Urteil des BGH vom 06.10.1964

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 209/05
vom
15. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 98
Zur Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, wenn sich die Parteien in einem
außergerichtlichen Vergleich zur Hauptsache und wegen eines Teils der pro-
zessbezogenen Kosten (hier: Anwaltsgebühren) verständigen und der Rechts-
mittelführer danach eine von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu-
rücknimmt.
BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05 - OLG München
LG
Traunstein
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Der Beklagte wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde
gegen das am 19. Oktober 2005 verkündete Urteil des 3. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hat,
dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO
entsprechend).
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 87.651 €.
Gründe:
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die um die Verteilung des Erlö-
ses aus dem Verkauf des ehemaligen Familienheimes streiten. Die Klägerin
hatte von dem Beklagten in erster Instanz die Zahlung von 102.182 € verlangt,
wovon ihr 87.650,82 € zugesprochen wurden. Gegen die Entscheidung des
Landgerichts legte der Beklagte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zu-
rückgewiesen wurde. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde
des Beklagten, die vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen worden
1
- 3 -
ist. Der Rücknahme dieses Rechtsmittels lag ein außergerichtlicher Vergleich
der Parteien zugrunde, nach dem sich der Beklagte verpflichtete, auf der
Grundlage des erstinstanzlichen Urteils als Vollstreckungstitel an die Klägerin
einen Betrag in Höhe von 40.000 € zu zahlen; darüber hinaus waren die Partei-
en sich einig, dass jede Seite ihre eigenen Rechtsanwaltskosten zu tragen ha-
be. Weitere Regelungen zur Verteilung der Kosten des Rechtsstreits enthält der
Vergleich nicht.
II.
1. Die Parteien haben eine ausdrückliche Regelung dahingehend getrof-
fen, dass jede Partei die bei ihr angefallenen Anwaltskosten selbst zu tragen
hat. Die Verteilung der Kosten eines Rechtsstreits steht zur Disposition der Pro-
zessparteien, so dass eine ausdrückliche Parteivereinbarung sowohl § 98 ZPO
als auch den sonstigen gesetzlichen Kostentragungsvorschriften gegenüber
vorrangig ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn den Parteien - wie im vor-
liegenden Fall der Klägerin - Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, denn auch
der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gehört zu den außerge-
richtlichen Parteikosten, die Gegenstand einer außergerichtlichen Vereinbarung
der Parteien über die Kostentragung sein können (vgl. OLG Oldenburg NdsRPfl
1994, 366; LG Köln MDR 1990, 929 mit Anm. Mümmler JurBüro 1990, 1284).
2
2. Hinsichtlich der Gerichtskosten und etwaiger sonstiger außergerichtli-
cher Kosten fehlt es im Vergleich an einer ausdrücklichen Regelung der Partei-
en. Insoweit gilt die gesetzliche Vermutung der Kostenaufhebung gemäß § 98
Satz 2 ZPO, deren Anwendung auch bei einer Erledigung des Rechtsstreits
durch einen außergerichtlichen Vergleich in Betracht kommt (BGHZ 39, 60, 69;
BGH Beschluss vom 6. Oktober 1964 - Ia ZR 74/63 - NJW 1965, 103; BGH Be-
3
- 4 -
schluss vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65 - MDR 1970, 46; BGH Urteil vom
25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87 - WM 1988, 1460, 1462). Zwar kann § 98 Satz 2
ZPO von den Parteien nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend in
der Weise abgedungen werden, dass über die Kosten des Rechtsstreits nach
den allgemeinen Kostenvorschriften (insbesondere §§ 91 a, 269 Abs. 3, 516
Abs. 3 ZPO) zu entscheiden sei. Bei der Auslegung des vorliegenden Verglei-
ches ergeben sich jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass dies
dem mutmaßlichen Willen der Parteien entsprechen würde.
a) Die Anwendung des § 91 a ZPO setzt im Ausgangspunkt voraus, dass
eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung eines Kostenstreits der Parteien
notwendig wird, was auch bei einem außergerichtlichen Vergleich dann nicht
der Fall ist, wenn sich die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits - entweder
kraft einer ausdrücklichen Bestimmung oder auf Grund der gesetzlichen Vermu-
tung des § 98 Satz 2 ZPO - aus dem Inhalt des Vergleichs selbst ergibt (vgl.
BGH MDR 1970 aaO; OLG Saarbrücken NJW-RR 1996, 320; OLG München
VersR 1976, 395; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 98 Rdn. 3). Allerdings
steht es den Parteien frei, die Kostenregelung einer Entscheidung des Gerichts
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen zu unterstellen. Hierzu muss dem Vergleich zumindest eine positive
Andeutung dahin zu entnehmen sein, dass wegen der Kosten des Rechtsstreits
eine sachbezogene Klärung durch das Gericht erwünscht ist. Ob es hierfür be-
reits ausreicht, dass die Parteien im Vergleich die Feststellung treffen, sich we-
gen der Kosten nicht geeinigt zu haben (Mümmler JurBüro 1993, 558; dagegen
Musielak/Wolst, ZPO, 4.
Aufl. §
98 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Belz, aaO
Rdn. 4), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Eine Entscheidung nach § 91 a
ZPO ist auf keinen Fall veranlasst, wenn die Parteivereinbarung zur Kostentra-
gung nichts aussagt, denn dies ist der typische Anwendungsbereich des § 98
ZPO. Haben sich die Parteien - wie hier - nur über außergerichtliche Kosten
4
- 5 -
oder nur über Gerichtskosten ausdrücklich verständigt, gilt § 98 Satz 2 ZPO nur
für den jeweils nicht geregelten Teil (Musielak/Wolst aaO Rdn. 3; Wieczo-
rek/Schütze/Steiner, ZPO 3. Aufl. § 98 Rdn. 9).
5
b) Auch die Anwendung der allgemeinen Kostentragungsvorschriften für
die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO
entsprechend) kommt unter den hier obwaltenden Umständen nicht in Betracht.
Durch die Rücknahme des Rechtsmittels erfüllte der Beklagte eine in dem au-
ßergerichtlichen Vergleich - zumindest mittelbar - übernommene Verpflichtung.
Steht es bei der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde im Vordergrund,
die von den Parteien gewünschte Beendigung des Rechtsstreits prozessual
umzusetzen, geht die von den Parteien gewollte Kostenverteilung, die gegebe-
nenfalls mit Hilfe der gesetzlichen Vermutung des § 98 Satz 2 ZPO ermittelt
werden muss, der Anwendung von §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor.
Der Rückgriff auf die allgemeinen Kostenvorschriften über die Rücknahme von
Rechtsmitteln wird nur dann dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspre-
chen, wenn der Vergleich in materieller Hinsicht im Wesentlichen eine Aner-
kennung der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat und daher anzuneh-
men ist, dass die Parteien die Anwendung des § 98 Satz 2 ZPO ausschließen
wollten (BGH WM 1988 aaO; LAG München VersR 1988, 280; vgl. auch OLG
Köln MDR 1986, 503; OLG Hamm JurBüro 1992, 424; OLG Stuttgart MDR
2004, 717, jeweils zu § 269 Abs. 3 ZPO). Dies steht hier angesichts des Ver-
hältnisses der Vergleichssumme (40.000 €) zu dem in zweiter Instanz zuer-
kannten Betrag (87.650,82 €) erkennbar nicht in Rede. Eine weitergehende
Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde ist dem Senat
allein schon deshalb verwehrt, weil die Parteien in den Fällen, in denen eine
gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des
Sach- und Streitstandes nicht gewollt ist, die Frage der Kostentragung gerade
nicht von einer solchen Prüfung abhängig machen wollen. Ob ein stillschwei-
- 6 -
gender Ausschluss des § 98 Satz 2 ZPO dann in Betracht kommt, wenn das
Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht
entschieden werden.
6
Aus den gleichen Gründen kann der Vergleich auch nicht dahin ausge-
legt werden, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen im Kostenpunkt weiter
gelten sollen, soweit hier nicht wegen der Rechtsanwaltskosten etwas anderes
ausdrücklich vereinbart worden ist. Zwar geht bei der Rücknahme eines
Rechtsmittels auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs ein auf
Fortgeltung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung gerichteter Wille der Par-
teien der gesetzlichen Vermutung des § 98 Satz 2 ZPO vor (Zöller/Gummer/
Heßler, ZPO, 25. Aufl. § 516 Rdn. 18). Auch ein solcher Wille kann aber nur
angenommen werden, wenn der Vergleich die angefochtene Entscheidung im
Wesentlichen bestätigt, was hier nicht der Fall ist.
3. Da die Kostenverteilung einer Vereinbarung der Parteien folgt, ist
grundsätzlich für eine gerichtliche Kostenentscheidung kein Raum mehr, und
zwar auch soweit zur Auslegung der Vereinbarung auf die gesetzliche Vermu-
tung des § 98 Satz 2 ZPO zurückgegriffen worden ist. Allerdings kann in den
Fällen einer rein außergerichtlichen Verständigung über die Kostenlast zur
Klarstellung ein deklaratorischer Beschluss angezeigt sein (vgl. Musielak/Wolst
7
- 7 -
aaO Rdn. 8; Bergerfurth NJW 1972, 1840, 1843). Von dieser Möglichkeit hat
der Senat Gebrauch gemacht.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 13.01.2005 - 7 O 3652/03 -
OLG München, Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 U 1918/05 -