Urteil des BGH vom 15.08.2013

BGH: beleidigung, sexueller missbrauch, unterbringung, persönlichkeitsstörung, fahrrad, gefahr, entlassung, zustand, wahrscheinlichkeit, übereinstimmung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 179/13
vom
15. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Mutzbauer,
Bender
als beisitzende Richter,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Bochum vom 14. Dezember 2012 wird mit der
Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der Beleidigung
in acht Fällen und des Missbrauchs von Notrufen schuldig
ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in neun Fällen
und wegen Missbrauchs von Notrufen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt ledig-
lich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
Der Senat hat das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag des
Generalbundesanwalts durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte im Fall 1 der Anklage 36 Js 190/12 wegen Beleidigung
verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuld-
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spruchs und zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe
von vier Monaten.
In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die
Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und
Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz des Wegfalls der im Fall 1 der An-
klage 36 Js 190/12 verhängten Einzelstrafe bestehen bleiben. Angesichts der
verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal vier Monaten und siebenmal
drei Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die in dem
eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe zu einer niedrigeren Gesamtstrafe ge-
langt wäre.
II.
1. Der jetzt 59 Jahre alte Angeklagte ist mehrfach u.a. wegen sexuell
motivierter Taten vorbestraft und war auch bereits in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht:
Am 9. März 1999 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht W. wegen
vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Er
hatte nachts an einer Bushaltestelle eine Frau mit den Worten „na, hast du heu-
t
e schon gebumst?“ angesprochen und in den Schritt gefasst. Zwei Tage später
war er auf dem Fahrrad an zwei Frauen vorbeigefahren und hatte unvermittelt
einer mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen.
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Am 30. November 2001 wurden gegen den Angeklagten vom Land-
gericht Bochum zwei Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten
und von zwei Jahren verhängt sowie die Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus angeordnet. Der Verurteilung lagen u.a. folgende Fälle der
Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und der Beleidigung zu Grunde:
Am 12. Mai 2001 gegen 23.10 Uhr war der Angeklagte am Omnibusbahnhof in
W. an ein fünfzehnjähriges Mädchen herangetreten und hatte sie gefragt
„soll ich dir meinen Samen in deine Unterhose tun?“. Am 9. Juni 2001 gegen
1.30 Uhr nachts hatte er sich einer Frau auf einem Fahrrad auf der Bahnhof-
strafe in W.
genähert und sie angesprochen: „Ich habe die Vorhaut zurück-
gezogen, hast Du Lust?
“. Als ihn die Frau aufforderte, zu verschwinden, hatte
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hr der Angeklagte in die Pedale getreten, sie mit den Worten „Du alte Hure“
beschimpft und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Am selben Tag um
14.45 Uhr war er mit dem Fahrrad auf einen Schulhof gefahren und hatte sich
zwei spielenden achtjährigen Mädchen genähert. Er hatte sie gefragt, ob sie
beschnitten seien und ob er mal gucken solle. Als die beiden Mädchen zu
einem Klettergerüst gingen, hatte er sich entfernt. Bei allen Taten war die Steu-
erungsfähigkeit des Angeklagten wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstö-
rung, einer Störung der Sexualpräferenz und Pädophilie erheblich vermindert.
Die Maßregel wurde ab März 2002 in der Sozialtherapeutischen Anstalt
L. vollzogen. Das Oberlandesgericht H. erklärte die Unterbringung
zum 30. November 2011 aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt, der
Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt und es trat Führungsaufsicht ein.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass sich aus den Stellung-
nahmen der Klinik und den vorliegenden Sachverständigengutachten die Ge-
fahr erheblicher Straftaten nicht ableiten lasse.
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Nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug verbrachte der Ange-
klagte einen großen Teil seiner Zeit damit, durch die Stadt zu laufen und nach
Mädchen und Frauen Ausschau zu halten, die ihn sexuell ansprachen. Er ona-
nierte zwei- bis dreimal pro Woche, wobei er sich u.a. vorstellte, selbst eine Be-
schneidung an einem zwölf bis dreizehn Jahre alten Mädchen vorzunehmen
oder ein solches Mädchen überall anzufassen und dann den Geschlechtsver-
kehr mit ihr auszuüben. Bei Telefonaten oder persönlichen Kontakten konfron-
tierte er Frauen und Mädchen mit obszönen Aussagen, um sich durch deren
Demütigung und Angst zu erregen und dann zu onanieren. Der Angeklagte
empfand seine annähernd täglich auftretenden Fantasien als sehr drängend,
wobei er zuletzt auch den Drang verspürte, die Angesprochenen berühren zu
müssen.
2. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung in acht Fällen im
vorliegenden Verfahren liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zu
Grunde:
Der Angeklagte rief im Zeitraum vom 20. Dezember 2011 bis zum
21.
Mai 2012 in sieben Fällen bei Frauen an mit Aussagen wie: „Hattest du heu-
te unten schon einen drin?“, „Ich möchte meinen Samen bei dir los werden“
oder „ich will dich ficken“. Einer Frau sagte er, dass er sie beschneiden wolle.
Am 29. Mai 2012 sprach er eine Frau an einer Bushaltestelle an und fragte
mehrfach „Magst Du gerne vögeln?“. Als die Frau drohte, die Polizei zu rufen,
erklärte der Angeklagte, dass sie das ruhig machen solle und berührte sie an-
schließend gezielt an der rechten Hüfte. Bei allen Taten war die Steuerungs-
fähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert. Das Landgericht hat weitere
ähnliche angeklagte Vorwürfe festgestellt. So hatte der Angeklagte u.a. bei zwei
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Gelegenheiten ein zehn und ein elf Jahre altes Mädchen sexuell motiviert an-
gesprochen. Diese Fälle wurden nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
3. Nach dem Gutachten der Sachverständigen liegt beim Angeklagten
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung beruhend auf einer schizoiden Persön-
lichkeit und schweren dissozialen Auffälligkeiten sowie eine insbesondere von
nicht kontrollierbaren sadistischen Neigungen geprägte sexuelle Devianz vor,
welche das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichen.
Die Sachverständige stützte sich bei ihrer Diagnose maßgeblich auf die Anga-
ben des Angeklagten im Rahmen der Exploration. Nach seinen eigenen Schil-
derungen habe der Angeklagte ab dem Alter von dreizehn oder vierzehn Jahren
sexuelle Erregung verspürt, wenn er fremden Frauen auf das Gesäß geschla-
gen habe. Bei der Masturbation spiele in seinen sexuellen Fantasien die Demü-
tigung und Angst von Frauen und Mädchen eine erhebliche Rolle. Er sei selbst
erleichtert darüber, dass noch nichts Schlimmeres passiert sei. Er stelle sich
seit ca. fünfzehn Jahren insbesondere vor, dass er selbst junge Mädchen be-
schneide, was ihn in besonderem Maße errege, sexuelle Fantasien im Zusam-
menhang mit Kindern habe er etwa seit dem 30. Lebensjahr. Seine sexuellen
Wünsche empfinde er als sehr drängend und für ihn nicht beherrschbar.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bejaht. Bei der kombinier-
ten Persönlichkeitsstörung und der sexuellen Devianz handele es sich um einen
länger dauernden Zustand im Sinne des § 63 StGB. Die Persönlichkeitsstörung
und die sexuelle Devianz seien sehr verfestigt. Das Krankheitsbild sei trotz der
fast zehn Jahre währenden Unterbringung im Maßregelvollzug als nahezu
untherapiert anzusehen. Das Krankheitsbild mache es konkret wahrscheinlich,
dass der Angeklagte zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde.
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Der Angeklagte habe gegenüber der Sachverständigen geschildert, dass es
ihm oftmals nicht gelinge, seine Fantasien zu unterdrücken. Dann habe es ihm
zunächst genügt, Telefonanrufe mit obszönem Inhalt zu tätigen. Zuletzt habe er
aber das Gefühl gehabt, er müsse jemanden berühren, eine Handlungskontrolle
werde für ihn zunehmend schwerer. Er sei selbst erleichtert, dass es noch nicht
zu weiter gehenden Taten als den angeklagten gekommen sei. Angesichts des-
sen bestehe die konkrete Gefahr, dass der Angeklagte seine Fantasien in wei-
ter gehender Weise umsetzen werde. Es seien erhebliche Taten
– gefährliche
Körperverletzungen, Vergewaltigungen, sexueller Missbrauch von Kindern
konkret wahrscheinlich. Da der Angeklagte insbesondere auf Kinder zugehe,
bestehe die jederzeitige Gefahr, dass er bei einem aus seiner Sicht geeigneten
Opfer seine Körperverletzungs- und Missbrauchsvorstellungen umsetze.
III.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB hält
rechtlicher Nachprüfung stand. Die für den Angeklagten ungünstige Gefährlich-
keitsprognose beruht auf einer umfassenden Gesamtwürdigung der rechtsfeh-
lerfrei festgestellten Tatsachen und weist keinen Wertungsfehler auf.
Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit
Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) rechtfertigen
nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der
mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 1977
– 2 StR 300/77,
BGHSt 27, 246, 248 und vom 15. August 2007
– 2 StR 309/07, NStZ 2008, 210,
212). Die Anlasstat selbst muss dabei nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB
sein. Maßgeblich ist vielmehr, welche Taten künftig von dem Täter infolge sei-
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nes Zustandes zu erwarten sind und ob diese erheblich im Sinne des § 63
StGB sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2008
– 4 StR 140/08, NStZ 2008,
563 und vom 11. September 2008
– 4 StR 284/08; Fischer, StGB, 60. Aufl.,
§ 63 Rn. 3). Allerdings bedarf die Gefährlichkeitsprognose einer besonders
sorgfältigen Darlegung, wenn die Anlasstaten nach ihrem Gewicht dem unteren
Bereich strafbaren Verhaltens zuzuordnen sind (BGH, Beschluss vom
7. Dezember 1999
– 4 StR 485/99). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe
hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Bege-
hung schwerer Delikte durch den Angeklagten bejaht.
Das sachverständig beratene Landgericht hat bei seiner Prüfung die
wesentlichen prognoserelevanten Umstände bedacht. Dabei hat es zu Recht
auch die Sachverhalte, die den eingestellten Taten zugrunde liegen, in seine
Prüfung einbezogen, da sie rechtsfehlerfrei festgestellt worden sind.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer bei der
Gesamtabwägung maßgeblich auf die Schilderungen des Angeklagten abge-
stellt hat und davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte nach Entlassung
aus dem Maßregelvollzug zunehmend von gewaltbesetzten, gegen schwache
Opfer gerichteten sexuellen Fantasien bedrängt wird, seine Fähigkeit, entspre-
chende Handlungsantriebe zu beherrschen, stetig abnimmt und zuletzt der
Drang, „jemanden zu berühren“, beim Angeklagten vorherrschend wurde. Die
Schilderungen des Angeklagten korrespondieren mit der Feststellung, dass er
einen Großteil seiner Zeit damit verbrachte, nach Mädchen und Frauen, die ihn
sexuell ansprechen, Ausschau zu halten und bei der letzten Tat über die sexu-
elle Beschimpfung und Herabwürdigung hinaus auch den Körperkontakt zu dem
Tatopfer suchte. Das Landgericht hat dabei nicht verkannt, dass es in der Zeit
zwischen der Entlassung des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug und sei-
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ner erneuten vorläufigen Unterbringung
– also in etwa elf Monaten – dennoch
nicht zu erheblichen Delikten gekommen ist. In Übereinstimmung mit der Sach-
verständigen ist es aber rechtlich beanstandungsfrei vor dem Hintergrund der
drängenden Gewaltfantasien des Angeklagten und der Umstände der letzten
Tat nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass bei ihm ein vollständiger
Zusammenbruch der Impuls- und Handlungskontrolle jederzeit möglich und
deshalb damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte erhebliche Gewaltdelikte,
insbesondere (gefährliche) Körperverletzungen, Vergewaltigungen und sexuelle
Missbrauchstaten, mithin erhebliche Taten im Sinne des § 63 StGB begehen
wird.
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