Urteil des BGH vom 14.12.2006

Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 11/04 Verkündet
am:
14. Dezember 2006
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten
GMV Art. 9 Abs. 1, Art. 12 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, Art. 92 lit. a; Brüssel-I-VO
Art. 6 Nr. 1; MarkenG § 14 Abs. 1, § 23 Nr. 2
a) Werden mehrere Konzernunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitglied-
staaten mit der Begründung in Anspruch genommen, sie hätten auf ver-
schiedenen Absatzstufen in einer "Verletzerkette" (hier: Aufarbeitung und
Vertrieb von Komponenten der Brems- und Fahrwerkssteuerung für Lkw) zu-
sammengewirkt und dabei eine Markenverletzung begangen, ist der beson-
dere Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO
begründet.
b) Befindet sich auf aufgearbeiteten Fahrzeugkomponenten neben der Marke
des Herstellers die Marke des aufarbeitenden Unternehmens, deutet dies für
den gewerblichen Nachfrager solcher Austauschteile darauf hin, dass sich
die Herstellermarke nicht auf den Aufarbeitungsvorgang bezieht.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04 - OLG Düsseldorf
LG
Düsseldorf
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bergmann und Gröning
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2003 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin produziert und vertreibt Komponenten der Brems- und
Fahrwerksteuerung für Nutzfahrzeuge, darunter Motorwagen- und Anhänger-
bremsventile, Bremskraft- und Druckregler, Relais- und Luftfederventile, Kupp-
lungskraftverstärker und Lufttrockner. Sie ist Inhaberin der nachfolgend abge-
bildeten Gemeinschaftsmarke Nr. 00226738 und der identischen nationalen
Marke Nr. 991110 (Wort-/Bildmarke), die unter anderem für Fahrzeugbremsen
und deren Einzelteile, Luftfederungen für Kraftfahrzeuge und deren Teile, Gerä-
te, Apparate und daraus zusammengesetzte Anlagen zur Steuerung, Regelung,
Beeinflussung und/oder Überwachung von Fahrzeugbremsen, für Teile solcher
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Geräte und Apparate sowie für selbsttätige und nicht selbsttätige Kupplungen
für Schienen- und Straßenfahrzeuge eingetragen ist:
Diese Marke ist regelmäßig, aber nicht ausnahmslos in die Metallkörper
der genannten Komponenten eingeprägt; ansonsten ist sie auf Plastik-
Verschlusskappen aufgeformt, mit denen Öffnungen dieser Teile verschlossen
werden.
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Die Beklagten zu 1 und 2 gehören zur spanischen JALAIR-Unter-
nehmensgruppe. Die Beklagte zu 1 beschäftigt sich mit der Wiederaufarbeitung
von Teilen der Fahrwerk- und Bremssteuerung verschiedener Hersteller, darun-
ter auch der eingangs genannten Produkte der Klägerin; sie hat ihren Ge-
schäftssitz in Spanien und ist dort auch registriert. Die Beklagte zu 2 hat ihren
Geschäftssitz in Mülheim an der Ruhr; sie vertreibt die von der Beklagten zu 1
aufgearbeiteten, u. a. ursprünglich von der Klägerin stammenden Teile in
Deutschland, und zwar im so genannten Austauschgeschäft. Dabei geben die
Käufer wiederaufgearbeiteter Stücke im Gegenzug die von ihnen ausgebauten
und zu ersetzenden Teile zur anderweitigen Aufarbeitung ab. Der Beklagte zu 3
war bis zum 28. Januar 2003 gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1 und bis
zum 13. Juni 2002 Geschäftsführer der Beklagten zu 2.
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Bei der Wiederaufarbeitung werden die aufzuarbeitenden Stücke kom-
plett zerlegt und gereinigt; Verschleiß- und defekte Einzelteile werden ersetzt,
Kunststoffteile mit begrenzter Lebensdauer erneuert. Die ins Metall eingepräg-
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ten Klagemarken verbleiben auf den Metallkörpern; soweit die Marke lediglich
auf Verschlusskappen angebracht ist, ist streitig geblieben, ob diese stets durch
eigene, neutrale Kappen in roter Farbe ersetzt werden. Die Beklagte zu 1 bringt
an den von ihr wiederaufgearbeiteten Teilen Blechschilder an, die ein Kennzei-
chen der JALAIR-Gruppe tragen und in die die Daten des betreffenden Geräts
eingestanzt sind. Ein Beispiel für ein solches Schild ist nachstehend wiederge-
geben:
Die Klägerin hat in der Wiederaufarbeitung und dem anschließenden
Vertrieb der auf diese Weise gekennzeichneten überarbeiteten Teile eine Ver-
letzung der ihr aus den Klagemarken zustehenden Schutzrechte gesehen und
Unterlassungs-, Auskunfts- sowie Schadensersatz-Feststellungsklage erhoben,
der die Beklagten entgegengetreten sind.
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Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 3 unter Androhung von Ord-
nungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Einzelnen spezifizierte gebrauchte
Geräte für Bremssysteme in Nutzfahrzeugen, auf denen die Gemeinschafts-
marke der Klägerin angebracht ist, wiederaufzuarbeiten und diese Geräte unter
dieser Gemeinschaftsmarke ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen
Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft anzubieten, solche Geräte in den
Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, auszuführen oder für
solche Geräte unter dieser Gemeinschaftsmarke zu werben. Die Beklagte zu 2
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ist bis auf den Tatbestand des Wiederaufarbeitens gleichlautend verurteilt wor-
den. Des Weiteren hat das Landgericht die Verurteilung der Beklagten zu 2
und 3 zur Auskunftserteilung über Namen und Anschrift ihrer gewerblichen Ab-
nehmer, der Menge der in Deutschland ausgelieferten besagten Geräte und
über die damit in Deutschland erzielten Umsätze ausgesprochen und festge-
stellt, dass die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den untersagten, in
Deutschland begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision,
mit der die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-
schen Gerichte bejaht. Es hat sich dabei hinsichtlich der gegen die Beklagten
zu 1 und 3 gerichteten Klage aus der Gemeinschaftsmarke auf Art. 90 Abs. 1
GMV i. V. mit - je nach Zeitpunkt der Klagezustellung - Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO
bzw. Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ gestützt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegan-
gen, dass die Klage auch auf die nationale Marke gestützt ist, und hat die inter-
nationale Zuständigkeit insoweit aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO bzw. Art. 5 Nr. 3
EuGVÜ begründet.
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Die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und
Schadensersatzansprüche hat das Berufungsgericht als unbegründet angese-
hen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der Klägerin stünden keine Ansprüche auf Unterlassung wegen Verlet-
zung der Gemeinschaftsmarke aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 GMV zu. Auch
wenn sich die Klagemarke nach der Wiederaufarbeitung noch auf den Geräten
befinde und eine Erschöpfung wegen der mit der Wiederaufarbeitung verbun-
denen Veränderung der Ware nicht in Betracht komme, sei die Gemein-
schaftsmarke nicht verletzt, weil die Beklagte zu 1 auf den aufgearbeiteten Tei-
len gut sichtbar ihre eigene Kennzeichnung anbringe. Die maßgeblichen Ver-
kehrskreise - Personen, die die fraglichen Erzeugnisse gewerbsmäßig und da-
mit häufiger nachfragten - verstünden diese Aufmachung als unmissverständli-
chen Hinweis darauf, dass die Teile nur im ursprünglichen Zustand von der
Klägerin stammten und später eine - mehr oder weniger tiefgreifende - Aufar-
beitung durch ein anderes Unternehmen erfahren hätten. Es sei daher davon
auszugehen, dass der Verkehr die Ware ihrer Herkunft nach richtig zuordne,
und zwar infolge der festen Anbringung des Kennzeichens auf den Geräten
auch bei nachgeordneten Vertriebsvorgängen und unabhängig davon, ob die
Verpackung der wiederaufgearbeiteten Geräte zusätzlich auf die JALAIR-
Gruppe hinweise. Damit sei eine Verletzung der Gemeinschaftsmarke aus
Rechtsgründen ausgeschlossen. Entsprechendes gelte für die nationale Marke.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-
schen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revi-
sionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v.
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13.10.2004 - I ZR 163/02, WRP 2005, 493 f. - HOTEL MARITIME; BGHZ 167,
91 Tz 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03,
WRP 2006, 1235 Tz 10 - TOSCA BLU), entgegen der Ansicht der Revisionser-
widerung zu Recht bejaht.
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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 90
Abs. 1, Art. 92 lit. a GMV i. V. mit Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO bzw. Art. 6 Nr. 1
EuGVÜ. Die Anwendung dieser Gerichtsstandsregelungen ist in Klageverfahren
wegen (drohender) Verletzung einer Gemeinschaftsmarke nicht ausgeschlos-
sen (vgl. Art. 90 Abs. 2 GMV). Danach können mehrere Personen mit Wohnsitz
in verschiedenen Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten gemeinsam vor dem Wohnsitz-
oder Sitzgericht (vgl. Art. 53 EuGVÜ, Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO) eines Streit-
genossen verklagt werden, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung
gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten
erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren bei derselben Sach-
und Rechtslage widersprechende Entscheidungen ergehen (Konnexität, vgl.
EuGH, Urt. v. 13.7.2006 - C-539/03, GRUR Int. 2006, 836 Tz 19 ff. - Roche Ne-
derland BV/Primus u. a.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
a) Die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz (Art. 2, 53 EuGVÜ, Art. 2 Abs. 1,
Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO) in Deutschland. Die Beklagten zu 1 und 3 haben
ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Damit besteht
ein Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-
richte nach Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ bzw. Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO für die Verfahren
gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 3.
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b) aa) Im markenrechtlichen Schrifttum wird Konnexität i. S. von Art. 6
Nr. 1 EuGVÜ und Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO bei der Verletzung von Gemein-
schaftsmarken etwa in Fällen so genannter Verletzerketten bejaht, wenn an der
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Markenverletzung beteiligte Hersteller, Importeure, Lieferanten bzw. Groß- und
Einzelhändler in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind (vgl. Kouker, Mitt.
2000, 241, 246; Bumiller, Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke in der Euro-
päischen Union, 1997, Rdn. 72; von Kapff in: Heidelberger Kommentar zum
Markenrecht, Art. 93 GMV Rdn. 73 f.; weitergehend Knaak, GRUR 2001, 21,
25). Dagegen begründen gleichartige Verletzungen eines europäischen Pa-
tents, die von den Mitarbeitern verschiedener, zum selben Konzern gehörender
Unternehmen begangen worden sind, keine Konnexität i. S. von Art. 6 Nr. 1
EuGVÜ (EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 25 ff. - Roche Nederland BV/Primus u.
a.).
bb) Im Streitfall ist Konnexität zu bejahen. Nach den vom Berufungsge-
richt getroffenen Feststellungen vertreibt die Beklagte zu 1 die von ihr aufgear-
beiteten Teile über die Beklagte zu 2 in Deutschland, wobei der Beklagte zu 3
zeitweilig gesetzlicher Vertreter beider Unternehmen war. Beim Zusammenwir-
ken von Konzernunternehmen in einer solchen Verletzerkette - dass es sich bei
dem beanstandeten Verhalten um eine Markenverletzung handelt, ist in diesem
Zusammenhang zu unterstellen - ist die gemeinsame Verhandlung und Ent-
scheidung aller Klagen geboten, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfah-
ren trotz gleicher Sach- und Rechtslage (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 26
- Roche Nederland BV/Primus u. a.) widersprechende Entscheidungen erge-
hen.
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Der Bejahung von Konnexität im Streitfall steht deren Verneinung durch
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Falle der Verletzung des
europäischen Patents nicht entgegen (vgl. dazu EuGH GRUR Int. 2006, 836
Tz 27 ff. - Roche Nederland BV/Primus u. a.). Das europäische Patent stellt ein
Bündel nationaler Schutzrechte dar, die in jedem Vertragsstaat, für den sie er-
teilt worden sind, dieselbe Wirkung haben und denselben Vorschriften unterlie-
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gen wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent. In einer solchen Situati-
on besteht eine geringere Gefahr sich widersprechender Entscheidungen als im
Falle der - hier in Rede stehenden - Verletzung eines einheitlichen Gemein-
schaftsschutzrechts, zumal es im Falle der "Verletzerkette" auch nicht um paral-
lele Verletzungshandlungen, sondern um die Beteiligung an einer einheitlichen
Schutzrechtsverletzung geht. Zwar sind mit den Beklagten zu 1 bis 3 mehrere
Personen beteiligt. Das ist aber bestimmungsgemäße Voraussetzung für die
Anwendung von Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ bzw. Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO. Die Klägerin
erstrebt mit der Unterlassungsklage - abgesehen von der allein die Beklagte
zu 1 betreffenden Wiederaufarbeitung - ein gemeinschaftsweites Verbot identi-
scher Handlungen (Angebot, In-Verkehr-Bringen, Besitz und Ausfuhr der auf-
gearbeiteten Teile sowie Werbung dafür). Dieses Klagebegehren bezieht sich
somit bezüglich aller Beklagter im Wesentlichen auf die identische Sachlage.
Die Entscheidung ergeht, in Anbetracht der Einheitlichkeit des Schutz-
rechts, auf einer gegenüber allen Beklagten identischen Rechtslage. Die Ge-
meinschaftsmarke stellt anders als das europäische Bündelpatent ein suprana-
tionales, EU-weit einheitlich geltendes Schutzrecht dar (vgl. Eisenführ/
Schennen, Komm. zur GMV, Art. 1 Rdn. 22; von Kapff aaO Art. 1 GMV
Rdn. 57). Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft und kann
nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Ge-
genstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte
des Inhabers oder die Nichtigkeit sein. Ihre Benutzung kann nur für die gesamte
Gemeinschaft untersagt werden, sofern nicht in der Gemeinschaftsmarkenver-
ordnung etwas Abweichendes bestimmt ist (Art. 1 Abs. 2 GMV; zu den Aus-
nahmen vgl. Eisenführ/Schennen aaO Art. 1 Rdn. 45 ff.).
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c) Offenbleiben kann, ob das Berufungsgericht seine internationale Zu-
ständigkeit für die auf die nationale Marke gestützte Klage gegen die Beklagte
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zu 1 und den Beklagten zu 3 auch wegen der allein in Spanien vorgenomme-
nen Handlungen auf Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bzw. Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO stützen
konnte. Die Zuständigkeit aus Art. 90 Abs. 1 GMV, Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ, Art. 6
Nr. 1 Brüssel-I-VO besteht umfassend für alle in jedem Mitgliedstaat begange-
nen oder drohenden Verletzungshandlungen (vgl. Art. 93 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1,
1. Spiegelstrich GMV). Das Klageziel wird deshalb umfassend von den Rechten
aus der Gemeinschaftsmarke abgedeckt.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin keine An-
sprüche aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 GMV zustehen, greift die Revision ohne Er-
folg an. Dabei kann offenbleiben, ob schon kein markenmäßiger, weil nur be-
schreibender Gebrauch vorliegt. Denn jedenfalls bewegt sich dieser in den
Schranken von Art. 12 lit. b GMV, § 23 Nr. 2 MarkenG.
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a) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass markenrechtliche Ansprü-
che der Klägerin nicht erschöpft sind (Art. 13 Abs. 2 GMV, § 24 Abs. 2 Mar-
kenG), nimmt die Revision als ihr günstig hin; Rechtsfehler sind insoweit auch
nicht zu erkennen.
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b) Der von der Revision ebenfalls nicht beanstandete Ausgangspunkt
des Berufungsgerichts, es sei ein unmissverständlicher Hinweis auf die Wie-
deraufarbeitung der weiterhin mit der Klagemarke versehenen Teile erforder-
lich, um eine Verletzung der Markenrechte des Herstellers des Originalprodukts
auszuschließen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die
herkunftshinweisende Funktion einer Marke kann dadurch teilweise aufgehoben
werden, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Ver-
kehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich ge-
macht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke
beschränkt ist (BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162 = WRP
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2005, 222 - SodaStream). Wird auf einer umgebauten Ware der ursprünglichen
Herstellerbezeichnung die für das umgebaute Gerät benutzte eigene Marke
gegenübergestellt und auf den Umbau hingewiesen, wird dem Verkehr deutlich
gemacht, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen
ist, nämlich zur Kennzeichnung des Geräts in seinem Ursprungszustand. Durch
die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung des umge-
bauten Geräts ist es der Lebenserfahrung nach ausgeschlossen, dass der Ver-
kehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nun-
mehr in Verkehr gebrachten umgebauten Erzeugnisses ansieht. Die Erwähnung
der ursprünglichen Herstellermarke hält sich dann im Rahmen der vom marken-
rechtlichen Schutz freistellenden Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 2 Mar-
kenG (BGH, Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697 ff. = WRP 1998,
763 ff. - VENUS MULTI; vgl. auch RGZ 161, 29, 43 f.).
c) Die Beurteilung des Streitfalls in der Sache hängt danach davon ab,
ob die angesprochenen Verkehrskreise allein aufgrund der von der Beklagten
zu 1 angebrachten Kennzeichnung an den weiterhin mit der Klagemarke verse-
henen Erzeugnissen ohne zusätzliche Informationen erkennen, dass die Pro-
dukte nur ursprünglich von der Klägerin stammen und unabhängig von ihrer
Produktverantwortung wiederaufgearbeitet worden sind. Das hat das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
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aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es in
diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die angesprochenen Verkehrs-
kreise die Wiederaufarbeitung einem von der Klägerin unabhängigen Unter-
nehmen zuordnen.
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Der Einwand der Klägerin, die Anbringung der Blechschilder neben der
Klagemarke könne dahin verstanden werden, dass die Teile von ihr selbst auf-
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gearbeitet worden seien und unter einer Zweitmarke vertrieben würden, geht
fehl. Er berücksichtigt nicht hinreichend, dass sich das Angebot der Beklagten
an Fachkreise richtet, nämlich an Personen, welche die angebotenen Produkte
gewerbsmäßig für den Reparaturbetrieb von Nutzfahrzeugen nachfragen, ins-
besondere Kfz-Techniker und Monteure. Sie sind erfahrungsgemäß im Interes-
se der eigenen optimalen Nachfrage über das am Markt erhältliche Angebot im
Einzelnen unterrichtet und sehen "JALAIR" schon deshalb nicht als Zweitmarke
der Klägerin an, weil die Klägerin selbst einzelne der streitgegenständlichen
Komponenten nicht nur als fabrikneue Ersatzteile anbietet, sondern auch als
wiederaufgearbeitete Ware. Dass die Klägerin diese und ähnliche Produkte zu-
sätzlich unter einer Zweitmarke anbietet, erwartet der Verkehr erfahrungsge-
mäß nicht.
Es spricht auch kein Erfahrungssatz dafür, nicht unerhebliche Teile des
angesprochenen Verkehrs könnten der Gegenüberstellung von Klagemarke
und "JALAIR"-Zeichen entnehmen, die betreffenden Geräte seien zumindest
unter der Kontrolle der Klägerin, jedenfalls mit ihrer Zustimmung oder techni-
schen Unterstützung aufgearbeitet worden. Die Wiederaufarbeitung setzt all-
gemein keine Gestattung durch die Hersteller der Originalteile voraus. Eine
Verpflichtung oder wenigstens Übung der wiederaufarbeitenden Unternehmen,
sich für das Austauschgeschäft ihrer Kontrolle zu unterwerfen oder sich ihrer
Zustimmung zu versichern, besteht ersichtlich nicht. Die Revision vermag auch
sonst keine Umstände aufzuzeigen, die das Verständnis der angesprochenen
Verkehrskreise in diesem Sinne geprägt haben könnten und die das Beru-
fungsgericht bei der Feststellung der Verkehrsauffassung vernachlässigt hätte.
Zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr bedarf es deshalb entgegen einer
in der Literatur vertretenen Ansicht auch nicht des ergänzenden Hinweises "re-
manufactured by…"/"wiederaufgearbeitet durch…" (vgl. Riehle, Trade Mark
Rights and Remanufacturing in the European Community, 2003, S. 63 f.).
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Ansprüche der Klägerin aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 GMV ergeben sich
auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin bei zwei von den Beklagten zu
den Akten gereichten Teilen Abweichungen von den Sicherheitsvorgaben ge-
messen hat, welche die Toleranzen ihrer unternehmensinternen Herstellerprüf-
vorschriften überschritten. Da die angesprochenen Verkehrskreise in der Kla-
gemarke nur noch den Hinweis auf die ursprüngliche Herkunft der Produkte
sehen, werden eventuelle qualitative Mängel der aufgearbeiteten Teile dem
wiederaufarbeitenden Unternehmen zugerechnet und nicht auf den Hersteller
der Originalteile zurückgeführt. Eine Schädigung des Rufs der Klagemarke hat
die Klägerin schon deshalb nicht zu befürchten. Es sprechen im Übrigen entge-
gen der Revision keine Erfahrungssätze dafür, dass der Verkehr mit den aufge-
arbeiteten Erzeugnissen gedanklich die Sicherheitsvorgaben der Klägerin in
Verbindung bringt, zumal diese - laufend überarbeiteten und aktualisierten -
Werte nicht publik gemacht werden. Einen Hinweis im Zusammenhang mit der
von der Beklagten zu 1 angebrachten Kennzeichnung darauf, dass die Herstel-
lerprüfvorschriften für die Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen nicht berück-
sichtigt sind, kann die Klägerin vom wiederaufarbeitenden Unternehmen des-
halb nicht verlangen.
bb) Ohne Erfolg wendet die Revision des Weiteren ein, die angebrachten
Blechetikette wiesen gar nicht auf die Beklagte zu 1 hin, weil sie nur das
"JALAIR"-Logo enthielten. Markenrechtlich entscheidend ist allein, dass die
Funktion der Klagemarke als Hinweis auf den Herstellerbetrieb neutralisiert ist.
Dass die von der Beklagten zu 1 angebrachten Etiketten nicht auf sie selbst
hinweisen, sondern auf die Unternehmensgruppe, zu der sie gehört, ist im
Streitfall nicht von Bedeutung.
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cc) Das Berufungsgericht hat sich auch nicht in Widerspruch zu der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften begeben,
wonach die Marke Gewähr dafür bieten soll, dass alle von ihr gekennzeichneten
Waren als unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt erkannt
werden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, Urt.
v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz 48, 58
- Arsenal FC). Bei wiederaufgearbeiteten Fahrzeugersatzteilen wird, wie ausge-
führt, das aufarbeitende Unternehmen für die Qualität der Teile verantwortlich
gemacht. Die Markenrechte des Original-Herstellers werden deshalb nicht ver-
letzt, wenn die Kennzeichnung eine vom ursprünglichen Teilehersteller auto-
nome Wiederaufarbeitung erkennen lässt, was im Streitfall, wie ebenfalls aus-
geführt, der Fall ist.
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3. Für die Rechte aus der nationalen Marke gilt das vorstehend Ausge-
führte entsprechend.
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III. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung be-
ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Bornkamm
v.
Ungern-Sternberg Pokrant
Bergmann
Gröning
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2002 - 4 O 377/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2003 - 20 U 36/03 -