Urteil des BGH vom 23.01.2007

BGH (stand der technik, form, reinigung, bundesrepublik deutschland, fachmann, patentanspruch, technik, lehre, presse, stand)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 13/03 Verkündet
am:
23. Januar 2007
Wermes
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 23. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 24. Oktober 2002 verkündete Urteil
des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in der Verfahrenssprache
Englisch erteilten europäischen Patents 0 689 492 (Streitpatent), das auf einer
Anmeldung vom 15. März 1994 beruht, mit der die Priorität einer US-
Anmeldung vom 16. März 1993 in Anspruch genommen worden ist.
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Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet aufgrund des in einem Be-
schränkungsverfahren ergangenen Beschlusses des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. August 2000 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun-
desrepublik Deutschland wie folgt:
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Verfahren zur Reinigung von Oberflächen unter Verwendung einer
Lichtquelle (10, 100), die einen Laser (12) einschließt, mit den Stu-
fen, in denen man die Lichtquelle (10, 100) mit der zu reinigenden
Vorrichtung ausrichtet, den Laser (12) aktiviert, um das Licht von
der Quelle dazu zu bringen, auf der Oberfläche der Vorrichtung
aufzutreffen und dabei das Restmaterial von dieser Oberfläche zu
entfernen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das
Verfahren zur Reinigung metallischer Oberflächen im Inneren von
Formen verwendet wird, welche restliche Stücke von Kautschuk
enthalten, die mit Hilfe eines gepulsten Lasers in einer nicht ero-
dierenden Weise entfernt werden.
Wegen des Wortlauts der hierauf entweder unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift (Anlage K 1)
verwiesen.
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Die Klägerin hält das Streitpatent für nicht patentfähig, weil sein Gegen-
stand nicht neu, jedenfalls aber aufgrund entgegengehaltenen Stands der Tech-
nik naheliegend sei.
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Das Bundespatentgericht hat auf die deshalb erhobene Nichtigkeitsklage
das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland für nichtig erklärt.
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Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte,
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dieses Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Nich-
tigkeitsklage abzuweisen.
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Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des
Universitätsprofessors Dr.-Ing. habil.
B.
Z.
, der sein schriftliches Gutachten in der
mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1. Das Streitpatent betrifft den Bereich der Herstellung von Gegenstän-
den aus Kautschuk, beispielsweise Autoreifen, die eine komplexe Oberflächen-
struktur haben können. Die Produktion geschieht typischerweise in einer min-
destens zweiteiligen Form, deren innere Oberflächen der gewünschten Oberflä-
che des Formlings entsprechen. Wenn der geformte Gegenstand aus der Form,
die üblicherweise einer Presse oder einer ähnlichen Einrichtung ausgesetzt
wird, gelöst wird, kann restlicher Kautschuk in Form kleiner Stücke und/oder
verwendetes Entformungsmittel an den Oberflächen der Form zurückbleiben.
Diese Produktionsreste stören bei der Herstellung weiterer Gegenstände mit
der vorgegebenen Oberflächenstruktur in der betreffenden Form. Das macht
deren Reinigung, insbesondere ihrer inneren Oberflächen, nötig, wobei darauf
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zu achten ist, dass hierbei ein Abrieb an den inneren Oberflächen der Form
selbst möglichst vermieden wird, weil dadurch die Formgenauigkeit der zu for-
menden Gegenstände leiden würde.
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Das Streitpatent beschreibt als bekannte Reinigungsverfahren das Ein-
blasen oder den Einschuss von Reinigungsmedien, wie beispielsweise CO
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oder Glas- oder Kunststoffperlen. Dabei wird dargelegt, dass dies nicht ohne
Entfernung der Form aus der Presse und Überführung in einen getrennten Rei-
nigungsbereich möglich sei, was unerwünschte Abschalt- und Wiedereinbauzei-
ten sowie - vor allem bei Verwendung von CO
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- die Notwendigkeit erneuter
Erhitzung zur Folge habe. Die Oberflächen des Formlings gestaltende feine
Vertiefungen (Risse) in der Form könnten häufig nicht direkt durch das Medium
beblasen werden. Glas- und Kunststoffperlen könnten in der Form verbleiben
und ihrerseits die Formgenauigkeit des herzustellenden Gegenstands beein-
trächtigen. Außerdem entstünden fortgesetzte Kosten für den Erwerb und die
Entsorgung der Reinigungsmedien.
2. Hieraus leitet die Streitpatentschrift ab, es solle eine Methode zur Ver-
fügung gestellt werden, mit der an Ort und Stelle in einer Presse oder in einer
sonstigen Formvorrichtung befindliche Formen in einer nicht erodierenden Wei-
se gereinigt werden können, worunter - was auch zwischen den Parteien nicht
streitig ist - zu verstehen ist, dass an den inneren Oberflächen der Form selbst
kein nachteiliger Abrieb stattfindet.
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Patentanspruch 1 in der Fassung, die er durch den Beschränkungsbe-
schluss erhalten hat, schlägt hierzu als Verfahren zur Reinigung von Oberflä-
chen eine Vorgehensweise vor, die sich wie folgt gliedern lässt:
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1. a) Es wird eine Lichtquelle benutzt,
b) die einen Laser einschließt,
c) der gepulst ist.
2. Es werden folgende Schritte ausgeführt:
a) Die Lichtquelle wird zu der zu reinigenden Vorrichtung aus-
gerichtet.
b) Der Laser wird so aktiviert, dass er das Licht von der Quelle
dazu bringt,
(1) auf eine Oberfläche der Vorrichtung aufzutreffen,
die metallisch ist,
(2) und dabei das Restmaterial von dieser zu entfernen,
(3) und zwar in nicht erodierender Weise.
3. a) Das Verfahren wird (zur Reinigung metallischer Oberflä-
chen) im Innern von Formen verwendet,
b) welche restliche Stücke von Kautschuk enthalten,
(1) so dass diese (in einer nicht erodierenden Weise) ent-
fernt werden.
Diese Lehre zum technischen Handeln nutzt mithin einen gepulsten La-
ser und die Lasertechnik, um innere Oberflächen von Formen von dort anhaf-
tenden Kautschukresten zu reinigen. Gegenstand der Reinigung kann jede Art
von Resten aus Kautschuk, beispielsweise auch von solchen sein, die durch
Polymerisation entstanden sind, etwa solche aus Polybutadien, weil der An-
spruchswortlaut insoweit keinerlei Einschränkung erkennen lässt. Einer der Vor-
teile der geschützten Lehre mag in der Eignung liegen, die Oberflächenreini-
gung vor Ort zu bewältigen, also in einer Form, die in einer Presse oder einer
sonstigen Formvorrichtung eingebaut ist und bleibt, wie es in der Streitpatent-
schrift als Aufgabe der Erfindung bezeichnet ist. Die geschützte Lehre be-
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schränkt sich aber nicht auf Ausführungen, die das tatsächlich vermögen. Sie
umfasst vielmehr auch die Reinigung von inneren Formflächen, nachdem die
Form einer Presse oder einer ähnlichen Vorrichtung entnommen und geöffnet
ist. Denn auch insoweit enthält der Patentanspruch keine nähere Festlegung.
Soweit in ihm von dem Entfernen restlicher Stücke von Kautschuk die Rede ist,
ergibt die maßgebliche Auslegung des Patentanspruchs selbst ferner, dass die
betreffenden Angaben sich auf den Abtrag von den inneren Oberflächen der
Form beziehen und dass nicht etwa die vollständige Beseitigung in oder aus der
Form heraus für Patentanspruch 1 kennzeichnend ist. Denn auch hiervon ist in
diesem Patentanspruch selbst nicht die Rede. Geschützt sind lediglich die Rei-
nigung der Oberflächen und die Entfernung des Restmaterials von diesen. Der
Streit der Parteien und die Zweifel des gerichtlichen Sachverständigen, ob mit-
tels der geschützten Vorgehensweise allein die vollständige Restmaterialbesei-
tigung möglich ist, können deshalb dahinstehen. Mit Patentanspruch 1 sind viel-
mehr auch Verfahren geschützt, die zwar auf die genannten Schritte setzen, bei
denen aber weitere Schritte nötig sind, um Kautschukreste als gelöste Stücke
aus der Form zu entfernen, die an dem in der Beschreibung mehrfach erwähn-
ten, durch die geschützten Verfahrensschritte bewirkten Verdampfungsprozess
selbst nicht teilhaben, sondern durch die dort (Spalte 4 Zeilen 40 ff.) ebenfalls
beschriebene Ausdehnung des Entformungsmittels von den Formoberflächen
nur abgesprengt werden. Bestätigung findet diese Auslegung in der Darstellung
in Spalte 4 Zeilen 42 ff. der Beschreibung, weil es dort ausdrücklich als Mög-
lichkeit der Verwirklichung der Erfindung bezeichnet ist, während der bean-
spruchten Verfahrensschritte als zusätzliche Maßnahme Luft in die Formöff-
nung zu blasen, um ein vollständiges Wegspülen verbliebenen Materials aus
der Form zu gewährleisten. Schließlich ist für die geschützte Erfindung weder
kennzeichnend, dass die Form bestimmte innere Oberflächen, beispielsweise
solche mit komplexer Struktur, etwa feinen Vertiefungen (Rissen) oder mit den
in Anspruch 5 genannten inneren Ausrüstungsflächen hat, in bzw. an denen
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eine Reinigung besonders erschwert ist, noch dass durch das Laserlicht eine in
bestimmter Weise ablaufende Ablösung des Kautschuks, etwa unter Nutzung
einer Mehrfachreflexion, eintritt. Denn auch in dieser Hinsicht enthält der Wort-
laut des Patentanspruchs keine Präzisierung. Bei der Form muss es sich nur
um eine solche handeln, an deren inneren metallischen Oberflächen sich Reste
von Kautschuk befinden können, und hinsichtlich des Auftreffens des Lichts
sind im Patentanspruch nur der Vorgang als solcher und seine Zielrichtung bzw.
sein Ergebnis benannt. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass Pa-
tentanspruch 1 in der Fassung, die er durch das Beschränkungsverfahren er-
halten hat, eine ganz allgemein formulierte Lehre gibt, dass im Wege der Laser-
technik mit den patentgemäßen Mitteln und Verfahrensschritten Kautschukreste
von inneren Oberflächen von Formen ohne Beeinträchtigung derselben abge-
löst werden können und dass auf diese Weise dazu beigetragen werden kann,
dass wieder eine reine Form erhalten wird, mit der formgenaue Gegenstände
hergestellt werden können.
3. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 durch einen zum Stand der
Technik gehörenden Gegenstand bereits vollständig vorweggenommen war.
Denn der vom Bundespatentgericht bejahte Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V. mit § 138 Abs. 1 lit. a EPÜ besteht jedenfalls des-
halb, weil sich die geschützte Lehre für den Fachmann in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik ergab.
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a) Als Fachmann, auf den hierbei abzustellen ist, ist ein Diplom-Ingenieur
anzusehen, der an einer Universität oder Technischen Hochschule Maschinen-
bau studiert hat und auf dem Gebiet der Fertigungs- und Produktionstechnik
bereits mehrjährig tätig ist. Denn derartige Personen wurden zum Prioritätszeit-
punkt sowohl von Unternehmen, die Werkzeuge für die Gieß- und Formtechnik
herstellen, als auch von Anwendern auf diesem Gebiet typischerweise einge-
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setzt, wenn es darum ging, Verbesserungen zu entwickeln. Sie waren auf
Grund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung befähigt, neben Aufgaben der Fer-
tigungs- und Produktionstechnik auch Aufgaben des Werkzeugbaus und der
Materialbearbeitung einschließlich der dazugehörenden Werkstoffkunde zu be-
wältigen. Diese Personen waren jedenfalls auf Grund entsprechender Ausbil-
dung während des Studiums über die Grundlagen der Lasertechnik informiert,
die zunächst von Mitte der 70er bis Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhun-
derts in der Forschung zunehmendes Interesse fand und deren praktischer An-
wendungsbereich sodann bis Mitte der 90er Jahre immer weiter ausgedehnt
wurde, und sie wussten, dass es mit dieser Technik möglich ist, kostengünstig
zu schneiden, Oberflächen mittels Gravierens beispielsweise zu beschriften
oder zu markieren oder Oberflächen zu entrosten. Das hat die insoweit mit dem
gerichtlichen Sachverständigen geführte Diskussion ergeben, welche Ausbil-
dung, welches Wissen und welche Erfahrung üblicherweise bei Personen vor-
handen sind, die von einschlägigen Unternehmen der Branche der Parteien
beschäftigt werden, um die Entwicklung voranzutreiben.
b) Der Senat hat keine Zweifel, dass ein solcher Fachmann um die
Nachteile wusste, die in der Streitpatentschrift im Hinblick auf sandstrahlähnli-
che Reinigungsverfahren geschildert sind. Denn diese Nachteile liegen auf der
Hand. Sie waren mit Optimierungsmaßnahmen, wie sie der Prozessbevoll-
mächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat,
nicht vollständig zu beseitigen. Denn bei Beaufschlagung einer durch Kau-
tschukreste verschmutzten Oberfläche mit beschleunigten Massen bleibt jeden-
falls die Gefahr, dass es zum - wie es der gerichtliche Sachverständige genannt
hat - Formverschleiß kommt, der möglichst vermieden werden muss, wenn es
um die Produktion formidentischer Erzeugnisse geht. Es bestand damit für den
Fachmann aller Anlass, sich nach anderer Technik umzusehen, mit der eben-
falls innere Oberflächen von Hohlkörpern gereinigt werden können. Der gericht-
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liche Sachverständige hat das ebenso gesehen. Damit war zum einen in nahe-
liegender Weise der Weg zur Reinigung mittels eines Lasers gewiesen. Wie der
Fachmann angesichts seiner Ausbildung wusste, wird nämlich bei dieser Tech-
nik nicht nur ebenso wie bei sandstrahlähnlichen Verfahren mit energiereicher
Bestrahlung der Oberfläche gearbeitet; zum Prioritätszeitpunkt war über die
vom gerichtlichen Sachverständigen als bisher im Vordergrund stehend be-
zeichneten Anwendungsgebiete des Schneidens, Gravierens und Entrostens
hinaus auch beschrieben, dass verschmutzte Oberflächen mittels Laserenergie
gereinigt werden können, ohne auf die Grundstruktur der Oberfläche einzuwir-
ken. Auf das US-Patent 4 920 994 aus dem Jahre 1990 (Anl. K11) wird insoweit
verwiesen. Zum anderen war damit auch die Berücksichtigung dessen nahege-
legt, was der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 380 387
aus dem Jahre 1990 (Anl. K5) zu entnehmen war. Denn diese Schrift ist nicht
nur ebenfalls Beleg dafür, dass zum Prioritätszeitpunkt der Laser als Mittel zur
Reinigung verschmutzter Oberflächen herangezogen werden konnte. Sie bot
darüber hinaus auch ein Beispiel dafür, dass ein Einsatzgebiet eines Lasers
unter anderem gerade auch die Reinigung von Hohlkörpern, nämlich von Roh-
ren, sein kann. Auch die Reinigung mittels Lasers bis - wie der gerichtliche
Sachverständige sich ausgedrückt hat - in eine Kavität hinein war also bekannt.
Die europäische Patentanmeldung 0 380 387 schlägt hierzu ein Verfah-
ren zur Reinigung auch metallischer Oberflächen vor, das sich mit den Merkma-
len 1 a-c, 2 a, 2 b (1) und (2) umschreiben lässt. Die Übereinstimmung in die-
sen Merkmalen ist durch die schriftlichen Ausführungen des gerichtlichen Sach-
verständigen bestätigt und hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein
Streit.
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Jedenfalls im Hinblick auf die Reinigung von Formen, die eine ähnlich
einfache innere Formgebung wie Rohre haben, waren auch keine Hinderungs-
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gründe gegeben, den Vorschlag der europäischen Patentanmeldung 0 380 387
als Vorbild auch auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik heranzuzie-
hen (Merkmal 3 a). So hat der gerichtliche Sachverständige angegeben, die
Lehre der europäischen Patentanmeldung habe dem Fachmann alles an die
Hand gegeben, um mittels geeigneter und an sich bekannter Auslegung der
vorgeschlagenen Technik gewünschte Abtragsvorgänge zu gestalten, zumal
diese Entgegenhaltung anders als die Streitpatentschrift auch noch über die
insoweit typischen Parameterfelder informiere.
Die beanspruchten Mittel und Verfahrensschritte sollen nach der Be-
schreibung der europäischen Patentanmeldung 0 380 387 allerdings eingesetzt
werden, um - gegebenenfalls neben einer entstandenen Oxydschicht - Schmier-
stoffe, die bei der Herstellung von Rohren verwendet zu werden pflegen, von
den inneren Oberflächen zu entfernen. Der Fachmann, der sich diesen nahelie-
genden Vorschlag zunutze machen wollte, musste deshalb noch erkennen,
dass er sich - wie der Lehre des Streitpatents entnommen werden muss - auch
für die Oberflächenreinigung von Restkautschuk eignet (Merkmal 3 b) und sich
hiermit eine unerwünschte Beeinträchtigung der zu reinigenden Oberflächen
selbst bei der Entfernung von Kautschukresten vermeiden lässt (Merkmale 2 b
(3) bzw. 3 b (1)).
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Was den Abtrag von restlichen Stücken von Kautschuk anbelangt, war
die erforderliche Erkenntnis in der europäischen Patentanmeldung 0 380 387
selbst zumindest schon angelegt. Denn diese Schrift vermittelt den Eindruck,
dass die dort vorgeschlagene Vorgehensweise einen Abtrag von Materialien
aller Art erlaube. Ein vom gerichtlichen Sachverständigen als möglicher Hinde-
rungsgrund insoweit angesprochener Hinweis, dass eine Ausnahme bei Kunst-
stoff bestehe, war in der Veröffentlichung der Anmeldung nicht enthalten. Es
galt damit, allenfalls noch eine Bestätigung zu finden, dass mittels der in der
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europäischen Patentanmeldung 0 380 387 vorgeschlagenen Lasertechnik auch
Kautschuk abgetragen werden kann. Auch diese Bestätigung konnte der Fach-
mann, der sich mit Veröffentlichungen zu Lasertechnik und deren bisherigen
Anwendungen befasste, dem Stand der Technik entnehmen. Denn schon seit
1978 war durch den Aufsatz "Infrared Laser Ablation of Polymers" (Anl. K14)
unter - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat - Angabe auch noch
heute für richtig gehaltener Einzelheiten des Prozesses als Ergebnis von Stu-
dien der Fachwelt offenbart, dass bei Polymeren und speziell Polybutadien eine
durch Laserstrahlung erzeugte Ablation möglich ist.
Die Beklagte hat allerdings den Wert der mit dem 1978 erschienen Auf-
satz vermittelten Erkenntnis für das hier interessierende Verfahren zur Entfer-
nung von Kautschukresten aus Formen angezweifelt, weil dort auch davon die
Rede ist, verschiedene der mit dem Laser bestrahlten Materialien seien flüssig
geworden bzw. hätten eine Kohlenkruste gebildet. Der auch hierzu befragte
gerichtliche Sachverständige ist dem jedoch nicht beigetreten. Abgesehen da-
von war die Erkenntnis, dass tatsächlich auch Kautschuk mittels Lasertechnik
beseitigt werden kann, durch den Aufsatz "Laserfräsen, Formabtrag mit Hoch-
leistungslasern" aus dem Jahre 1991 (Anl. K17) vorgegeben, der das Laserab-
tragen von Flexodruck-Walzen behandelt, die üblicherweise eine Gummibe-
schichtung aufweisen. Beschrieben war damit zwar kein Reinigungsvorgang,
sondern eine formgebende Bearbeitung. Das beschriebene Verfahren schließt
aber die Möglichkeit ein, die Beschichtung aus Kautschuk bereichsweise bis auf
die Walze wegzunehmen. Angesichts der fachlichen Qualifikation des Fach-
manns unterliegt es deshalb keinen durchgreifenden Zweifeln, dass der Stand
der Technik es nahelegte, sich den Vorschlag der europäischen Patentanmel-
dung auch zur Reinigung von inneren Oberflächen zunutze zu machen, die
restliche Stücke aus Kautschuk enthalten.
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Was schließlich die Notwendigkeit nicht erodierender Arbeitsweise anbe-
langt, handelte es sich angesichts der Produktidentität, die durch die Form ge-
währleistet werden soll, ohnehin um eine Selbstverständlichkeit. Im Übrigen
fehlte es in der europäischen Patentanmeldung 0 380 387 auch insoweit nicht
an einem entsprechenden Hinweis. So ist im Zusammenhang mit der dort ab-
gehandelten französischen Patentschrift 2 535 380 erwähnt, dass die Leistung
des Impulslasers so zu bemessen ist, dass die Dekontaminierung ohne Be-
schädigung der Metalloberfläche abläuft. Im Weiteren wird das Verfahren nach
der französischen Patentschrift zwar als riskant bezeichnet; gleichwohl enthielt
die europäische Patentanmeldung damit aber jedenfalls eine Anregung, durch
Versuche zu klären, ob mit den dort vorgeschlagenen Mitteln und Verfahrens-
schritten nicht auch die Kautschukentfernung auf nicht erodierende Weise mög-
lich sei.
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Der Senat ist überzeugt davon, dass solche Versuche im Fachkönnen la-
gen und die Erkenntnis vermitteln, dass und wie der Abtrag von Kautschukres-
ten ohne Formverschleiß erfolgen kann. Denn aufgrund der ihm auf der Hoch-
schule und in der Praxis vermittelten systematischen Denk- und Vorgehenswei-
se war der Fachmann gewohnt, auf Grund von naheliegenden Überlegungen
gewonnene Erkenntnisse durch geeignete Versuche zu überprüfen. Da das
Gebiet der Oberflächenbearbeitung mittels Lasers seit Jahren eingeführt war,
muss das auch im Hinblick auf das selbstverständliche Bestreben angenommen
werden, jede Erosion der inneren Oberflächen der Form zu vermeiden. Der ge-
richtliche Sachverständige hat dies bestätigt, indem er Versuche insoweit als
fachlich angezeigt und machbar bezeichnet hat. Als Indiz hierfür kann im Übri-
gen der Umstand herangezogen werden, dass nicht einmal im Streitpatent nä-
here Parameter der Verfahrensgestaltung genannt sind. Offensichtlich geht
auch das Streitpatent also davon aus, dass die nach seiner Lehre notwendige
ergebnisorientierte Verfahrensgestaltung einem Fachmann jedenfalls durch im
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Fachkönnen liegende Versuche möglich war. Für die europäische Patentan-
meldung gilt angesichts der bereits erwähnten Angaben des gerichtlichen
Sachverständigen zu dem Offenbarungsgehalt dieser Schrift nichts anderes.
Somit erschloss sich auch das Merkmal 2 b (3) bzw. 3 b (1) als mögliches und
geeignetes Lösungsmittel in naheliegender Weise.
4. Die unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 in der beschränk-
ten Fassung zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 teilen das Schicksal des
Hauptanspruchs. Es ist nicht ersichtlich, dass mit ihnen mehr als im handwerkli-
chen Können des Fachmanns liegende Ausgestaltungen der nach allem nahe-
liegenden Lehre zum technischen Handeln des Streitpatents beinhalten. Die
Beklagte macht eine erfinderische Tätigkeit insoweit auch nicht geltend.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 121
Abs. 2 Satz 2 PatG.
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Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.10.2002 - 2 Ni 13/01 (EU) -