Urteil des BGH vom 10.10.2002

BGH (zahl, schuldspruch, höhe, gesamtstrafe, verurteilung, last, einstellung, antrag, anhörung, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 337/02
vom
10. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2002 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Lübeck vom 27. Mai 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.
14 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden
ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-
fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 17 Fällen schul-
dig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Im Hinblick auf die Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelstrafen
schließt der Senat aus, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe ver-
hängt hätte, wenn die Verurteilung im Fall II. 14 unterblieben wäre.
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Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert