Urteil des BGH vom 06.12.2005

BGH (zpo, begründung, sicherung, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 329/05
vom
13. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer
näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 36.702,93 €.
Nobbe Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
LG Mannheim, Entscheidung vom 11.05.05 - 9 O 546/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.12.05 - 17 U 144/05 -