Urteil des BGH vom 20.07.2010

BGH (liste, stgb, stpo, tochter, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 220/10
vom
20. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2010 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 16. November 2009 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Liste der ange-
wendeten Vorschriften dahin geändert, dass §
174 Abs.
1
Nr. 1 StGB durch § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Nach den Feststellungen war die Nebenklägerin, die leibliche Tochter
des Angeklagten, bei den Taten 3 bis 12 16 Jahre alt, bei den Taten 1 und 2 ist
dies nicht auszuschließen. Dies zwingt zur Korrektur der Liste der angewende-
ten Vorschriften.
1
Becker
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Mayer