Urteil des BGH vom 16.07.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 222/03
Verkündet am:
16. Juli 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB (1900) §§ 125 Satz 1, 313 Satz 1, § 242 (Ca)
Wird ein Vertrag trotz Verletzung gesetzlicher Formvorschriften über einen längeren
Zeitraum hinweg als wirksam behandelt, so verstößt die Berufung auf den Form-
mangel nicht bereits dann gegen § 242 BGB, wenn die Voraussetzungen der Ver-
wirkung gegeben sind.
BGH, Urt. v. 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - KG
LG Berlin
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
27. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 27./28. April 1993 verkaufte die M.
B. GmbH an die Beklagte zu 1 Teile ihrer Firmengrundstücke so-
wie Anlage- und Vorratsvermögen zum Preis von 22.590.000 DM. Nach § 3
des Kaufvertrages ergeben sich die einzelnen Gegenstände des Anlage- und
Vorratsvermögens aus Inventarverzeichnissen, die als Anlagen 5 und 6 der
Urkunde beigefügt und verlesen worden sein sollen. Die Beklagte zu 2 über-
nahm in der Vertragsurkunde im Wege des Schuldbeitritts die Mithaftung für
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die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zu 1. Der Kaufpreis wurde bis
auf restliche 5 Millionen DM gezahlt. Dieser Teilbetrag ist nach § 5 Abs. 4 des
Kaufvertrages nebst 8 % Zinsen in fünf gleichen jährlichen Raten zu leisten.
Gemäß § 5 Abs. 11 ist die Verkäuferin verpflichtet, auf die jeweils fällige Rate
nebst Zinsen zu verzichten, falls die Beklagte zu 1 bis zum 15. Februar des
betreffenden Jahres "… nachweist, daß in dem vorhergehenden Kalenderjahr
mindestens 500 Vollzeitdauerarbeitsplätze auf dem Vertragsgelände ständig
besetzt waren."
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin aus abgetretenem
Recht der Verkäuferin, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, die Beklagten
auf Zahlung des restlichen Kaufpreises nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklag-
ten haben Zahlungen zunächst vor allem deshalb abgelehnt, weil innerhalb
der maßgeblichen Referenzjahre mehr als 500 Vollzeitdauerarbeitsplätze
ständig besetzt gewesen seien. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben
und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.172.444,44 DM
verurteilt. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten erstmals die Formnich-
tigkeit des Kaufvertrages geltend gemacht, weil die in § 3 Abs. 1 des Kaufver-
trages erwähnten Anlagen weder verlesen noch der Vertragsurkunde beigefügt
worden seien. Die Berufung der Beklagten ist gleichwohl ohne Erfolg geblie-
ben. Ferner hat das Kammergericht eine im zweiten Rechtszug von der Be-
klagten zu 1 erhobene Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Kaufvertrages als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurück-
weisung die Klägerin beantragt, verfolgen beide Beklagten das Ziel der Klage-
abweisung weiter, die Beklagte zu 1 erstrebt außerdem, der Widerklage statt-
zugeben.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht unterstellt wegen der angeblich weder verlesenen
noch beigefügten Anlagen die Formnichtigkeit des Kaufvertrages, ist aber der
Ansicht, die Beklagten könnten sich auf die damit begründete Einwendung
wegen Verwirkung nicht berufen. Angesichts der Zeit bis zur Geltendmachung
der Formnichtigkeit und des wegen ihrer spezifischen Aufgabenstellung
schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin sei das Verhalten der Beklagten gra-
vierend illoyal. Daran ändere nichts, daß die Beklagten nach ihren Behauptun-
gen die Formnichtigkeit erst im Jahr 2001 bei einer erneuten rechtlichen Prü-
fung festgestellt hätten; denn bei der gebotenen Wahrung ihrer rechtlichen
Interessen hätten sie den Formverstoß frühzeitig erkennen müssen. Der hier-
nach entstandene Restkaufpreisanspruch sei auch nicht entfallen, nachdem
die erforderliche Zahl von Arbeitsplätzen nicht geschaffen worden sei. Die
Auslegung des Vereinbarten ergebe, daß die bei einer anderen Gesellschaft
beschäftigten Umschüler insoweit nicht zu berücksichtigen seien. Die von der
Beklagten zu 1 erhobene Zwischenfeststellungswiderklage sei unzulässig, weil
die Frage der Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht mehr vorgreiflich für die
Entscheidung des Rechtsstreits sei.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in dem wesentlichen
Punkt nicht stand.
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II.
Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die Beklagten seien durch den Grundsatz von Treu und Glau-
ben daran gehindert, sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages vom
27./28. April 1993 zu berufen.
1. Frei von Rechtsfehlern bejaht das Berufungsgericht allerdings auf der
Grundlage des von ihm als richtig unterstellten Vorbringens der Beklagten die
Formnichtigkeit des Kaufvertrages nach § 125 Satz 1 BGB.
a) Das Formerfordernis für den Grundstückskaufvertrag aus § 313 BGB
a.F. (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) erstreckt sich auch auf den - für sich
allein nicht formbedürftigen - Verkauf des beweglichen Vermögens. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf eine Vereinba-
rung, die mit einem Grundstücksgeschäft rechtlich zusammenhängt, ebenfalls
der notariellen Beurkundung (Senat, BGHZ 63, 359, 361; 89, 41, 43; BGHZ 76,
43, 48 f.). Hier bildeten der Verkauf der Grundstücksflächen und der Verkauf
des Anlage- und Vorratsvermögens ein einheitliches Geschäft, weil beide der-
art von einander abhängig waren, daß sie miteinander "stehen und fallen" soll-
ten. Dafür spricht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung bereits die Zusam-
menfassung aller Abreden in einer Urkunde (vgl. Senat, BGHZ 89, 41, 43). Es
handelte sich auch nicht etwa nur um eine einseitige Abhängigkeit des Kaufs
des beweglichen Vermögens von dem Grundstückserwerb (dazu Senat, Urt. v.
26. November 1999, V ZR 251/98, NJW 2000, 951). Vielmehr waren beide
Geschäfte wechselseitig voneinander abhängig; denn das Berufungsgericht
stellt in anderem Zusammenhang von den Parteien unbeanstandet fest, daß
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es sich bei dem Gesamtgeschäft "faktisch" um einen "Unternehmenskauf- und
Privatisierungsvertrag" gehandelt habe. Ging es mithin darum, daß die Beklag-
te zu 1 auf den gekauften Flächen mit dem gleichzeitig gekauften Anlage- und
Vorratsvermögen einen Betrieb fortführen sollte, so folgt hieraus die wechsel-
seitige Abhängigkeit beider Kaufgeschäfte.
b) Dem Formerfordernis wurde jedoch nicht genügt. Nachdem das Beru-
fungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ist zugunsten der Re-
vision davon auszugehen, daß die zur Bestimmung der Gegenstände des ver-
äußerten Anlage- und Vorratsvermögens dienenden - jeweils mehrere hundert
Seiten starken - Inventarverzeichnisse weder verlesen noch der Vertragsur-
kunde beigefügt worden sind. Revisionsrechtlich ist ferner davon auszugehen,
daß die entsprechend § 3 Abs. 1 der Vertragsurkunde mit "Anlage 5" und "An-
lage 6" bezeichneten, später auf Grund der Inventarverzeichnisse erstellten
Saldenlisten der Urkunde erst nachträglich beigefügt und mithin bei der Beur-
kundung ebenfalls nicht verlesen wurden. Damit ist das zwingende Erfordernis
des Beifügens von Schriftstücken, auf die in der Urkunde verwiesen wird (§ 9
Abs. 1 Satz 2 BeurkG, vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,
Teil B, 12. Aufl., § 9 BeurkG Rdn. 51), ebenso wenig beachtet worden wie die
Notwendigkeit des Verlesens auch solcher Anlagen (§ 13 Abs. 1 Satz 1
BeurkG, vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 13 BeurkG Rdn. 12). Nach § 14
Abs. 1 Satz 1 BeurkG n.F. hätte möglicherweise auf ein Verlesen verzichtet
werden können, diese Bestimmung trat aber erst am 8. September 1998 und
damit nach der Beurkundung in Kraft; im übrigen würde die Wirksamkeit auch
nach dieser Vorschrift an der fehlenden Feststellung eines Verzichts auf das
Vorlesen nach § 14 Abs. 3 BeurkG n.F. scheitern (vgl. Winkler, ZNotP, Beilage
1/1999, S. 16). Obwohl sich der hiernach gegebene Formmangel nur auf den
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Kauf des beweglichen Vermögens erstreckt, führt er nach § 139 BGB zur Un-
wirksamkeit des gesamten Geschäfts.
2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht ferner eine Heilung des
Formfehlers nach § 313 Satz 2 BGB a.F. Zwar sind hinsichtlich der veräußer-
ten Grundstücksflächen die Auflassung und die Umschreibung des Eigentums
inzwischen erfolgt, zu einer Heilung könnte dies aber nur dann führen, wenn
zum Zeitpunkt der Auflassung am 24. Mai 1996 die Willensübereinstimmung
der Vertragspartner noch fortbestanden hätte (Senat, Urt. v. 15. Oktober 1993,
V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 588 m.w.N.). Das war aber nach den rechtsfeh-
lerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr der Fall. Die Partei-
en stritten zu diesem Zeitpunkt bereits vor Gericht um die Auslegung einzelner
Klauseln des Kaufvertrages, weil die jetzige Beklagte zu 1 gegen die Klägerin
und die Verkäuferin seit Mitte 1995 Schadensersatzansprüche wegen der Ver-
äußerung von Teilen des Betriebsvermögens geltend machte. Da sich die Wil-
lensübereinstimmung auf den ganzen Inhalt des Vertrages beziehen muß (vgl.
Staudinger/Wufka, BGB [2001], § 313 Rdn. 265 m.w.N.), steht die Divergenz
über den Umfang der Verkäuferpflichten zum verkauften Anlagevermögen be-
reits einer Heilung entgegen. Die nach Ansicht der Klägerin bestehende Über-
einstimmung hinsichtlich der "grundsätzlichen vertraglichen Regelungen"
reicht mithin nicht aus.
3. Fehl geht jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklag-
ten seien aus Gründen der Verwirkung gehindert, sich auf die Formnichtigkeit
zu berufen.
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a) Zweifelhaft ist bereits, ob diese Einwendung überhaupt der Verwir-
kung zugänglich ist. Fraglos unterliegen der Verwirkung alle subjektiven Rech-
te (vgl. MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., Bd. 2a, § 242 Rdn. 298 m.w.N.); dar-
über hinaus werden bisweilen auch alle "Rechtspositionen, die gegenüber ei-
nem anderen geltend gemacht werden können", als verwirkungsfähig angese-
hen (so Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 335; Palandt/Hein-
richs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rdn. 91). Ob hierzu auch Einwendungen wie die
der Formnichtigkeit nach § 125 Satz 1 BGB zählen können, erscheint fraglich;
denn sie zeichnen sich dadurch aus, daß sie im Rechtsstreit von Amts wegen
zu beachten sind, also nicht - in welcher Form auch immer - geltend gemacht
werden müssen (vgl. Senat, Urt. v. 13. Dezember 1968, V ZR 80/67, LM BGB
§ 125 Nr. 29). Es erscheint unklar, ob sich bei Einwendungen die für eine Ver-
wirkung kennzeichnende Situation feststellen läßt, wonach die Ausübung einer
Rechtsposition in Widerspruch zu einer länger dauernden, einen Vertrauens-
tatbestand begründenden Nichtausübung steht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli
1994, BLw 95/93 WM 1994, 1944, 1945 für die Mitgliedschaft in einer Genos-
senschaft). Insbesondere fehlt es für die Formnichtigkeit an einer Bestimmung,
nach der es den Beklagten oblegen hätte, diese Einwendung innerhalb einer
bestimmten Frist geltend zu machen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Januar 2001,
VII ZR 416/99, NJW 2001, 1649 zur zweimonatigen Prüfungsfrist für eine
Schlußrechnung nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B). Die Frage bedarf im vorlie-
genden Fall jedoch keiner Klärung, weil eine Verwirkung der Einwendung be-
reits aus anderen Gründen zu verneinen ist.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Verwir-
kungsregeln jedenfalls für Einwendungen nicht gelten, die sich aus der Verlet-
zung gesetzlicher Formvorschriften ergeben. Dies folgt aus dem - vom Bun-
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desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen - Grundsatz, daß die
Einhaltung gesetzlicher Formerfordernisse im Interesse der Rechtssicherheit
liegt und es deshalb nicht angeht, sie aus allgemeinen Billigkeitserwägungen
unbeachtet zu lassen (Senat, BGHZ 45, 179, 182; BGHZ 92, 164, 172; Senat,
Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 85/95, NJW 1996, 2503, 2504).
aa) Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB bei Berufung
auf die Formnichtigkeit hat die Rechtsprechung deshalb strengere Anforde-
rungen entwickelt. Hiernach muß das Scheitern des Rechtsgeschäfts an dem
Formmangel zu einem Ergebnis führen, das für die betroffene Partei nicht nur
hart, sondern schlechthin untragbar ist (Senat, BGHZ 138, 339, 348 m.w.N.).
Diese Voraussetzung erfüllen insbesondere zwei Fallgruppen, nämlich zum
einen die Fälle der Existenzgefährdung und zum anderen die Fälle einer be-
sonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils (Senat, aaO).
bb) Die besonderen Erfordernisse für einen ausnahmsweise nach § 242
BGB unschädlichen Formmangel liegen nicht ohne weiteres vor, wenn die Vor-
aussetzungen der Verwirkung erfüllt sind. Zur Verwirkung reicht es aus, daß
von einem Recht über einen längeren Zeitraum hinweg kein Gebrauch
gemacht wurde und besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhen-
de Umstände hinzutreten, die das Vertrauen rechtfertigen, das Recht werde
nicht mehr geltend gemacht (BGHZ 105, 290, 298 m.w.N.). Die Begründung
dieses Vertrauenstatbestandes setzt mithin nicht den Eintritt eines schlechthin
untragbaren Ergebnisses und insbesondere keine besonders schwere Treue-
pflichtverletzung voraus. Zwar kann letztere auch daran anknüpfen, daß ein
Vertrag über längere Zeit als wirksam behandelt wurde, vergleichbar dem
"Zeitmoment" der Verwirkung also eine Geltendmachung der Formnichtigkeit
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über einen längeren Zeitraum hinweg unterblieben ist. Allein die Mißachtung
des hierdurch begründeten Vertrauens genügt aber noch nicht für die Annah-
me einer besonders schweren Treuepflichtverletzung. Zu einem wegen Wider-
sprüchlichkeit treuwidrigen Verhalten, zu dem als eigenständige Ausprägung
auch die Verwirkung zählt (MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., Band 2a, § 242
Rdn. 256, 297), müssen vielmehr Umstände hinzukommen, die das Verhalten
als im hohen Maße widersprüchlich erscheinen lassen (vgl. BGHZ 92, 164,
173; Senat, Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 85/95, aaO). So hat der Senat etwa die
Widersprüchlichkeit eines Verhaltens nicht ausreichen lassen, die darin liegt,
daß die begünstigte Partei die Wirksamkeit des Vertrages zunächst nicht be-
zweifelte, um sich dann aber im Lauf des Rechtsstreits doch auf Formnichtig-
keit zu berufen (Senat, BGHZ 138, 339, 348).
cc) Diese Erwägungen liegen auch der von dem Berufungsgericht zitier-
ten Entscheidung des Senats (Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 353/99, VIZ 2001,
499, 501 f.) zugrunde. Die Auffassung des Berufungsgerichts, in dieser Ent-
scheidung habe der Senat eine Verwirkung des Nichtigkeitseinwandes bejaht,
geht fehl. Grundlage für die Annahme eines nach § 242 BGB unschädlichen
Formmangels war vielmehr ausdrücklich ein "in hohem Maße widersprüchli-
ches und treuwidriges" Verhalten. Die Partei, die sich auf die Formnichtigkeit
berief, hatte nicht nur über einen längeren Zeitraum, nämlich zwanzig Jahre,
hinweg erhebliche Vorteile aus einem nichtigen Vertrag gezogen, sondern der
formnichtige Vertragsschluß war aus Sicht beider Parteien auch zur Verwirkli-
chung ihrer Ziele - der Umgehung der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des
Geschäfts nach der Rechtspraxis der DDR - erforderlich (vgl. auch Senat,
BGHZ 124, 321, 324 f.).
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dd) Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revisionser-
widerung - keine Feststellungen getroffen, die die Annahme eines in hohem
Maße widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten tragen können. Zwar wurde
der Kaufvertrag auch von den Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg
als wirksam behandelt. Selbst für ein (nur) widersprüchliches Verhalten der
Beklagten reicht dies jedoch nicht aus, weil es an weiteren Umständen fehlt,
wie etwa der Feststellung, daß die Beklagten über längere Zeit aus dem nich-
tigen Vertrag Vorteile gezogen haben und sich nunmehr ihren Verpflichtungen
unter Berufung auf den Formmangel entziehen wollen (vgl. Senat, Urt. v.
14. Juni 1996, V ZR 85/95, aaO). Es wurden im Gegenteil die beiderseitigen
Leistungen zunächst vertragsgemäß ausgetauscht, und die Zahlung des Rest-
kaufpreises verweigerten die Beklagten zunächst nur deshalb, weil sie der An-
sicht waren, die vereinbarten Voraussetzungen für einen Verzicht seien wegen
Erfüllung der Arbeitsplatzzusage erfüllt. Soweit das Berufungsgericht in ande-
rem Zusammenhang das Verhalten der Beklagten als "in gravierender Weise
illoyal" kennzeichnet, rechtfertigt auch dies nicht den Vorwurf einer besonders
schweren Treupflichtverletzung. Das Berufungsurteil enthält nur allgemeine
Erwägungen zu den Aufgaben der Klägerin und der verschlechterten wirt-
schaftlichen Situation. Hingegen fehlen konkreten Feststellungen dazu, daß
und in welchem Umfang die von der Klägerin verfolgten Ziele auf volkswirt-
schaftlichem sowie sozial- und strukturpolitischem Gebiet im Falle einer Rück-
abwicklung verfehlt werden und welche Auswirkungen hiermit verbunden sind.
Auf dieser unzureichenden tatsächlichen Grundlage kann insbesondere nicht
eingeschätzt werden, ob sich die Beklagten - auch unter Berücksichtigung et-
wa aus dem Geschäft erlangter Vorteile - mit der Berufung auf die Formnich-
tigkeit in hohem Maße widersprüchlich verhalten.
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4. Keinen Bestand hat das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Abwei-
sung der von der Beklagten zu 1 erhobenen Zwischenfeststellungswiderklage.
Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings der rechtliche An-
satz, mit dem das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Zwischenfeststel-
lungsklage begründet hat, nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr zutreffend
davon ausgegangen, daß die nach § 256 Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit der
Zwischenfeststellungsklage erforderliche Vorgreiflichkeit zu verneinen ist,
wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das
zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (Senat, Urt. v.
17. Juni 1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272, 1273). Nachdem das Beru-
fungsgericht auf Grund der von ihm angenommenen Verwirkung über die Kla-
ge entschieden hat, ohne die - zum Gegenstand der Zwischenfeststellungskla-
ge gemachte - Formnichtigkeit des Kaufvertrages zu klären, war im vorliegen-
den Fall eine solche Konstellation gegeben. Gleichwohl war das Berufungsur-
teil auch insoweit aufzuheben, als es die Entscheidung über die Zwischenfest-
stellungswiderklage zum Gegenstand hat (§ 561 ZPO). Denn zum einen ist für
die von dem Berufungsgericht angenommene Verwirkung des Nichtigkeitsein-
wandes kein Raum und zum anderen sind bei der erneuten Entscheidung des
Rechtsstreits auch Feststellungen des Berufungsgerichts zur Formunwirksam-
keit des Kaufvertrages möglich.
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III.
Da der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist, kann der Senat nicht in
der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zur Nachholung der erfor-
derlichen Feststellungen im Hinblick auf die behauptete Nichtbeachtung des
Formerfordernisses aus § 313 BGB a.F. und/oder zur Unbeachtlichkeit eines
Formmangels nach § 242 BGB auf der Grundlage der dargestellten Recht-
sprechung, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch