Urteil des BGH vom 25.01.2006

BGH (versicherer, beschwerde, zeuge, zpo, agent, umstand, vertragsschluss, unrichtigkeit, begründung, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 42/06
vom
14. März 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer
Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Januar 2006 wird zu-
rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht
hat nicht verkannt, dass der Zeuge I. vom Kläger zu-
nächst beauftragt worden war, einen Versicherer zu finden,
der keine Gesundheitsfragen stellt. Das ändert nichts daran,
dass der Zeuge, jedenfalls als dieser Versicherer mit der
Beklagten gefunden zu sein schien, von dieser zur Entge-
gennahme des Versicherungsantrags sowie der zugehöri-
gen Erklärungen des Klägers bevollmächtigt und damit
Agent der Beklagten war. Den Vortrag des Klägers, der
Zeuge I. sei Abschlussvertreter der Beklagten gewesen,
hat diese nicht bestritten.
Soweit die Beschwerde in dem Auftrag des Klägers, einen
Versicherer zu finden, der keine Gesundheitsfragen stellt,
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ein vom Berufungsgericht übergangenes Indiz dafür sehen
will, dass der Kläger seine Gesundheitsprobleme der Be-
klagten habe verheimlichen wollen, ist diese Würdigung mit
den nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht
vereinbar. Nach Aussagen der Zeugen I. und G. soll-
ten die Gesundheitsprobleme nicht etwa verschwiegen,
sondern vielmehr ein Versicherer gesucht werden, dem es
darauf nicht ankam; nachdem der Agent insoweit bei sei-
nem Chef nachgefragt hatte, sei dem Kläger erklärt worden,
dass die Beklagte ihn - bei hohen Prämien - "trotz der be-
stehenden Gesundheitsprobleme nehme". Deshalb habe der
Kläger davon ausgehen können, dass das Erforderliche in
das Antragsformular der Beklagten aufgenommen worden
sei und darüber hinaus keinerlei Angaben zum Gesund-
heitszustand zu machen seien (so BU 9 oben, vgl. auch BU
6 unten, 7 oben). Das Berufungsgericht hat weiter (von der
Beschwerde unangegriffen) festgestellt, die Beklagte habe
keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass der Kläger die
Unrichtigkeit dieser Auskünfte durchschaut hätte oder hätte
durchschauen können (BU 8 unten, vgl. schon BU 6 Mitte
des dritten Absatzes). Dafür genügte der Umstand, dass es
mit anderen Versicherern wegen der Gesundheitsprobleme
des Klägers nicht zum Vertragsschluss gekommen war,
nicht. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob den
Zeugen Glauben geschenkt werden kann, und seine Ent-
scheidung darauf gestützt, jedenfalls habe die Beklagte den
ihr obliegenden Beweis einer Anzeigepflichtverletzung nicht
geführt. Das ist nicht zu beanstanden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.355 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 3 (6) O 89/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4 U 512/05 -