Urteil des BGH vom 13.12.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 68/04 Verkündet
am:
13. Dezember 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 840 Abs. 1, 254 C; StVG § 17
Nimmt der Geschädigte mehrere Nebentäter in Anspruch, so ist seine Mitver-
antwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 254 BGB (§ 17
StVG) abzuwägen (Einzelabwägung). Zusammen haben die Schädiger jedoch
nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfall-
geschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur
Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung). Die
aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln,
wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder
wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was
die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Be-
klagten zu 1 bis 3 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Oldenburg vom 10. Februar 2004 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin und der
Beklagten zu 1 bis 3 erkennt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
soweit über diese noch nicht entschieden ist, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, verlangt von den Beklagten
unter Berufung auf einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X Erstat-
tung ihrer Aufwendungen für die bei ihr versicherte U. M. (künftig: die Versicher-
te), die am 15. September 1998 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wor-
den ist.
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Nachdem die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 5,
gegen die die Klage im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig abgewiesen
worden ist, auf der BAB 29 auf das Fahrzeug der Versicherten aufgefahren war
und dieses dabei beschädigt worden ist, stellte deren Onkel, der zum Unfall-
zeitpunkt den Pkw führte, diesen auf dem rechten Standstreifen ab. Die Versi-
cherte war Beifahrerin. Die Unfallstelle wurde durch die unbeteiligte Zeugin W.
durch ein im Abstand von mindestens 100 m zur Unfallstelle aufgestelltes
Warndreieck und ein Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgesi-
chert. Zur Unfallzeit herrschten Nieselregen und schlechte Sicht. Etwa zehn
Minuten nach dem Auffahrunfall hielten sich die Versicherte und ihr Onkel auf
dem Standstreifen auf. Kurz darauf näherte sich der von einem Fahrschüler
gesteuerte Bundeswehr-LKW der Beklagten zu 4 auf der rechten Fahrspur. Der
Fahrer verringerte wegen des Unfallgeschehens seine Geschwindigkeit und zog
den LKW innerhalb der Fahrspur nach links zur Mittellinie. Auf derselben Fahr-
spur folgte dem Bundeswehr-LKW der Beklagte zu 1, der als bei der Beklagten
zu 2 beschäftigter Berufskraftfahrer deren LKW Scania führte. Der LKW Scania
ist bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1 fuhr mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h und setzte, als das Fahrzeug der Be-
klagten zu 4 langsamer wurde, zum Überholen an. In diesem Augenblick zog
der neben dem Fahrschüler sitzende Fahrlehrer den Bundeswehr-LKW nach
links auf den linken Fahrstreifen, um der Versicherten oder ihrem Onkel auszu-
weichen, die sich außerhalb des verunfallten PKW bewegten. Der Beklagte
zu 1, der bereits auf den linken Fahrstreifen gewechselt war, fuhr auf den Bun-
deswehr-LKW auf. Der Anhänger des LKW Scania wurde dadurch nach rechts
geschleudert und erfasste die Versicherte und ihren Onkel. Die Klägerin be-
gehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz ihrer in Höhe von
46.151,17 € bezifferten Aufwendungen für die Versicherte sowie die Feststel-
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lung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Aufwendungen, soweit die Vor-
aussetzungen der §§ 116, 119 SGB X gegeben sind.
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Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Grund- und Teilurteil ge-
gen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 45 % sowie gegen die
Beklagte zu 4 zu 30 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt und die Kla-
ge im Übrigen abgewiesen. Unter Zurückweisung der Berufungen der Klägerin
und der Beklagten zu 1 bis 3 hat das Oberlandesgericht auf die Anschlussberu-
fung der Beklagten zu 4 deren Verpflichtung dem Grunde nach auf "weitere"
20 % reduziert. Mit der vom Senat
auf die Nichtzulassungsbeschwerde
der
Klägerin
hinsichtlich der Haftungsanteile der Beklagten zu 1 bis 4 zugelasse-
nen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber den Beklagten zu
1 bis 4 in vollem Umfang weiter. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben sich der Revi-
sion mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil
entschieden worden ist, angeschlossen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch sei dem
Grunde nach gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1 bis 3
zu 45 % und gegen die Beklagte zu 4 zu weiteren 20 % gerechtfertigt. Der Un-
fall stelle für die Beklagten zu 1 bis 4 kein unabwendbares Ereignis im Sinne
der §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. dar.
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Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 sei von einer höheren
Betriebsgefahr des LKW nebst Anhänger als bei einem PKW auszugehen. Hin-
zu kämen als weitere unfallursächliche, die Betriebsgefahr erhöhende Umstän-
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de das Verschulden des Beklagten zu 1, der mit 80 km/h trotz schlechter Sicht
und nasser Fahrbahn in jedem Fall zu schnell gefahren sei. Darüber hinaus ha-
be der Beklagte zu 1 entgegen § 5 Abs. 3 StVO bei unklarer Verkehrslage zum
Überholen angesetzt, wenn er die haltenden Fahrzeuge, Warnblinker und
Warndreieck wahrgenommen habe. Habe er diese nicht wahrgenommen, spre-
che dies für das Unterschreiten des gemäß § 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen
Mindestabstandes von 50 m. Alternativ habe der Beklagte zu 1 den Unfall durch
allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwin-
digkeit (§§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO) verursacht und verschuldet. Die Ge-
samtschuld der Beklagten zu 1 und 2 folge aus §§ 7, 18 StVG, 840 BGB, die
der Beklagten zu 2 und 3 aus § 3 Nr. 2 PflVG.
Die Beklagte zu 4 hafte lediglich aus § 7 Abs. 1 StVG für die Betriebsge-
fahr des Bundeswehr-LKW. Ein kausales Verschulden des Fahrschülers oder
des Fahrlehrers sei nicht festzustellen. Eine überhöhte Ausgangsgeschwindig-
keit von 80 km/h sei jedenfalls nicht unfallursächlich gewesen, weil der Fahr-
schüler die Geschwindigkeit bei Erkennen der Gefahrenlage reduziert habe. Für
den Unfall sei nur das Ausweichen auf den linken Fahrstreifen kausal gewor-
den, das jedoch unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung schwerer
Schäden gerechtfertigt gewesen sei.
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Die Klägerin müsse sich die Betriebsgefahr des PKW ihrer Versicherten
zurechnen lassen. Diese sei durch deren Verschulden und das ihres Onkels
erhöht, weil beide nach dem Abstellen des Fahrzeugs ausgestiegen seien, sich
auf dem rechten Standstreifen aufgehalten und damit gegen § 18 Abs. 9 StVO
verstoßen hätten. Die Geschädigte habe auch gegen § 14 Abs. 1 StVO versto-
ßen, weil sie trotz Herannahens des LKW und schlechter Sicht auf der Fahrer-
seite ausgestiegen sei. Ein etwaiger Anspruch der Versicherten gegen ihren
Onkel mindere die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin wegen § 116
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Abs. 6 SGB X nicht, da eine häusliche Gemeinschaft zwischen den beiden
Verwandten nicht vorgetragen worden sei. Bei Abwägung der Anteile an der
Verursachung des Unfalls sei die Betriebsgefahr des PKW der Versicherten, die
eigentlich nur mit 15 % zu bemessen sei, wegen der genannten Umstände auf
35 % erhöht. Die Beklagte zu 4 hafte wegen der Betriebsgefahr des Bundes-
wehr-LKW in Höhe von 20 %. Der Haftungsanteil der Beklagten zu 1 bis 3 be-
trage 45 %.
II.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht in allen Punkten
gefolgt werden. Auch sind die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen teilweise
nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, was von Revision und Anschlussrevision ge-
rügt wird.
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A. Die Revision der Klägerin:
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I. Mit seiner Formulierung, dass die Klage gegen die gesamtschuldne-
risch haftenden Beklagten zu 1 bis 3 zu 45 % und daneben gegen die Beklagte
zu 4 zu weiteren 20 % gerechtfertigt sei, hat das Berufungsgericht verkannt,
dass richtigerweise die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner anzusehen
sind.
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1. Sind mehrere nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, be-
steht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsver-
pflichtungen zwischen den einzelnen Schädigern eine Gesamtschuld gegen-
über dem Geschädigten nach § 840 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 17, 214). Dies gilt
auch, wenn sich die Haftung einzelner oder sämtlicher Schädiger nur aus Ge-
fährdungshaftung ergibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 30, 203, 206, 208 und vom
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18. Januar 1957 - VI ZR 303/55 - LM Nr. 5 zu § 840 BGB). Im vorliegenden Fall
besteht zwischen den Beklagten zu 1 bis 3 und der Beklagten zu 4 nach § 840
Abs. 1 BGB ein Gesamtschuldverhältnis. In diesem Gesamtschuldverhältnis
bilden die Beklagten zu 1 und 2 eine Haftungseinheit, an der die Beklagte zu 3
nach § 3 Nr. 1 und 2 PflVG teilnimmt. Für Fahrer und Halter desselben Kraft-
fahrzeuges ist der Haftungsanteil gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG a.F. je-
weils unter Zugrundelegung des gemeinsamen Ursachenbeitrags zu ermitteln
(vgl. Senatsurteil vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64 - VersR 1966, 664, 665;
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 17 StVG, Rdn. 4; Greger, Haf-
tungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 18 StVG, Rdn. 30). Für die Gesamt-
schau neben weiteren Schädigern und Geschädigten sind sie wie ein Schädiger
zu behandeln (vgl. Staudinger/Vieweg, BGB, Bearb. 2002, § 840, Rdn. 46). An
dieser Haftungseinheit nimmt der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs wegen
des sich aus § 3 Nr. 1 und 2 PflVG ergebenden Schuldbeitritts teil (vgl. dazu
Senat BGHZ 57, 265, 269 f.). Dementsprechend entfällt im Ausgleich zwischen
den Schädigern auf Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer desselben Fahr-
zeugs auch dieselbe Quote (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1966 - VI ZR
221/64 - aaO).
2. Nach § 840 Abs. 1 BGB besteht zwar grundsätzlich im Außenverhält-
nis mehrerer Schädiger zum Geschädigten die volle Haftung des jeweiligen
Schädigers, ohne dass ein Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verwei-
sen kann. Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern
nach § 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen
Herbeiführung aufzuteilen. Das bereitet keine Schwierigkeiten, wenn alle Ne-
bentäter für den vollen Schaden haften, denn dann ist die für die Gesamtschuld
charakteristische Situation gegeben, dass durch die Leistung eines Schuldners
das volle Gläubigerinteresse befriedigt wird.
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Trifft hingegen - wie im Streitfall - auch den Geschädigten ein Mitver-
schuldensvorwurf und führt die Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG
dazu, dass die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere Nebentäter
zustehen, zu mindern sind, so ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haf-
tung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB bzw. des § 17 Abs. 1 Satz 2
StVG a.F. in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem
Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau
gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft
werden (vgl. Senat BGHZ 30, 203, 211 f.; ebenso BGHZ 61, 351, 354). In ei-
nem solchen Fall umfasst die Gesamtschuld nicht den gesamten Schaden. So-
weit der Geschädigte seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, kann
der jeweilige Schädiger dem Geschädigten dessen Mithaftungsquote entge-
genhalten. Diese bemisst sich nach dem Verhältnis der beiden Tatanteile unter
Ausklammerung der übrigen Schädiger. Dabei haftet jeder Schädiger bis zu
dem Betrag (Einzelquote), der dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Ver-
antwortung im Vergleich zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht
(Einzelabwägung); insgesamt kann der Geschädigte von allen Schädigern je-
doch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Ge-
samtquote), der im Wege einer Gesamtschau des Schadensereignisses den
zusammenaddierten Verantwortungsanteilen sämtlicher Schädiger im Verhält-
nis zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Gesamtabwägung; vgl.
Senat BGHZ 30, 203, 211 f. nebst Berechnungsbeispiel; Senatsurteil vom
14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 - VersR 1964, 1053, 1055; ebenso BGHZ 61, 351,
354; BGH Urteil vom 5. Dezember 1974 - II ZR 56/73 - VersR 1975, 255, 257;
Staudinger/Vieweg, aaO, § 840, Rdn. 45 nebst Beispielen in Rdn. 34 unter (3);
MünchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl., § 840 BGB, Rdn. 23 ff.; Geigel/Rixecker,
Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 2. Kap., Rdn. 25; vgl. auch Steffen, DAR
1990, 41 ff., 42; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 10 XIII 3 c
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m.w.N.; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 840, Rdn. 17; Erman/Schiemann,
BGB, 11. Aufl., § 840, Rdn. 6; Greger, aaO, § 9 StVG, Rdn. 114; Keuk, AcP 168
(1968), 175, 205 f.). Diese aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadens-
quote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger
gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädi-
gers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben.
3. Unter Außerachtlassung dieser aufgezeigten rechtlichen Grundsätze
hat das Berufungsgericht verkannt, dass das die Haftung reduzierende Mitver-
schulden des Geschädigten der Annahme einer Gesamtschuld zwischen den
Nebentätern nicht zwingend entgegensteht, und hat deshalb die Mitverschul-
densquote der Versicherten im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 3 einer-
seits und der Beklagten zu 4 andererseits einheitlich mit 35 % festgesetzt. Bei
Zugrundelegung der vom Berufungsgericht angenommenen Haftungsquote der
Beklagten zu 4 von 20 % und der Beklagten zu 1 bis 3 von 45 % betrüge aber
der Mitverschuldensanteil der Klägerin 80 % gegenüber der Beklagten zu 4 und
55 % gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3. Auch lässt die Abwägung der Un-
fallbeiträge der jeweiligen Schädiger durch das Berufungsgericht die für die
Schadensverteilung erforderliche Gesamtschau auf das gesamte Unfallgesche-
hen und die Bildung einer sich daraus ergebenden Gesamtquote der Haftung
der Beklagten vermissen. Im Urteil ist zum Ausdruck zu bringen, welchen Be-
trag oder Anteil die einzelnen Schädiger - entsprechend ihrer Einzelquote - zu
leisten haben. Desweiteren sind diese Verpflichtungen auf einen der Gesamt-
haftungsquote entsprechenden Betrag oder Anteil zu begrenzen (vgl. dazu Se-
nat BGHZ 30, 203, 213; BGH Urteil vom 29. Juni 1959 - II ZR 3/58 - VersR
1959, 608, 609, 613
unter III).
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II. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Bewertung
der Betriebsgefahr des LKW der Beklagten zu 4 im Verhältnis zum PKW der
Versicherten der Klägerin. Das rügt die Revision zu Recht.
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1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254
BGB oder des § 17 StVG ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im
Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden
Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich
zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom
12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238 f.; vom 5. März 2002 - VI ZR
398/00 - VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR
2003, 783, 785 jeweils m.w.N.; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96 -
NJW 2000, 217, 219 m.w.N. und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97 - NJW
2000, 280, 281 f.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände
des Einzelfalles vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchst-
richterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem
die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige
Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (Senatsurteil vom 20. Januar
1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475 m.w.N.).
2. Mit Recht rügt die Revision aber in diesem Zusammenhang, dass die
Abwägung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 4 auf verfah-
rensfehlerhaft festgestellten Tatsachen beruht. Die zugrunde gelegte Feststel-
lung, die Insassen des Bundeswehr-LKW treffe kein für den Verkehrsunfall kau-
sales Verschulden, weil der Fahrschüler bei Erkennen der Gefahrenlage die
überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h angemessen reduziert habe,
hat das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise unter Au-
ßerachtlassung entscheidungserheblichen, unter Beweis gestellten Vortrags der
Klägerin getroffen.
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Die Klägerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass angesichts
der durch Regen eingeschränkten Sicht allenfalls eine Ausgangsgeschwindig-
keit von 60 km/h für den Bundeswehr-LKW angemessen gewesen sei. Bei einer
solchen angepassten Geschwindigkeit hätte das Fahrzeug gefahrlos und recht-
zeitig vor der späteren Unfallstelle zum Stillstand gebracht werden können. Zum
Beweis dafür hat die Klägerin die Einholung eines unfallanalytischen Gutach-
tens beantragt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie diesen Vortrag wiederholt.
Danach durfte das Berufungsgericht nicht ohne Nachweis hinreichender eige-
ner Sachkunde ein unfallursächliches Verschulden des LKW-Fahrers vernei-
nen. Da sich ein Verschulden des Fahrzeugführers in jedem Fall betriebsge-
fahrerhöhend auswirkt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund
der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung die Abwägung der Verursachungs-
anteile im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. zu Lasten der Klägerin
ausgegangen ist.
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B. Die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 bis 3:
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I. Entgegen der Rügen der Anschlussrevision begegnet keinen rechtli-
chen Bedenken, dass das Berufungsgericht ohne Einholung eines unfallanalyti-
schen Gutachtens zur Erkennbarkeit des Erstunfalls für den Beklagten zu 1 die
Unabwendbarkeit des Unfalls im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. verneint und
dem Beklagten zu 1 eine schuldhafte Mitverursachung angelastet hat. Die Be-
klagten zu 1 bis 3, die für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens darle-
gungs- und beweispflichtig sind, haben keine konkreten Tatsachen vorgetragen,
deren Berücksichtigung eine andere Bewertung der Beteiligung des Beklagten
zu 1 gerechtfertigt erscheinen ließe.
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1. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend
machen will, muss sich wie ein »Idealfahrer« verhalten haben (vgl. Senatsurtei-
le vom 28. Mai 1985 - VI ZR 258/83 - VersR 1985, 864 und vom 17. Februar
1987 - VI ZR 75/86 - VersR 1987, 1034, 1035; vgl. ferner BGH, Urteil vom
21. Februar 1985 - III ZR 205/83 - NJW 1985, 1950, 1951 m.w.N.). Denn die
Haftung aus § 7 StVG ist nicht wie die Haftung aus § 823 BGB Haftung aus
Verhaltensunrecht, sondern sie bezweckt den Ausgleich von Schäden aus den
Gefahren auch eines zulässigen Kraftfahrzeugbetriebs. § 7 Abs. 2 StVG a.F.
stellt deshalb nicht einem verkehrswidrigen Verhalten das im Straßenverkehr
vom Kraftfahrer zu verlangende gegenüber, sondern sein Maßstab hat die Ge-
fahren aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, für die die Gefährdungshaftung
eintreten soll, auszugrenzen gegenüber fremden Gefahrenkreisen, für die,
wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, die Gefährdungshaftung nach
ihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Dabei darf sich die
Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten
Gefahrensituation wie ein »Idealfahrer« reagiert hat, vielmehr ist sie auf die wei-
tere Frage zu erstrecken, ob ein »Idealfahrer« überhaupt in eine solche Gefah-
renlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage
entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in
der Gefahr nunmehr (zu spät) »ideal« verhält (vgl. Krumme/Steffen, StVG,
1977, § 7 Rdn. 25). Damit verlangt § 7 Abs. 2 StVG a.F., dass der »Idealfahrer«
in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner
Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden
(vgl. Senat BGHZ 117, 337, 340 ff.).
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2. Nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 1 in jedem Fall bemerkt, dass der
Bundeswehr-LKW langsamer wurde, weshalb eine Verkehrsstörung nahe lag,
die er bei verkehrsgerechtem Verhalten sogar hätte wahrnehmen müssen.
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Trotzdem setzte er zum Überholen an, wodurch es in der Folge zur Kollision
kam. Es liegt auf der Hand, dass er bei dieser Fahrweise nicht alle möglichen
Gefahrenmomente wie ein »Idealfahrer« berücksichtigt hat. Revisionsrechtlich
auch nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass den
Beklagten zu 1 ein Verschuldensvorwurf trifft, weil er entweder mit einer den
Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen nicht angepassten zu hohen Geschwin-
digkeit gefahren sei und bei Wahrnehmung der Warnzeichen trotz unklarer Ver-
kehrslage zum Überholen angesetzt habe oder - falls er die Warnzeichen nicht
bemerkt habe - den gemäß § 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen Abstand nicht
eingehalten oder infolge Unaufmerksamkeit den Unfall verschuldet habe.
Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, die von der Revision auf-
gestellte weitere theoretische Sachverhaltsvariante, dass sich die Geschwindig-
keit des Bundeswehr-LKW ohne Aufleuchten der Bremsleuchten verringert ha-
be und der Beklagte zu 1 aufgrund des so verkürzten Blickfelds die Warnzei-
chen nicht habe wahrnehmen können, in seine Überprüfung einzubeziehen.
Diese Sachverhaltsalternative ist von keiner Partei in den Tatsacheninstanzen
vorgetragen worden.
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3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht für die Haftung aus
§ 823 BGB bzw. § 831 BGB sowie die Bemessung der Haftungsanteile nach
§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 StVG a.F. ein Verschulden des Beklagten zu 1
wegen des Fahrens mit zu hoher Geschwindigkeit bejaht.
24
a) Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, § 18 Abs. 5 StVO ge-
statte, dass LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf
Autobahnen "nur" unter günstigsten Bedingungen mit einer Geschwindigkeit
von 80 km/h fahren dürften, zu eng. Denn § 18 Abs. 5 StVO bestimmt lediglich,
dass "auch" unter günstigsten Bedingungen die dort näher bestimmten Höchst-
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geschwindigkeiten einzuhalten sind. Die Frage, ob gleichwohl eine geringere
Geschwindigkeit einzuhalten ist, richtet sich hingegen nach den allgemeinen
Vorschriften der StVO, insbesondere nach dem Grundsatz des "Fahrens auf
Sicht" (§§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 6 StVO). Danach war es für den Beklagten zu 1 in
jedem Fall geboten, die Geschwindigkeit des von ihm geführten LKW den Stra-
ßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2
StVO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1 unter
solchen Umständen nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 80 km/h hätte
fahren dürfen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
b) Soweit die Anschlussrevision meint, das Berufungsgericht habe die
Zeugenaussagen zur Fahrbahnbeschaffenheit und den Witterungsverhältnissen
anders gewürdigt als das Erstgericht und es hätte deshalb einer erneuten Zeu-
genvernehmung bedurft, trifft dies nicht zu. Die Vernehmung von Zeugen ist
- wie die Erhebung jeden Beweises - nur notwendig bei Beweisbedürftigkeit der
entsprechenden Beweistatsache. Da das Berufungsgericht seine Feststellun-
gen insoweit auf die Erklärungen des Beklagten zu 1 in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Landgericht und den im Tatbestand des landgerichtlichen
Urteils als unstreitig festgestellten Vortrag der Parteien gestützt hat, war man-
gels Beweisbedürftigkeit eine weitere Zeugenvernehmung entbehrlich.
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II. Die Anschlussrevision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsge-
richt ohne erneute Beweisaufnahme nicht abweichend von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz annehmen durfte, es sei nicht erwiesen, dass die
Versicherte oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten haben.
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1. Die Form einer erneuten, nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen
Tatsachenfeststellung richtet sich hinsichtlich des Zeugenbeweises gemäß
§§ 525 Satz 1, 398 Abs. 1 ZPO nach den von der Rechtsprechung hierzu be-
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reits vor der Neufassung des § 529 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ
158, 269, 275; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 529, Rdn. 13 und § 398, Rdn. 5).
Danach kann in der Berufungsinstanz ein angetretener Zeugenbeweis durch die
Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung unter
anderem nur ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge
bei seiner Vernehmung hinterließ bzw. bei einer erneuten Vernehmung hinter-
lassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist (vgl.
Senatsurteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341 f.; BGHZ 53,
245, 257 f.; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 398, Rdn. 5). Bei einer abweichen-
den Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch das Berufungsgericht zu der des
vernehmenden Gerichts - wie auch im Streitfall - kommt es aber auf den per-
sönlichen Eindruck des Zeugen stets an (vgl. BGHZ 158, 269, 275, st. Rspr.).
2. Nachdem das Landgericht auf der Grundlage der Aussagen der Zeu-
gen G. und F. in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hatte, dass entweder die
Versicherte beim Aussteigen aus dem PKW oder der ihr zu Hilfe eilende Onkel
auf die Fahrbahn getreten sind, durfte das Berufungsgericht seinerseits nicht
diesen Zeugen ein unzuverlässiges Erinnerungsvermögen unterstellen und in
Abweichung von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts annehmen, die
Versicherte und ihr Onkel seien lediglich auf dem Seitenstreifen gestanden, oh-
ne sich selbst einen persönlichen Eindruck von den Zeugen zu verschaffen.
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3. Die Anschlussrevision macht zu Recht geltend, dass die mögliche
Feststellung, die Versicherte oder ihr Onkel hätten die rechte Fahrbahn betre-
ten, zu Lasten der Klägerin die Betriebsgefahr des PKW der Versicherten erhö-
hen und sich auf die Haftungsquote der Beklagten zu 1 bis 3 auswirken könnte.
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a) Eine Berücksichtigung bei der Haftungsabwägung scheidet nicht
schon deshalb aus, weil unter Umständen nur eine alternative tatsächliche
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Feststellung - wie vom Landgericht - getroffen werden könnte, dass die Versi-
cherte oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten haben (vgl. dazu Rosenberg/
Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 131, Rdn. 18; Prütting, Gegen-
wartsprobleme der Beweislast, S. 142 ff.). Für eine alternative Feststellung ist
allerdings erforderlich, dass sich aus sämtlichen danach noch möglichen Sach-
verhaltsvarianten dieselbe Rechtsfolge ergibt (vgl. BGHZ 14, 363, 364). Dies
wäre aber im Streitfall gegeben.
b) Soweit die Versicherte die Fahrbahn betrat, wäre dieses Verhalten ihr
zweifelsfrei zuzurechnen. Hätte ihr Onkel die Fahrbahn betreten, hinge die den
Beklagten zu 1 bis 3 günstige Zurechnung im Rahmen der Haftungsabwägung
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG davon ab, ob dieses Verhalten noch als ein Ge-
schehen "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG a.F.) zu werten
ist, denn für den Verursachungsanteil des geschädigten Kraftfahrzeughalters
sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. neben seinem Mitverschulden alle
Umstände zu berücksichtigen, die bei ihm eine Haftung gemäß § 7 StVG be-
gründen würden, wenn ein Dritter der Geschädigte wäre. Hinsichtlich des Aus-
gleichs mehrerer Halter soll es nämlich keinen Unterschied machen, ob der Ge-
schädigte ein Dritter oder einer der Halter ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 259,
261 und vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - DAR 1953, 156).
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Ein Geschehen ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn
sich die von diesem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt
hat, also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitge-
prägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66 f.; 107, 359, 366; 115, 84,
86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - VersR 2005, 566, 567; vom 26. April
2005 - VI ZR 168/04 - NJW 2005, 2081). Ergibt sich der schadensrelevante Ur-
sachenbeitrag nicht unmittelbar durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs selbst,
sondern hängt er mit diesem lediglich im weiteren Sinn zusammen, muss er
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sich nahe zeitlich und örtlich aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs als einer der
Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine ergeben (vgl. Senatsur-
teile BGHZ 37, 311, 317 f.; 71, 212, 214; 105, 65, 67; vom 18. Januar 2005
- VI ZR 115/04 - aaO, S. 567; ebenso BGHZ 113, 164, 165). Diese Vorausset-
zungen sind vorliegend erfüllt.
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c) Sofern der Onkel der Versicherten die Fahrbahn betrat, geschah dies
im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang des dem Betrieb des Kraftfahrzeugs
unzweifelhaft zuzurechnenden vorausgegangenen Unfalls. Aufgrund des Un-
falls ist der PKW auf der Standspur abgestellt worden und haben sich die Versi-
cherte oder ihr Onkel gegebenenfalls im Bereich des rechten Fahrbahnrandes
bewegt. Für die Bemessung des der Klägerin zuzurechnenden Verursachungs-
anteils kommt es deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Versicherte
selbst oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten hat. In beiden Fällen wäre dieses
Geschehen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen und bei der Abwä-
gung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. zu berücksichtigen.
III. Soweit die Anschlussrevision beanstandet, das Berufungsgericht ha-
be den von der Klägerin nicht bestrittenen und in der Berufungsbegründung
wiederholten erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3 außer Acht ge-
lassen, dass die Versicherte mit ihrem Onkel zum Unfallzeitpunkt in häuslicher
Gemeinschaft gewohnt habe, kommt es hierauf nicht an. Auch die Anschlussre-
vision räumt ein, dass das Berufungsgericht das Mitverschulden des Onkels bei
der Abwägung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Versicherten bereits be-
rücksichtigt hat. Die sich hieraus ergebende Haftungsreduzierung kann nicht
nochmals über § 116 Abs. 6 SGB X berücksichtigt werden.
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IV. Die übrigen Verfahrensrügen der Anschlussrevision hat der Senat
geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer weiteren
Begründung abgesehen (§ 564 ZPO).
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Müller Diederichsen Pauge
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.08.2003 - 1 O 2057/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.02.2004 - 9 U 58/03 -