Urteil des BGH vom 29.06.2010

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 421/07
vom
29. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
am 29. Juni 2010
beschlossen:
Die Erinnerungen der Kläger zu 7) und zu 45) vom 4. November
2009 bzw. 12. November 2009 gegen den Kostenansatz werden
zurückgewiesen. Der Kostenansatz ist richtig (GKG KV 1242).
Die Kläger zu 7) und 45) haften aufgrund ihrer Antragstellerhaf-
tung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zur Höhe einer
2,0-fachen Gebühr aus ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtstreit-
wert. Daraus ergibt sich für den Kläger zu 7) die Haftung für eine
Gebühr von höchstens 3.212 € nach einem Teilstreitwert von
209.804,03 € und für den Kläger zu 45) die Haftung für eine Ge-
bühr von höchstens 1.312 € nach einem Teilstreitwert von
76.347,67 €.
Gegenüber dem Kläger zu 7) wurden mit Kostenrechnung vom
28. September 2009 entsprechend der im Senatsbeschluss vom
15.
September 2009 festgesetzten Quote (23%) zunächst
1.980,76 € erhoben und mit Zweitschuldnerkostenrechnung vom
12. November 2009 der bis zum Haftungshöchstbetrag verblei-
bende Differenzbetrag von 1.231,24 €. Gegenüber dem Kläger zu
45) wurden mit Kostenrechnung vom 28. September 2009 ent-
sprechend der im Senatsbeschluss vom 15. September 2009 fest-
gesetzten Quote (8%) zunächst 688,96 € erhoben und mit Zweit-
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schuldnerkostenrechnung vom 4.
November 2009 weitere
536,88 €, womit der Haftungshöchstbetrag nicht voll ausgeschöpft
wurde. Daneben wurden die Kläger zu 5) und zu 18) als Zweit-
schuldner in Anspruch genommen, um die Kostenschuld des Klä-
gers zu 45), von dem Zahlung nicht zu erlangen war, auszuglei-
chen. Diese Vorgehensweise des Kostenbeamten entspricht den
Regelungen der § 7 Abs. 2, § 8 Kostenverfügung.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wiechers
Müller
Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2006 - 37 O 9/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2007 - 26 U 180/06 -