Urteil des BGH vom 17.05.2001

BGH (zpo, sache, vereinbarung, 1995, umfang, unterlagen, beurteilung, leistung, inhalt, werbung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 20/99
vom
17. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 17. Mai 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 1998 wird nicht an-
genommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-
legt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 77.022,23 DM
(8.377,98 DM wegen des Klageantrags, 6.566,73 DM wegen der
hilfsweisen Aufrechnung gemäß BU 8 und 62.077,52 DM wegen
der zugesprochenen Widerklageforderung).
Gründe:
Gemäß der zutreffenden Ansicht der Revision hat die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Fallentscheidend ist die Auslegung
eines Vertrages der Beklagten, so daß sich die Bedeutung der Sache auf den
vorliegenden Einzelfall beschränkt.
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Die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist
zu Recht davon ausgegangen, daß die Prüfung des richtigen Umsatzsteuersat-
zes zum Mandat des Klägers gehörte, weil er die Umsatzsteuerjahreserklärun-
gen und -voranmeldungen für die Beklagte zu erledigen hatte (vgl. BGH, Urt. v.
22. April 1999 - IX ZR 112/98, WM 1999, 1339, 1340). Das Berufungsgericht
hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger diese vertragliche Prüfungs-
pflicht fahrlässig verletzt hat. Dafür hat es in zulässiger Weise die Vereinba-
rung der Beklagten mit den Fernsehsendern vom 28. Juni 1988, auf die in den
Rechnungen der Beklagten verwiesen wurde, zugrundegelegt, um Inhalt und
Umfang des Leistungsaustausches zu ermitteln (vgl. BFH BStBl. II 1995, 564,
567 und 651, 652). Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht mit Rücksicht
auf die Ausführungen des Sachverständigen ohne Rechtsfehler und damit für
das Revisionsgericht verbindlich (§ 561 Abs. 2 ZPO) dahin ausgelegt, daß die
berechneten, wirtschaftlich einheitlichen Vertragsleistungen der Beklagten über
die begünstigten Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 2 Nr. 7b, c UStG a.F.
hinausgingen und deshalb dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG a.F.) un-
terlagen. Einer entsprechenden Besteuerung steht es nicht entgegen, falls ge-
mäß der Ansicht der Revision das Recht, Programme für Werbung zu unter-
brechen, ausschließlich den Sendern zustehen sollte und deswegen nicht an
die Beklagte übertragen werden konnte. Für die umsatzsteuerrechtliche Beur-
teilung einer Leistung ist allein die wirtschaftliche Betrachtung eines Umsatzes
maßgeblich (BFH BStBl. II 1985, 271, 274), so daß Mängel des zugrunde lie-
genden Rechtsgeschäfts insoweit unerheblich sind (§§ 40, 41 AO).
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Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht
durch (§ 565a ZPO).
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel