Urteil des BGH vom 17.12.2001

BGH (antragsteller, rechtsanwaltschaft, vermögensverfall, antrag, beschwerde, zulassung, verfügung, zukunft, versicherung, einkünfte)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 9/01
vom
17. Dezember 2001
In dem Verfahren
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick und
die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien
nach mündlicher Verhandlung
am 17. Dezember 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 20. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der 1957 geborene Antragsteller ist seit März 1998 zur Rechtsanwalt-
schaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht D. zugelassen. Durch
Verfügung vom 25. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr.
7 BRAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeord-
net. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1.
Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
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schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Ver-
mögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstrek-
kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Vor-
aussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt.
Im Schuldnerverzeichnis sind insgesamt fünf Eintragungen aufgeführt, denen
vier verschiedene Vollstreckungsverfahren zugrunde liegen. Neben vier gegen
den Antragsteller ergangenen Haftbefehlen vom 29. September, 14. Oktober
und 6. Dezember 1999 sowie vom 11. Februar 2000 ist eine eidesstattliche
Versicherung vom 29. Februar 2000 eingetragen.
2.
Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifels-
frei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung noch zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen eines solchen
Wegfalls hat der Antragsteller indes nicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor
dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antrag-
steller - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätz-
lich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rn. 59) fehlen las-
sen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die beste-
henden Verbindlichkeiten, über - zu belegende - erfolgte und für die Zukunft
vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte.
a) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, daß sich der An-
tragsteller in dem gerichtlichen Verfahren zu den Forderungen, die zu Voll-
streckungsmaßnahmen und insbesondere zu den Eintragungen in das Schuld-
nerverzeichnis geführt haben, konkret nicht geäußert hat.
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b) Auch das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebe-
gründungsschrift vom 6. September 2001 ist unbehelflich. Die Absicht, den be-
treffenden Gläubigern Ratenzahlungen vorzuschlagen, besagt nichts darüber,
daß sich die Gläubiger darauf einlassen werden oder es dem Antragsteller ge-
lingen wird, auf diesem Wege seine Verbindlichkeiten geordnet zurückzufüh-
ren. Auch der Hinweis, er zahle an die Stadtwerke per Dauerauftrag 50 DM
monatlich, belegt noch nicht, daß dieser Verfahrensweise eine entsprechende
Tilgungsvereinbarung zugrunde liegt.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm stünden noch offene Scha-
densersatz- und Vergütungsansprüche in beträchtlicher Höhe zu, ist auch nicht
ansatzweise nachvollziehbar, daß diese Forderungen zu Recht bestehen und
mit ihrer baldigen Realisierung zu rechnen ist.
Hirsch Fischer Schlick Otten
Salditt Schott Wosgien