Urteil des BGH vom 11.01.2000

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, antrag, stand, wiedereinsetzung, offenkundigkeit, glaubhaftmachung, akten, beförderung, fristablauf)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 655/99
vom
11. Januar 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts
München I vom 24. August 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Unterbringung
des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hierge-
gen richtet sich die Revision des Beschuldigten, die er verspätet eingelegt hat.
Zum Schreiben des Beschuldigten vom 1. September 1999 hat der Ge-
neralbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Der als 'sofortige Beschwerde' bezeichnete Rechtsbehelf vom
1. September 1999 ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zulässig. Er
wurde insbesondere binnen einer Woche nach Zustellung des Be-
schlusses gestellt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist am 3. August 1999 ver-
kündet worden. Der Beschuldigte wurde ordnungsgemäß belehrt
(Bl. 135 d.A.). Nachdem das Schreiben des Beschuldigten vom 5. Au-
gust 1999, mit dem er Revision eingelegt hat, erst am 11. August 1999
und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO beim
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Landgericht München I eingegangen ist, hat das Landgericht das
Rechtsmittel zu Recht als unzulässig verworfen.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45
Abs.1 StPO hat der Beschuldigte nicht gestellt. Sein Vorbringen vom
1. September 1999 enthält keine Angaben dazu, warum die Frist zur
Einlegung der Revision versäumt wurde.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag nach § 45
Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nicht in Betracht, da das Fehlen eines Ver-
schuldens des Beschuldigten an der Fristüberschreitung weder offen-
sichtlich noch eine Glaubhaftmachung wegen Offenkundigkeit oder Ak-
tenkundigkeit überflüssig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl.
§ 45 Rn. 12 m.w.N.). Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich,
dass der Beschuldigte sein Schreiben vom 5. August 1999 so rechtzeitig
im Bezirkskrankenhaus Haar zur Weiterleitung abgegeben oder abge-
sandt hat, dass er bei normaler Beförderung damit rechnen konnte, die
Revisionsschrift werde vor Fristablauf beim Landgericht eingehen."
Schäfer Maul Granderath
Boetticher Schluckebier