Re-
gelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem
Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern. Ohne ver-
tragsrechtliche Bedeutung und irreführend ist es, dass Ziff. 3.1 des Beiblatts 2
zu DIN 4109 lautet: "Ein erhöhter Schallschutz einzelner oder aller Bauteile
nach diesen Vorschlägen muss ausdrücklich zwischen dem Bauherrn und dem
Entwurfsverfasser vereinbart werden … ." Diese Formulierung suggeriert eine
vertragsrechtliche Bedeutung des Beiblatts 2 zu DIN 4109, die sie nicht hat.
Nach §§ 133, 157 BGB bedarf die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes
keiner "ausdrücklichen" Vereinbarung, sondern kann sich aus den Umständen
ergeben.
b) Verfehlt ist zudem die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den ver-
traglich besonders erwähnten Beschreibungen lasse sich keine Vereinbarung
eines erhöhten Schallschutzes ableiten. Diese Würdigung widerspricht dem
Grundsatz einer interessengerechten Auslegung.
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aa) Der Schallschutz spielt beim Erwerb einer Doppelhaushälfte eine
große Rolle. Der Besteller einer Haushälfte legt erkennbar Wert auf Ruhe und
eine angemessene Abschirmung gegenüber Geräuschen aus dem Umfeld.
Wegen dieser hohen Bedeutung des Schallschutzes haben im Vertrag enthal-
tene Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen würden über-
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- 10 -
schritten oder ein optimaler Schallschutz werde erreicht, regelmäßig eine ver-
tragsrechtliche Bedeutung und können nicht dahin verstanden werden, es han-
dele sich lediglich um unverbindliche Anpreisungen. Unternehmer, die solche
im Vertrag enthaltenen Erklärungen abgeben, erwecken beim Besteller die be-
rechtigte Erwartung, es werde ein besonderer Schallschutz vorhanden sein, der
über das Maß hinausgeht, das nach "den Vorschriften" als Mindestanforderung
geregelt ist. Vorschrift in diesem Sinne und auch im Sinne des Vertrages ist die
bauaufsichtsrechtlich eingeführte DIN 4109. Ein die Mindestanforderungen
überschreitender Schallschutz muss deutlich wahrnehmbar einen höheren
Schutz verwirklichen. Anders kann die besondere vertragliche Erwähnung nicht
verstanden werden.
bb) Zu Unrecht versagt das Berufungsgericht den Erklärungen zum
Schallschutz eine vertragliche Bedeutung, weil infolge ihrer Unklarheit ein ge-
schuldetes Schalldämm-Maß nicht festzustellen sei. Die Auffassung des Beru-
fungsgerichts führt zu keinem interessengerechten Ergebnis. Sie könnte, wie
das Berufungsurteil belegt, dazu führen, dass der Besteller letztlich doch nur
eine Ausführung nach den Mindestanforderungen verlangen kann. Das Beru-
fungsgericht berücksichtigt bei seiner Vertragsauslegung nicht, dass der Erwer-
ber einer Doppelhaushälfte in der Regel ohnehin keine Vorstellung von be-
stimmten Schalldämm-Maßen hat, sondern bestimmte Erwartungen an die
Schallschutzeigenschaften des Bauwerks hegt. Erklärt der Unternehmer, die
Mindestanforderungen würden überschritten, gehen die Erwartungen regelmä-
ßig dahin, dass der unbedingt notwendige Schutz vor unzumutbaren Belästi-
gungen deutlich wahrnehmbar überschritten wird. Dem kommt es in aller Regel
gleich, dass das Haus einen Schallschutz hat, der jedenfalls üblichen Komfort-
ansprüchen genügt. Das Gericht ist im Streitfall gehalten, diesen Wert festzu-
stellen. Neben den technischen Möglichkeiten der Bauausführung kann ein
maßgebliches Kriterium bei dieser Feststellung sein, dass eine wahrnehmbare
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Verbesserung des Schallschutzes ohnehin erst bei einer deutlichen Steigerung
des bewerteten Schalldämm-Maßes von mehreren Dezibel eintritt. Dem trägt
die VDI-Richtlinie 4100 Rechnung, indem sie in der Schallschutzstufe II z.B. für
Haustrennwände ein bewertetes Schalldämm-Maß von 63 dB vorsieht. Nach
Ziff. 3.1.2 soll die Schallschutzstufe II für Wohnungen gelten, die auch in ihrer
sonstigen Ausstattung üblichen Komfortansprüchen genügen (vgl. dazu Locher-
Weiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 15 und 75). Ob das
Schalldämm-Maß von 63 dB für Haustrennwände üblichem Komfortstandard
tatsächlich genügt, ist allerdings nicht ausreichend geklärt. Denkbar ist auch,
dass bereits im Zeitpunkt der Abnahme im Jahre 1997 ein Standard des Ge-
räuschschutzes erwartet werden konnte, der nur durch ein Schalldämm-Maß
von mindestens 67 dB zu erreichen ist (Locher-Weiß, aaO, S. 30). Dieses
Schalldämm-Maß führt zu einer deutlichen Minderung des Lautstärkeempfin-
dens (Ziff. 3.1 des Beiblatts 2 zu DIN 4109).
c) Darüber hinaus verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der ver-
traglich vereinbarten Bauweise für den vereinbarten Schallschutz. Können
durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der
Technik hinsichtlich der Bauausführung entsprechender Ausführung höhere
Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN
4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeu-
tung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt (BGH, Urteil vom
14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Das Berufungsgericht hat
sich durch die frühzeitige Festlegung auf einen den Mindestanforderungen der
DIN 4109 entsprechenden Schallschutz der Frage verschlossen, ob die von der
Beklagten geschuldete Bauweise mit einer doppelschaligen Trennwand bei ein-
wandfreier und den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Ausfüh-
rung einen Schallschutz ergibt, der dem erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2
zu DIN 4109 entspricht. Es hätte deshalb der Frage nachgehen müssen, ob die
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Ausführung der Fuge, die möglicherweise nicht insgesamt 3 cm stark war, die
Bodenplatte trotz fehlender Unterkellerung nicht trennte und mit einer Hart-
schaumplatte ausgefüllt war, den anerkannten Regeln der Technik entsprach.
Dabei hätte es auch berücksichtigen müssen, dass bei gleichwertigen, aner-
kannten Bauweisen der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schall-
schutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten darf, dass der Un-
ternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schall-
schutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist (vgl.
dazu Locher-Weiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 30).
d) Aus dem Vorhergehenden folgt, dass das Berufungsgericht zu Un-
recht die DIN 4109 als anerkannte Regeln der Technik gewürdigt hat. Die auch
insoweit fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat
Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
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aa) Wie bereits erwähnt, formuliert die DIN 4109 Anforderungen an den
Schallschutz mit dem Ziel, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren
Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen. Die Schallschutzanforde-
rungen der DIN 4109 können deshalb hinsichtlich der Einhaltung der Schall-
dämm-Maße nur anerkannte Regeln der Technik darstellen, soweit es um die
Abschirmung von unzumutbaren Belästigungen geht. Soweit weitergehende
Schallschutzanforderungen an Bauwerke gestellt werden, wie z.B. die Einhal-
tung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zustandes, in dem die Be-
wohner "im Allgemeinen Ruhe finden" (vgl. Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 21,
zur Formulierung in der Normvorlage zu DIN 4109-10 (2002) unter 4.2.2), sind
die Schalldämm-Maße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als aner-
kannte Regeln der Technik zu gelten. Etwas anderes kann für die Schalldämm-
Maße des Beiblatts 2 zu DIN 4109 oder der VDI-Richtlinie 4100 Schallschutz-
stufen II und III gelten.
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- 13 -
bb) Darüber hinaus wäre es verfehlt, in der DIN 4109 formulierte Schall-
schutzanforderungen, sei es für einen Mindeststandard, sei es für einen erhöh-
ten Schallschutz, unabhängig von den zur Verfügung stehenden Bauweisen als
anerkannte Regeln der Technik zu bewerten. Der Senat hat wiederholt darauf
hingewiesen, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern nur private
technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. DIN-Normen können die
anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben
(BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545
= NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97,
BGHZ 139, 16; Urteil vom 19. Januar 1995 - VII ZR 131/93, BauR 1995, 230,
231 = ZfBR 1995, 132; Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 81/85, BauR 1986,
447, 448 = ZfBR 1986, 171). Die Anforderungen an den Schallschutz unterlie-
gen einer dynamischen Veränderung. Sie orientieren sich einerseits an den ak-
tuellen Bedürfnissen der Menschen nach Ruhe und individueller Abgeschie-
denheit in den eigenen Wohnräumen. Andererseits hängen sie von den Mög-
lichkeiten des Baugewerbes und der Bauindustrie ab, unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien einen möglichst umfang-
reichen Schallschutz zu gewährleisten. In privaten technischen Regelwerken
festgelegte Schalldämm-Maße können nicht als anerkannte Regeln der Technik
herangezogen werden, wenn es wirtschaftlich akzeptable, ihrerseits den aner-
kannten Regeln der Technik entsprechende Bauweisen gibt, die ohne weiteres
höhere Schalldämm-Maße erreichen. Das hat die Klägerin für den maßgebli-
chen Zeitpunkt behauptet. Auch gehen die Entscheidungen anderer Oberlan-
desgerichte aufgrund sachverständiger Beratung übereinstimmend davon aus,
dass bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zur Bauausführung
bereits im maßgeblichen Zeitraum höhere Schalldämmwerte von jedenfalls
63 dB (OLG München, BauR 1999, 399, 401; IBR 2004, 197; OLG Düsseldorf,
IBR 2004, 571; OLG Koblenz, IBR 2006, 98; OLG München, IBR 2006, 269, mit
32
- 14 -
Volltext jeweils auf ibr-online.de) oder 67 dB (OLG Hamm, BauR 2001, 1262)
zu erreichen waren.
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2. Die Abweisung des Hauptantrages ist danach nicht aufrechtzuerhal-
ten. Gleiches gilt für die Abweisung des Feststellungsantrags. Denn es besteht
eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass infolge der geschuldeten Maßnah-
men zur Erlangung eines über den Mindestanforderungen liegenden Schall-
schutzes der Klägerin Vermögensschäden entstehen, die die Beklagte ersetzen
muss.
III.
Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat weist
vorsorglich auf Folgendes hin:
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a) Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, welches Schalldämm-
Maß für die Luftschalldämmung die Klägerin unter Berücksichtigung des Um-
standes verlangen kann, dass es über den Mindestanforderungen der DIN 4109
liegen muss. Dabei kommt aus mehreren Gründen ein erhöhter Schallschutz in
Höhe eines bewerteten Schalldämm-Maßes von 67 dB nach Beiblatt 2 zu
DIN 4109 in Betracht.
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aa) Sollte sich, was nahe liegt, unter Würdigung aller Umstände ergeben,
dass die Klägerin eine Doppelhaushälfte erworben hat, die auch hinsichtlich des
Schallschutzes dem üblichen Komfortstandard genügen soll, so wäre zu prüfen,
ob nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte der übliche Komfortstandard
durch den erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 beschrieben wird.
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bb) Der erhöhte Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 wäre unab-
hängig davon einzuhalten, wenn die von der Beklagten im Vertrag beschriebe-
ne doppelschalige Ausführung diesen Wert ermöglicht. Maßgeblich dürfte es
insoweit darauf ankommen, ob die Bodenplatte getrennt und eine ausreichend
erstellte Fuge mit Mineralfaserdämmung versehen werden musste.
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38
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach ihren eigenen
Angaben und den in der Gerichtsakte befindlichen Tabellen eine Bauausfüh-
rung gewählt hat, die einen erhöhten Schallschutz im Sinne des Beiblatts 2 zu
DIN 4109 ermöglicht. Die zwischen den Haushälften errichtete Wohnungs-
trennwand besteht aus 2 x 17,5 cm starkem Kalksandsteinmauerwerk der Fes-
tigkeitsklasse KS 1,8. Die Putzstärke beträgt 2 x 1,5 cm. Nach allen vorgelegten
Tabellenwerken wird bei einwandfreier Ausführung ein Schalldämm-Maß von
67 dB offenbar erreicht oder überschritten. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine
ausreichende Trennfuge vorhanden ist und diese mit Mineralfaserplatten gefüllt
wird (vgl. auch OLG Hamm, BauR 2001, 1262).
Das Berufungsgericht wird sich damit auseinandersetzen müssen, ob die
fehlende Trennung der Sohlplatte und die Ausbildung einer möglicherweise
nicht durchgehend 3 cm breiten Fuge und deren Ausfüllung mit einer Hart-
schaumplatte den im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Bauaus-
führung entsprach. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass nach Bei-
blatt 1 zu DIN 4109 die Trennfuge mindestens 3 cm betragen muss und der
Fugenhohlraum mit dicht gestoßenen und vollflächig verlegten mineralischen
Faserdämmplatten nach DIN 18165 Teil 2, Anwendungstyp T (Trittschalldämm-
platten) auszufüllen ist. Nach den aufgrund sachverständiger Beratung getrof-
fenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (BauR 2001, 1262) und
Düsseldorf (BauR 1991, 752, 753) entsprach die Ausfüllung mit Mineralfaser-
platten den anerkannten Regeln der Technik. Nach dem Merkblatt "Mauer-
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- 16 -
werksbau aktuell - DGfM" muss die Trennfuge bei zweischaligen Trennwänden
aus zwei schweren, biegesteifen Schalen bis zum Fundament durchgehen.
40
cc) Sollte sich nach der vorstehend beschriebenen Prüfung gleichwohl
kein vertraglich vereinbarter Schallschutzwert ergeben, der dem erhöhten
Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 entspricht, so wird das Berufungsge-
richt erneut zu erwägen haben, inwieweit sich ein gegenüber dem Mindeststan-
dard erhöhter Schallschutzwert daraus ableiten lässt, dass eine spürbare Erhö-
hung erst ab einer bestimmten Abweichung von 3 bis 5 dB eintritt. Jedenfalls
muss eine Erhöhung in deutlich wahrnehmbarem Ausmaß erfolgen. Das könnte
dafür sprechen, jedenfalls die Werte der Schallschutzstufe II der VDI-Richtlinie
4100 als vertraglich vereinbart anzusehen.
dd) Bleiben Zweifel, so wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen ha-
ben, ob es die benannten Zeugen hört. Die Darstellung des Geschäftsführers
der Beklagten und eines ihrer Mitarbeiter zum Schallschutz vor Vertragsschluss
ist geeignet, bei der Klägerin ein Verständnis der Vertragsklauseln zu erwe-
cken, wonach ein erhöhter Schallschutz versprochen wird.
41
ee) Für den Fall, dass es darauf ankommt, wird das Berufungsgericht er-
neut zu prüfen haben, welche Schalldämm-Maße die Beklagte nach den aner-
kannten Regeln der Technik schuldet. Es kann sich bei dieser Prüfung nicht auf
die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen, sondern muss die-
sen anleiten, sein Gutachten unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und
Würdigung der durch andere Sachverständige untermauerten Stellungnahmen
in den erwähnten Urteilen zu erstatten (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2004
- VII ZR 75/03, BauR 2004, 1438, 1440 = NZBau 2004, 500 = ZfBR 2004, 778;
Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 20; Dresenkamp, BauR 1999, 1079, 1080).
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b) Entsprechende Überlegungen muss das Berufungsgericht anstellen,
soweit es um die Überschreitung des Mindeststandards hinsichtlich des Tritt-
schallschutzes und des Schallschutzes bei Installationen geht und insoweit
auch eine Nachbesserung verlangt wird.
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c) Für den Fall, dass sich erneut die Frage stellt, ob Mängel des Schall-
schutzes ausreichend durch Einbau von Vorsatzschalen beseitigt werden könn-
ten, weist der Senat auf seine Rechtsprechung hin. Danach muss der Besteller
es grundsätzlich nicht hinnehmen, dass der Unternehmer eine Mängelbeseiti-
gung vornimmt, die nicht den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Er
muss sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf
verweisen lassen, dass ein durch eine nicht vertragsgerechte Mängelbeseiti-
gung verbleibender Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird
(BGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301; Urteil vom
24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249, 250).
Vielmehr hat er Anspruch auf eine Mängelbeseitigung, die den vertraglich ver-
einbarten Erfolg herbeiführt. Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer die Be-
seitigung des Mangels verweigern darf, weil sie einen unverhältnismäßigen Auf-
wand erfordert, § 633 Abs. 2 BGB, oder der Besteller nach Treu und Glauben
verpflichtet wäre, die nicht vollständig vertragsgerechte Mängelbeseitigung un-
ter Abgeltung eines Minderwerts hinzunehmen. Die Unangemessenheit ermittelt
sich nicht aus einem Vergleich zwischen den Kosten möglicher Mängelbeseiti-
gungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR
1997, 638 = ZfBR 1997, 249), sondern nach allgemeinen Grundsätzen danach,
ob die Kosten der Maßnahme außer Verhältnis zu dem damit erzielten Erfolg
stehen. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn
einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsge-
mäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener
Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes
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Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht we-
gen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden (BGH, Urteil vom
10. November 2005 - VII ZR 137/04, BauR 2006, 382 = NZBau 2006, 177 =
ZfBR 2006, 229; Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 64/04, BauR 2006, 377
= NZBau 2006, 110 = ZfBR 2006, 154; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR
241/00, BauR 2002, 613 = NZBau 2002, 338 = ZfBR 2002, 345; Urteil vom
24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249). Nach
diesen Maßstäben ist zu beurteilen, ob das Einbringen von Vorsatzschalen trotz
des damit verbundenen Raumverlustes und der sonstigen Beeinträchtigungen
der Klägerin eine vertragsgerechte Mängelbeseitigung darstellt. Ist das nicht der
Fall, kann die Klägerin auf einen dann für die insgesamt verbleibende Beein-
trächtigung maßgeblichen Minderwert nur verwiesen werden, wenn die Verbes-
serung des Schallschutzes auf das vertraglich geschuldete Maß die hohen Kos-
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ten, die eventuell durch kostenintensive Maßnahmen, wie etwa das Durchsägen
des Hauses, entstehen könnten, nicht rechtfertigt. Das hängt im Wesentlichen
von der wahrnehmbaren Verbesserung des Schallschutzes ab.
Dressler Wiebel
Kniffka
Bauner
Eick
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 21.11.2003 - 5 O 156/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.01.2006 - 26 U 16/04 -