Urteil des BGH vom 13.01.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 33/04
Verkündet am:
13. Januar 2005
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO § 146 Abs. 1; BGB §§ 187, 188
Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188
Abs. 2 Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines be-
stimmten Tages eröffnet worden ist.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - IX ZR 33/04 - LG Siegen
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivil-
kammer des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2002 aufge-
hoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-
richt Siegen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des
B. . Er macht gegen den Beklagten einen Anspruch aus Insolvenzan-
fechtung in Höhe von 34.168,39 € geltend. Das Insolvenzverfahren war mit Be-
schluß des Amtsgerichts vom 17. Dezember 1999 zum 18. Dezember 1999
0.00 Uhr eröffnet worden. Die Klage ist am 18. Dezember 2001 bei Gericht ein-
gereicht und am 7. Januar 2002 zugestellt worden. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen, weil der Anspruch gemäß § 146 Abs. 1 InsO verjährt sei.
Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Sprungrevision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückver-
weisung.
1. Das Landgericht hat gemeint, der Anfechtungsanspruch sei gemäß
§ 146 Abs. 1 InsO verjährt, weil die Klage nicht binnen zwei Jahren seit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden sei. Die Frist berechne
sich nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB, weshalb sie am 17. Dezember 2001
abgelaufen sei.
2. Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Be-
rechnung der Frist des § 146 Abs. 1 InsO erfolgt auch im vorliegenden Fall
nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Das hat zur Folge, daß die Frist
erst am 18. Dezember 2001 ablief. Da die Klage dem Beklagten am 7. Januar
2002 und damit alsbald zugestellt worden ist, ist die Verjährungsfrist rechtzeitig
gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unter-
brochen worden, weil die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Kla-
ge am 18. Dezember 2001 zurückwirkte (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.; nunmehr
§ 167 ZPO). Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 war die Unterbrechung been-
digt und die neue Verjährung mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt, Art. 229
§ 6 Abs. 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
a) Beginn der Frist ist gemäß § 146 Abs. 1 InsO die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens. Damit ist der im Eröffnungsbeschluß angegebene Zeitpunkt
gemeint (BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03, ZIP 2004, 766, 768;
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MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 146 Rn. 8). Allerdings war dieser Zeitpunkt vom
Insolvenzgericht rechtswidrig festgesetzt worden. Es ist nicht zulässig, die Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als den der Un-
terzeichnung des Eröffnungsbeschlusses durch den Richter zu datieren (BGH,
Urt. v. 17. Februar 2004 aaO). Hiergegen wurde in dem am 17. Dezember 1999
erlassenen Eröffnungsbeschluß verstoßen. Der Beschluß ist gleichwohl auch
mit dem angegebenen Eröffnungszeitpunkt wirksam, weil er vor Bekanntwer-
den des Urteils des Senats vom 17. Februar 2004 erlassen worden ist (Urt. v.
17. Februar 2004, aaO S. 767).
b) Die Frist des § 146 Abs. 1 InsO wird gemäß § 4 InsO, § 222 Abs. 1
ZPO nach § 187 Abs. 1 i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB berechnet (Münch-
Komm-InsO/Kirchhof, § 146 Rn. 8; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 146 Rn. 11; Uhlen-
bruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 146 Rn. 4; Breutigam in Breutigam/Blersch/
Goetsch, Insolvenzrecht § 146 InsO Rn. 3; Nerlich in Römermann/Nerlich, InsO
§ 146 Rn. 4; Paulus in Kübler/Prütting, InsO § 146 Rn. 3).
Wird das Insolvenzverfahren nicht gerade um 0 Uhr, sondern zu einem
beliebigen anderen Zeitpunkt im Laufe eines Tages eröffnet, greift § 187 Abs. 1
BGB problemlos ein. Nichts anderes kann aber gelten, wenn der Eröffnungs-
zeitpunkt auf 0.00 Uhr festgesetzt wird. Auch dann kommt eine Anwendung von
§ 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB nicht in Betracht.
§ 187 Abs. 1 und 2 BGB unterscheiden sich wie folgt: Knüpft der Frist-
beginn an einen im Verlauf eines Tages liegenden Anfangszeitpunkt oder an
ein während des Tages eintretendes Ereignis an, findet Absatz 1 Anwendung.
Unter Absatz 2 sind dagegen die Fälle zu subsumieren, in denen es an einem
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solchen Ereignis oder einem in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt fehlt
(GmS-OGB BGHZ 59, 396, 397 f). Dementsprechend hat der Bundesgerichts-
hof die Übergabe eines Grundstücks selbst dann als ein Ereignis im Sinne des
§ 187 Abs. 1 BGB angesehen, wenn auf die Übertragung lediglich des mittelba-
ren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs abzustellen war, und
dieses Ereignis zufällig auf den Beginn des Tages fiel (BGH, Urt. v. 3. Februar
1989 - V ZR 278/87, WM 1989, 826, 827).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschieht danach auch dann im
Lauf eines Tages, wenn der Eröffnungsbeschluß gerade um 0.00 Uhr unter-
zeichnet wird und demgemäß diesen Eröffnungszeitpunkt zutreffend angibt
(vgl. RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 187 Rn. 1; Soergel/Walter, BGB 12. Aufl.
§ 187 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl. § 187 Rn. 1). Es ist kein sach-
lich einleuchtender Grund dafür erkennbar, die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens ausnahmsweise nach § 187 Abs. 2 BGB zu behandeln mit der Folge, daß
sich die Frist des § 146 Abs. 1 InsO um einen Tag verkürzt, wenn der Eröff-
nungszeitpunkt im Eröffnungsbeschluß auf 0.00 Uhr eines Folgetages vorda-
tiert wird. Auch dann geschieht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu die-
sem Zeitpunkt, nicht anders, als wenn der Beschluß gerade um 0.00 Uhr unter-
zeichnet worden wäre.
Die aus Gründen der Rechtssicherheit notwendige Einheitlichkeit der
Fristberechnung in den Fällen des § 146 Abs. 1 InsO verbietet eine solche
Ausnahme. Dies gilt zumal deshalb, weil eine Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens um Mitternacht regelmäßig nicht in Betracht kommt und die hier vorlie-
gende rechtswidrige Vordatierung des Eröffnungszeitpunktes nicht Anlaß ge-
ben kann, gerade für diesen Fall die Art der Fristberechnung zu ändern.
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Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß dieser Zeitpunkt inhalts-
identisch mit dem Vortag 24.00 Uhr bezeichnet werden könnte. Dann wäre die-
ses Datum maßgebend. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist der im Beschluß
angegebene Tag entscheidend.
3. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen
(§ 566 Abs. 8 Satz 1 und 2, § 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird nunmehr die Vor-
aussetzungen des Anfechtungsanspruchs zu prüfen haben.
Fischer
Raebel
Kayser
Vill
Lohmann