Urteil des BGH vom 05.02.2008

BGH (antrag, vernehmung, begründung, strafkammer, stpo, ablehnung, grund, anhörung, essen, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 514/07
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Anhörungsrüge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:
Der Antrag der Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-
hörs gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2008
wird zurückgewiesen.
Die Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge vom 14. Februar 2008 ist unbegründet, wobei dahin-
gestellt bleiben kann, ob der verspätet (vgl. § 356 a Satz 2 StPO) nachgereichte
Schriftsatz vom 29. Februar 2008 zu berücksichtigen ist; denn auch unter Be-
rücksichtigung der Begründung in dem nachgereichten Schriftsatz hat der Se-
nat bei seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 keine Tatsachen oder Be-
weisergebnisse verwertet, zu denen die Antragstellerin zuvor nicht gehört wur-
de, kein zu beachtendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch
der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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Soweit die Antragstellerin meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden,
kann ihr Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn -
wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsge-
richt zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision ange-
griffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
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6. November 2006 - 1 StR 50/06 = NStZ-RR 2007, 57; 9. November 2006
- 1 StR 360/06 - und 7. August 2007 - 4 StR 142/07).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann