Urteil des BGH vom 13.02.2002

BGH (stpo, gesetz, wiedergabe, behauptung, zulassung, nachteil, antrag, anhörung, nachprüfung, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 573/01
vom
13. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bochum vom 11. Juni 2001 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die zu §§ 241, 338 Nr. 8 StPO erhobene Verfahrensbeschwer-
de ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Bei einer Formalrüge muß ge-
nau ersichtlich sein, gegen welche Handlungen oder Unterlas-
sungen des Gerichts konkret der Vorwurf der fehlerhaften
Verfahrensweise erhoben wird und inwiefern gegen das Ge-
setz verstoßen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner
StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 24). Die bloße Wiedergabe umfang-
reicher Fragenkataloge und hierzu ergangener Gerichtsbe-
schlüsse, wonach eine Vielzahl von - zudem lediglich ziffern-
mäßig bezeichneten - Fragen nicht zugelassen worden ist,
verbunden mit der nicht näher substantiierten Behauptung, bei
Zulassung der Fragen hätten sich die Antworten zugunsten
des Angeklagten auf die Beweiswürdigung ausgewirkt, genügt
daher nicht.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible